Aufhebungsvertrag erst ja, dann nein

26. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Wolf22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)
Aufhebungsvertrag erst ja, dann nein

Guten Tag zusammen,

ärgere mich gerade tierisch über meinen Vorgesetzten aufgrund eines "Missverständnisses". Folgendes ist hierbei passiert, hatte am Dienstag den 24.02 mit ihm darüber gesprochen, dass ich eine neue Stelle in Aussicht habe ab dem 1.05 und deshalb einen Aufhebungsvertrag anstrebe, er meinte dass das verständlich ist und das wir uns da einig werden. Ich sagte Ihm auch das mein neuer Arbeitgeber eine Absage oder Zusage bis Ende der Woche erwartet und hier eben sofort Klarheit brauche, dies wurde daraufhin nochmals bestätigt und mir gesagt das der Aufhebungsvertrag unmittelbar vorbereitet wird. Jetzt meldet er sich heute telefonisch bei mir und teilt mir mit das er meinem Ausstieg zum 1.05 wahrscheinlich nicht zustimmen kann. Habe im Glauben an sein Wort den neuen Vertrag bereits unterschrieben und an den neuen Arbeitgeber gesendet, dieser beinhaltet auch eine "Nichtantrittsstrafe" die nicht näher erläutert wird.

Meine Kündigunsgfrist beträgt 3 Monate zum Quartal.

Bin jetzt natürlich sehr enttäuscht darüber und überlege wie ich meinen Arbeitgeber überzeugen kann. Da ich vor 5 Monaten Vater geworden bin und den Vaterschaftsurlaub eigentlich nicht nehmen wollte, er mir jedoch gesetzlich zusteht (2 Monate) wollte ich diesen mit einbringen. Der Vaterschaftsurlaub wäre zum 1.05 und ich würde somit sowieso zum 1.05 nicht mehr da sein. Jedoch kann mir mein jetziger AG jegliche Beschäftigung in dieser Zeit verweigern.

Ich will am liebsten friedlich aus der Angelegenheit raus kommen, fürchte aber dass das nicht so einfach gehen wir.

Falls Ihr jeglich Ideen habt wie man einen Aufhebungsvertrag vorantreiben kann, wäre ich euch sehr dankbar.

Beste Grüße

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Da es keinen Rechtsanspruch auf einen Aufhebungsvertrag gibt, bliebe nur das verhandeln.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Wolf22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Ok. Angenommen wir werden uns hier einfach nicht einig und ich verweigere ab dem 1.04 die Arbeit. Komme ins Geschäft und mache einfach nichts mehr - wäre hier eine Kündigung möglich? Wäre natürlich nicht die feine Art, aber mir bleibt nichts anderes übrig. Er hat mir am Telefon mitgeteilt das ich zum 1.07 so oder so raus bin, nur bis zum 1.07 wartet mein neuer AG nicht. Somit bleibt mir im Notfall nichts anderes möglich.

Oder aber, ich fange ab 1.05 beim neuen AG an und erscheine einfach nicht zur Arbeit bei meinem jetzigen AG. Was für Möglichkeiten hat ein AG in einem solchen Fall.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was für Möglichkeiten hat ein AG in einem solchen Fall. <hr size=1 noshade>

Abmahnung, fristlose Kündigung, entsprechendes Zeugnis, einstweilige Verfügung/Unterlassungsklage, Schadenersatzklage, ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Ok. Angenommen wir werden uns hier einfach nicht einig und ich verweigere ab dem 1.04 die Arbeit. Komme ins Geschäft und mache einfach nichts mehr - wäre hier eine Kündigung möglich?


Und was soll das nützen?

Die Gegenseite zu einer außerordentlichen Kündigung zu provozieren, wirkt sich genauso aus, als ob man selbst rechtswidrig gekündigt hätte. Der AG könnte dann grds. trotzdem Schadensersatz fordern.

Da würde ich lieber jetzt schon zum 30.04. kündigen. Dann weiß der AG, dass du ab dem 01.05. nicht mehr zur Verfügung stehst und hat noch 2 Monate Zeit, einen Ersatz für dich zu finden.

Gruß
AZ

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#5
 Von 
Wolf22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Nochmals, mein Arbeitsvertrag hat die Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartal, also 30.06 Austritt. Der Aufhebungsvertrag wäre zum 30.04, jedoch wird dieser jetzt nicht unterschrieben. Wonach richten sich die Schadenersatzforderungen bei einer rechtswidrigen Kündigung?

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#6
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Wonach richten sich die Schadenersatzforderungen bei einer rechtswidrigen Kündigung?


Nach dem tasächlich entstandenen Schaden und nach einem ggf. vorhandenem Mitverschulden des AG bei der Schadensbegründung und der Schadenshöhe.
Mitverschulden bei der Schadenshöhe könnte man darin sehen, dass dein Vorgesetzter den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereits als sicher in Aussicht gestellt hat und dabei wusste, dass du zeitnah einen neuen Vetrag unterschreiben musst.
Mitverschulden in der Schadenshöhe könnte man damit begründen, dass der AG trotz Wissen über dein Ausscheiden nicht rechtzeitig Ersatz organisiert hat. Deswegen wäre mein Vorgehen ja, bereits jetzt zum 30.04. zu kündigen. weil dann der AG noch zwei Monate Vorlaufzeit hat.

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#7
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(876 Beiträge, 358x hilfreich)

Ich würde jetzt zum 30.06. kündigen und gleichzeitig Elternzeit ab xx. April einreichen, bis zum Austritt. Dann mal schauen, ob der Arbeitgeber sich auf einen Aufhebungsvertrag einlässt.

Falls du dann trotz laufendem Arbeitsverhältnis (Elternzeit) die neue Stelle antrittst, wäre das zwar auch nicht "rechtens", aber der Arbeitgeber hätte auch keinen wirklichen Schaden.

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#8
 Von 
Wolf22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort, Fragerin. Dachte auch an sowas, nur wäre eine Beschäftigung während meiner Elternzeit genehmigungspflichtig durch meinen jetzigen AG und ich weiß nicht inwiefern mein neuer AG da nicht Probleme bekommen wird/kann. Weiß vielleicht jemand wie das aussieht?

Als Druckmittel habe ich mir das selbstverständlich auch überlegt. Das ich bspw. argumentiere das ich so oder so ab 1.05 raus bin, ob im neuen Job oder als Elternzeit. Nur kann es dann sein das er es darauf ankommen lässt und ich dann zwei Monate mit 67% von meinem Netto (Elterngeld) zurecht kommen muss.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41798 Beiträge, 14611x hilfreich)

Ein seriöser zukünftiger Arbeitgeber wartet doch die paar Monate ab.

wirdwerden

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein seriöser zukünftiger Arbeitgeber wartet doch die paar Monate ab. <hr size=1 noshade>

Nicht unbedingt. Wenn ich jemanden für ein Projekt ab Zeitpunkt X benötige ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#11
 Von 
Wolf22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Genau so gestaltet sich die neue Beschäftigung. Es geht um einen Werksausbau welchen ich mitbetreue. Da hierfür die Infrastruktur bereits steht, ist ein späterer Beginn nicht möglich.

Habe gerade Folgendes auf http://www.arbeitnehmer-kuendigung.de

Die verlängerten Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigen will, ergeben sich aus § 622 Abs.2 BGB . Hier ist geregelt, dass:

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

zwei Jahre bestanden hat, ein Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Da ich sechs Jahre im Unternehmen beschäftigt bin, würde ja die zwei monatige Kündigungsfrist greifen. Ist dies zulässig obwohl im Vertrag 3 Monate zum Quartal vereinbart wurde?


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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Da wäre die Frage wie genau die Klausel im Arbeitsvertrag gestaltet ist.
Wnen AG und AN gleiche Kündigungsfristen gelten oder für AG längere Kündigungsfristen gelten, dann gilt in der Regel das was im Vertrag vereinbart wurde.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Wolf22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Ok. Es steht leider drin das beide Vertragspartner die Beschäftigung mit 3 Monaten zum Quartal beenden können. Somit ist das keine Option.

Im Endeffekt bleibt mir eigentlich nur in der Väterzeit ohne Erlaubnis meines AG einer neuen Beschäftigung nachzugehen. Könnte mein zukünftiger AG hierdurch Probleme bekommen?

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#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2538x hilfreich)

Ist der benannte Vorgesetzte überhaupt der richtige Ansprechpartner und berechtigt Auhebungsverträge abzuschliessen.

quote:
Könnte mein zukünftiger AG hierdurch Probleme bekommen?

Ich denke nein. Mir ist jedenfalls keine gesetzliche Regelung dazu bekannt.
Elterngeld und gleichzeitig Lohn für ein Vollzeitjob erhalten, dürfte jedoch nicht rechtmässig sein.
Lass Dich wenn irgendmöglich noch heute von einem RA beraten. Die Kündigung zum 30.4. sollte man ebenfalls noch heute abgeben.

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