Aufhebungsvertrag erhalten (per Mail)

22. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
TomTomxxx
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag erhalten (per Mail)

Hallo!
Ich habe vom Arbeitgeber einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag per E-Mail erhalten. Dieser wurde im vorhinein ausgehandelt und entspricht auch im Grobe und Ganzem in meinem Sinne.
Da der unterschriebene Aufhebungsvertrag per E-Mail gekommen ist, wird dieser wohl nicht rechtwirksam sein.
Für welche Partei (Arbeitgeber oder mich) kann diese Tatsache von Vorteil oder Nachteil sein???
Kann das für mich von Vorteil sein???
Ich bin mir sicher das alles im Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber so eingalten wird.
Kann ich trotzdem noch einen Vorteil darauß ziehen, wenn es mir einfallen würde?

Danke!!!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von TomTomxxx):
Da der unterschriebene Aufhebungsvertrag per E-Mail gekommen ist, wird dieser wohl nicht rechtwirksam sein.

Und zu dieser Theorie kommt man wie genau?



Zitat (von TomTomxxx):
Für welche Partei (Arbeitgeber oder mich) kann diese Tatsache von Vorteil oder Nachteil sein???

Für beide sowohl als auch.



Zitat (von TomTomxxx):
Kann das für mich von Vorteil sein???

Klar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zunächst mal gilt für den Aufhebungsvertrag die strenge Schriftform des § 623 BGB, dass heißt Textform o.ä. sind nicht möglich. Es muss also ein Aufhebungsvertrag auf Papier sein, der unterschrieben ist. Wem nun dieser Formverstoss im Einzelfall nützt, lässt sich wohl schwer sagen. Wollen Sie denn den Aufhebungsvertrag oder nicht?

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und zu dieser Theorie kommt man wie genau?
§ 623 BGB
Zitat:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb458009-21
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ganz fix zum Anwalt -> unbedingt die Frist einhalten!

Die Chancen für den AG stehen wohl eher mehr als schlecht. Das fehlende BEM dreht ihm zur krankheitsbedingten Kündigung schon einen starken Strick und zum Leistungsdelta -> auch da ist es nicht so einfach -> denn, was ist schon eine durchschnittliche Normalleistung und lediglich diese schuldest du als AG.

Und natürlich reichst du Kündigungsschutzklage ein und möchtest dort weiter im Guten Miteinander beschäftigt werden. Im Lauf des Verfahrens kann der AG sich ja ebenso mit überlegen, was es ihm wert wäre, dass du dort nicht erneut auftauchst.

Bei 200 Leuten stellt sich zudem die Frage: Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?

Viel Erfolg :) .

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Na ja, vielleicht ist auch auch der Einfachheit halber diese Form der Übersendung gewählt worden, der Fragesteller soll nochmals gegenlesen. Oder einfach ausdrucken, unterschreiben und zurück senden. Oder aber er hat schon was beim Arbeitgeber unterzeichnet, ihm wurde jetzt nur eine Ausfertigung übersandt. Das alles wissen wir doch gar nicht.

wirdwerden

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#6
 Von 
fb458009-21
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte meine Antwort ignorieren, diese ging voll und ganz in Richtung Kündigung durch AG. Das ist ja aber hier im Einvernehmen. VG und sorry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von TomTomxxx):
wird dieser wohl nicht rechtwirksam sein.
Doch. Wenn er ohne Änderungen von dir angenommen werden kann, kannst du ihn ausdrucken. Dann das Papier unterschreiben. Dann dem AG vorlegen.
Zitat (von TomTomxxx):
entspricht auch im Grobe und Ganzem in meinem Sinne...Ich bin mir sicher das alles im Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber so eingalten wird.
...grob und ganz... Was willst noch?

Vielleicht steht in der E-Mail sogar, dass du bitte prüfen sollst, ob der im Anhang gesendete A-Vertrag den Vereinbarungen entspricht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
§ 623 BGB

Der hier ja noch problemlos erfüllt werden könnte ...


Auch wenn die Wahrscheinlichkeit bei 0,1% liegt: es könnte eine entsprechende Digitale Signatur existieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der hier ja noch problemlos erfüllt werden könnte ...


Auch wenn die Wahrscheinlichkeit bei 0,1% liegt: es könnte eine entsprechende Digitale Signatur existieren.
Nö. Die elektronische Form ist ausgeschlossen und damit auch die "digitale Signatur".

Zitat:

§ 633 BGB
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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