Aufhebungsvertrag - Sperrzeit - Abfindung

22. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
go520505-97
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag - Sperrzeit - Abfindung

Hallo zusammen!

Ich steige bei dem ganzen nicht so recht durch. Mein Arbeitgeber bietet mir einen Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung an. Jetzt habe ich aber gelesen, dass man dadurch für das Arbeitslosengeld gesperrt werden kann.

Was muss in dem Aufhebungsvertrag stehen, damit das nicht der Fall ist?

Kurz, von mir nochmal zusammengefasst, der Aufhebungsvertrag:

1. Einig, dass Verhältnis unter Einhaltung der Frist endet, wird bis dahin ordungsgemäß abgerechnet.
2. Wir stellen Sie - zunächst unter Anrechnung eventueller Zeitguthaben, anschließend unter Anrechnung des Resturlaubs und unter Fortzahlung der Vergütung, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Auch nach Abbau der Zeit/Urlaubsansprüche ist Aufnahme einer Wettbewerbstätigkeit innerhalb der Kündigungsfrist untersagt. Soweit anderweitiger Verdienst unter Beachtung des Wettbewerbsverbotes erzielt wird, ist dieser anzurechnen (den Satz versteh ich nicht!).
3. Ihnen ist bekannt, dass verbindl. Auskünfte über steuer- und sozialrechtliche Konsequenzen dieser Aufhebungsvereinbarung nur das zuständige Finanzamt bzw. die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit bzw. die Deutsche Rentenversicherung erteilen kann. Sie verzichten auf Hinweise über mögliche Konsequenzen, die sich aus dem Aufhebungsvertrag ergeben können. (???)
4. Verpflichtung zur Meldung beim Amt.
5. Einigkeit, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Erfüllung dieser Vereinbarung abgegolten sind.

Fehlt da was in dem Vertrag? Ist der vorteilhaft für mich? Wie ist das mit der Sperrzeit für das Arbeitslosengeld? Was meinen die in Punkt 3?

Wäre dankbar über jede Hilfe!

lg
iphark

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von go520505-97):
Jetzt habe ich aber gelesen, dass man dadurch für das Arbeitslosengeld gesperrt werden kann.
Meistens WIRD man auch für 12 Wochen gesperrt.
Aber es gibt manchmal wichtige Gründe, die keine Sperrzeit nach sich ziehen. Hast du denn welche?

Wer ohne wichtigen Grund sein sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis aufgibt (Aufhebung ist einvernehmliche Beendigung), verhält sich versicherungswidrig---- ALG1 ist eine Versicherungsleistung--- und bekommt eine 12-wöchige Sperrzeit.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/159.html

Im Punkt 3 weist der AG extra darauf hin, dass es Konsequenzen geben kann.
Beginnst du zB gleich nach Ausscheiden aus dem Unternehmen bei einem neuen AG--- fiele die Sperrzeit uU weg oder würde sich verkürzen.
Kommt also auf die Einzelheiten und Gründe an.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Wie ist das mit der Sperrzeit für das Arbeitslosengeld? Die kommt todsicher - es steht ja nirgends drin, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer ordentlichen Kündigung geschlossen worden wäre: Ein klassischer Fall von selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit...
Sie verzichten auf Hinweise über mögliche Konsequenzen, die sich aus dem Aufhebungsvertrag ergeben können. Nun, so wie etwa der Hinweis, den Sie soeben von mir erhalten haben - der AG hat Sie offensichtlich nicht darauf hingewiesen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Wenn man sich mit dem Arbeitgeber gut versteht, knn man sich auch betriebesbedingt kündigen lassen und mit ihm aushandeln, dass im Arbeitszeugnis später steht, dass man selber gekündigt hat, was der AG sehr bedauert.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
dass man selber gekündigt hat, was der AG sehr bedauert.
Rumms. Dann kommt die Sperrzeit ohne Wenn und Aber.
Was denn jetzt:
-Vom AG betriebsbedingt gekündigt werden
- im Arbeitszeugnis schreiben lassen, dass man selbst gekündigt hat
- im Zeugnis steht, dass der AG das sehr bedauert.

Sorry, das ist leider komplett falsch. Von vorn bis hinten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von go520505-97):
Auch nach Abbau der Zeit/Urlaubsansprüche ist Aufnahme einer Wettbewerbstätigkeit innerhalb der Kündigungsfrist untersagt. Soweit anderweitiger Verdienst unter Beachtung des Wettbewerbsverbotes erzielt wird, ist dieser anzurechnen (den Satz versteh ich nicht!).
Sie dürfen nicht bei einem Konkurrenten anfangen, solange die Kündigungsfrist noch läuft. Sollten Sie eine Arbeit aufnehmen, die nicht bei einem Konkurrenten angesiedelt ist, dann wird das Geld, das Sie verdienen, auf das angerechnet was Ihnen ihr Ex-Arbeitgeber zu zahlen hat. Auf gut Deutsch, Sie bekommen das Geld nicht oben drauf.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Dieser Aufhebungsvertrag macht am Ende vermutlich nur Ärger. Sie werden zwar freigestellt, müssen sich aber bei der Agentur für Arbeit melden, sobald Sie wissen, dass sie arbeitslos werden, also quasi mit Unterschrift. Dann muß mitgewirkt werden, um schnellstmöglich wieder in Arbeit zu kommen. Sobald Sie wieder arbeiten, wird der neue Verdienst auf die Abfindung angerechnet. Das ist doch nur zu Ihrem Nachteil, dieser Vertrag.

Zitat (von fb367463-2):
Sollten Sie eine Arbeit aufnehmen, die nicht bei einem Konkurrenten angesiedelt ist, dann wird das Geld, das Sie verdienen, auf das angerechnet was Ihnen ihr Ex-Arbeitgeber zu zahlen hat. [/b]A

Du meinst doch sicher: Sollten Sie bei eine Arbeit aufnehmen, die bei einem Konkurrenten angesiedelt ist, oder?






-- Editiert von altona01 am 23.07.2019 12:40

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)

Absoluter Nachteil für dich - mit Sperre durch die AA.

Warum soll der Aufhebungsvertrag gemacht werden?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich kapier es auch nicht. Wenn der AG Dich los werden will, dann soll er kündigen. Und gut ist. Dann kannst Du gegebenenfalls noch Kündigungsschutzklage einreichen, eine Abfindung raushandeln, oder aber auch noch eine längere Freistellung. Das wäre doch sinnvoll. Und diese überflüssigen Klauseln mit Konkurrenzunternehmen und arbeiten überhaupt gehören auch raus.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Da ich selbst erst kürzlich einen Aufhebungsvertrag verhandelt und unterschrieben habe hier mal meine Sicht der Dinge:

1. Ich hoffe da steht auch noch irgendwo etwas von einer Abfindung ansonsten macht ein Aufhebungsvertrag selten Sinn, es sei denn Du willst früher aus deinem Vertrag um woanders anzufangen.

2. Sämtliche finanziellen Risiken denen Du dich ausgesetzt siehst solltest Du im Aufhebungsvertrag berücksichtigen lassen. Besteht also das Risiko einer Sperrfrist dann teilst du das dem Arbeitgeber mit und forderst eine Erhöhung der Abfindung um weitere 3 Monatsgehälter bzw. um die Summe die Dir entgeht wenn dir 3 Monate ALG1 gesperrt wird.

3. Während der Sperrfrist darfst Du auch deine Krankenversicherung alleine zahlen. Das können auch schnell Beträge im 1000er € Bereich werden. Auch damit auseinandersetzen, auf Basis deines zu erwartenden ALG1den Krankenkassenbeitrag ermitteln und die Summe für 3 Monate ebenfalls auf die Abfindungssumme aufschlagen lassen.

4. Urlaub, anteiliges Urlaubsgeld, anteiliges Weihnachtsgeld, anteilige Boni oder Sonderzahlungen, Mitarbeiteraktien, RSUs (Restricted Stock Units) alle in einen Topf werfen und eine Summe ermitteln. Das ist alles Geld das Dir durch den Aufhebungsvertrag verloren geht. Das muss ebenfalls über die Abfindung kompensiert werden,

5. Betriebsrente, Pensionsplan, etc. anschauen. Es gibt Vereinbarungen bei denen Du erst nach 5 oder 10 Jahren Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Auszahlung der angesparten Leistung hast. Scheidest Du früher aus gibts gar nichts. Auch das gehört in eine Aufhebungsvertragsverhandlung. Entweder eine Fortführung bis du Anspruch auf die Leistung hast oder eine Auszahlung der "angesparten" Leistungen.

Damit solltest Du gut gerüstet sein für die Arbeitsagentur und du hast im besten Fall keine finanziellen Nachteile durch einen Aufhebungsvertrag.
Das Optimum ist natürlich sich die Risiken einer Sperrzeit, wie oben aufgezeigt, finanziell kompensieren zu lassen und parallel trotzdem alle Hebel in Bewegung setzen um keine Sperrzeit zu erhalten.

1. Deine vertraglich Kündigungsfrist darf nicht unterschritten werden. Beispiel: Bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Im Aufhebungsvertrag möchte der Arbeitgeber aber, dass Du bereits nach einem Monat gehst. Rotes Tuch für die Arbeitsagentur. Du rutschst durch eigenes verschulden 2 Monate früher in die Arbeitslosigkeit und du nimmst der Arbeitsagentur Zeit um dich schnell vermitteln zu können. Also darauf achten, dass dein Vertragsverhältnis durch die Aufhebung nicht früher endet als es das bei einer Kündigung durch den AG tun würde.

2. Etwaige positive Formulierungen im Aufhebungsvertrag sind nett und unterstützen. Beispielsweise: "Aufhebungsvertrag wird auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen." oder " Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung die andernfalls erfolgt wäre"
Wichtiger ist aber die Ausfertigung der Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt. Hier meldet dein Arbeitgeber nochmal separat an die Agentur für Arbeit dein Gehalt der letzten 12 Monate und muss ankreuzen wie es zur Auflösung des Vertragsverhältnisses kam. (einfach mal den Standard-Vordruck googeln). Hier muss ein Häkchen bei Aufhebungsvertrag gesetzt werden und ein JA bei: Wäre sonst eine Kündigung gefolgt.

3. Die Gründe die für einen Aufhebungsvertrag sprechen und mit denen man sich auch gegenüber der Arbeitsagentur verteidigen kann liegen meist auf der Hand: Man steht aufgrund der Freistellung sofort für Vermittlungsgespräche und Bewerbungsgespräche zur Verfügung und kann sich zu 100% auf die Jobsuche konzentrieren während man bei einer betriebsbedingten Kündigung noch bis zum letzten Arbeitstag hätte arbeiten gehen müssen. Das Argument das der AG einen ja freistellen muss für Vorstellungsgespräche würde ich nicht gelten lassen weil einem solchen Gespräch ja auch viel Zeit an Recherche, Telefoninterviews, usw. vorraus gehen die man da nach der Arbeit machen muss.

Ich habe in meinen vorletzten Aufhebungsvertrag beispielsweise verhandelt, dass ich sofort freigestellt werde aber noch 8 Monate weiter beschäftigt und bezahlt werde. Die offizielle Kündigungsfrist betrug da übrigens nur 4 Wochen.



Vielleicht hat der Aufhebungsvertrag einen positiven Effekt auf das Arbeitszeugnis. Vielleicht bekommt man jetzt ein gutes Zeugnis vom alten Chef während man bei einer betriebsbedingten Kündigung in 3 Monaten eine Bewertung von einem komplett neuen Vorgesetzten bekommen würde. Stichwort Arbeitszeugnis: Dieses am Tag der Unterschrift unter der Aufhebungsvertrag aushändigen lassen. Wenn erstmal die Unterschrift getrocknet ist kümmert sich keiner mehr darum und du rennst solchen Sachen nur noch hinterher.

Last but not least: Vielleicht kannst Du deinen Arbeitgeber dazu bringen Dir ein Karriere-Coaching oder eine Weiterbildung im Bereich Bewerbungen, Vorstellungsgespräche oder Joborientierung als Teil deiner Abfindung zu finanzieren. Auch das ist immer ein gutes Zeichen das für einen Aufhebungsvertrag und gegen die Kündigung spricht.

Ein letztes Wort zum Thema Weiterbeschäftigung mit Freistellung.
Kläre mit Deinem Arbeitgeber folgendes Szenario: Dein Arbeitsverhätnis endet laut Aufhebungsvertrag in 3 Monaten und du wirst mit sofortiger Wirkung freigestellt. Perfekt, 3 Monate Gehalt fürs Nichtstun. Unerwartet bietet sich Dir ganz plötzlich eine neue Jobmöglichkeit und du könntest bereits nach einem Monat bei einem neuen Arbeitgeber anfangen. a) Lässt dich dein Arbeitgeber früher aus dem Arbeitsverhältnis wenn du einen neuen Job findest? b) Was passiert mit den restlichen beiden Monatsgehältern die sich dein Ex-Arbeitgeber spart? Üblich wäre dann eine Vollständige oder twilweise Auszahlung an dich. Nennt sich auch Sprintklausel in Aufhebungsverträgen und ist nicht unüblich.

Führe Dir immer vor Augen. Wenn der Arbeitgeber möchte, dass Du einen Aufhebungsvertrag unterzeichnest sitzt Du in 90% der Fälle am längeren Hebel weil er dich loswerden möchte aber weiß, dass er dich nicht regulär kündigen kann. Nur deshalb bietet er Dir einen Aufhebungsvertrag an. Daher stelle Forderungen und nimm den Vorschlag des Arbeitgebers nicht als Gott gegeben an.

P.S. Mach dich grundsätzlich auf eine Sperrfrist gefasst und der Tatsache das du Widerspruch einlegen musst. Bist du hier gut vorbereitet und kannst den Aufhebungsvertrag gut verargumentieren sollte es anschließend eine Aufhebung der Sperrzeit geben.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Start4you hat sehr anschaulich geschildert, weshalb man keinesfalls mal eben so einen Aufhebungsvertrag vereinbaren sollte. Deshalb: kündigen lassen. Das Aufhebungsangebot ist so grottig, dass die Verhandlung viel zu aufwendig und ohne juristische Kenntnisse kaum im eigenen Interesse durchzusetzen ist.

-- Editiert von altona01 am 25.07.2019 15:55

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.215 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen