Aufhebungsvertrag Sperrzeit ALG1 Ja oder Nein?

13. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mat350ze
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag Sperrzeit ALG1 Ja oder Nein?

Hallo zusammen,

ich hätte eine kurze Frage.

Ich habe am 29. September einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Das Verhältnis endet spätestens zum 31.03.18. Abfindungssumme von rund 27.000€.

Nun wollte ich mich noch im Dezember Arbeitssuchend melden, da 3 Monate vorher.

Ich habe viel im Internet recherchiert bezüglich der 12 Wochen Sperrzeit und bin mir nicht ganz sicher ob ich davon betroffen bin oder nicht.

Bruttolohn beträgt 4053€

Wenn ich es richtig verstanden haben, wird keine Sperrzeit verhängt wenn die sonst geltenden Kündigungsfristen von AG und AN eingehalten wurden und die Abfindung nicht mehr als 0,5x Monats brutto pro Jahr beträgt.

Zum Zeitpunkt 29.Sept. war ich genau 24 Monate in dem Beschäftigungsverhältnis. 24x 4053x 0,5 = 48636€.
Somit bin ich mit meinen 27.000 drunter und die Fristen wurden ebenso eingehalten.

Ist es also rechtens wenn ich Anspruch auf sofortige Zahlung des ALG1 besitze ohne Sperrzeit?

Bitte um Infos

Vielen Dank im Voraus.

-- Editiert von Mat350ze am 13.12.2017 13:53

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Mat350ze):
war ich genau 24 Monate in dem Beschäftigungsverhältnis


Wirklich 24 Monte oder doch Jahre?
Wenn es nur Monte sind, dann wären wir bei einem Abfindungsbetrag pro Beschäftigungsjahr von 13.500,00 € und damit bei einem Faktor 3,33.

Und für das Vermeiden der Sperrzeit muss es noch mehr eingehalten werden als nur die Vereinbarung einer Abfindung in "passender" Höhe. Einzelheiten siehe: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdyx/~edisp/l6019022dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900

und dort unter Punkt 159.1.2.1.1

-- Editiert von Eidechse am 13.12.2017 14:27

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Meine Laienmeinung da ich mich mit dem Thema ebenfalls bereits persönlich auseinandersetzen musste:

Die Höhe der Abfindung interessiert das Arbeitsamt nicht. Für den ALG1 Bezug sollte das auch keine Rolle spielen.
Wichtig ist jedoch die Einhaltung der Kündigungsfrist sowie ein Vermerk im Aufhebungsvertrag, dass dieser geschlossen wurde weil ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre und natürlich ganz wichtig: DIe rechtzeitige arbeitssuchend Meldung beim Arbeitsamt. Also am besten sofort nach Unterzeichnung des Vertrags, spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen