Aufhebungsvertrag = keine ALG-Sperre ?

19. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1301 Beiträge, 730x hilfreich)
Aufhebungsvertrag = keine ALG-Sperre ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8058x hilfreich)

Mir fehlt in der Antwort der Hinweis darauf, dass bei Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags einiges beachtet werden sollte, um keine Sperre zu kassieren.
Ansonsten stimmt m.E. die Aussage des Anwalts.

http://www.kanzleimitte.de/Aufhebungsvertrag-2C-Abwicklungsvertrag-und-Sperrfrist-2C--A7-144-Abs.-1-Nr.-1-SGB-III--_390.html :
"Was sind wichtige Gründe i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ?
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann einer Sperrfrist der Arbeitslosengeldzahlung entgegen stehen.
...Vielmehr kommen nach der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld II (Oktober 2007) folgende Gründe in Betracht:
Der Arbeitgeber hätte anstelle des Aufhebungsvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und eine Abfindung im Rahmen von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt.
Der Arbeitnehmer konnte die durch eine Arbeitgeberkündigung entstehenden objektiven beruflichen Nachteile vermeiden.
Es bestehen sonstige Gründe, denen zur Folge der Arbeitnehmer objektive Nachteile befürchten muss. Diese liegen beispielsweise vor, wenn dem Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag Vergünstigungen (Bsp.: Abfindung) zugestanden werden, die ihm im Falle einer Kündigung nicht zugute kämen. Wäre bei einer solchen Kündigung aber eine Abfindung gezahlt worden, so entfällt die Sperrzeit nur, wenn der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindungsbetrag die in der Kündigung gewährte Abfindung um mindestens 10% übersteigt und die Kündigung dabei selbst rechtmäßig und sozial gerechtfertigt ist.
Beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen wird der Aufhebungsvertrag als Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde anerkannt ohne das eine Sperrfrist des Arbeitlosengeldes entsteht."

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2530x hilfreich)

quote:
Mir fehlt in der Antwort der Hinweis darauf, dass bei Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags einiges beachtet werden sollte, um keine Sperre zu kassieren.


Die fehlt mir ebenfalls. Der eine Satz lässt den Eindruck entstehen, als lautet die einfache Formel:

Eigenkündigung = Sperzeit

Aufhebungsvertrag = keine Sperrzeit

Und das stimmt dann defintiv nicht.

Mit entsprechenden ärztlichen Gutachten und in Absprache mit der AA wäre aus krankheitsbedingten Gründen bestimmt eine Eigenkündigung denkbar, ohne dass eine Sperrzeit eintritt. M.E. sind diesbezüglich die gleichen Vorraussetzungen für den Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit notwendig.

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