Hallo,
hier antwortet ein Anwalt einem Ratsuchenden, dass ein Aufhebungsvertrag besser sei als eine Eigenkündigung, da sonst eine ALG-Sperre drohen würde.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Eigenkuendigung-wegen-Burn-Out-unzumutbarem-Chef-__f194892.html
(Antwort Punkt 5)
Ich bin fassungslos. Gibt es vielleicht doch einen feinen Unterschied?
Gruß
M.
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Aufhebungsvertrag = keine ALG-Sperre ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Mir fehlt in der Antwort der Hinweis darauf, dass bei Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags einiges beachtet werden sollte, um keine Sperre zu kassieren.
Ansonsten stimmt m.E. die Aussage des Anwalts.
http://www.kanzleimitte.de/Aufhebungsvertrag-2C-Abwicklungsvertrag-und-Sperrfrist-2C--A7-144-Abs.-1-Nr.-1-SGB-III--_390.html :
"Was sind wichtige Gründe i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
?
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann einer Sperrfrist der Arbeitslosengeldzahlung entgegen stehen.
...Vielmehr kommen nach der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld II (Oktober 2007) folgende Gründe in Betracht:
Der Arbeitgeber hätte anstelle des Aufhebungsvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und eine Abfindung im Rahmen von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt.
Der Arbeitnehmer konnte die durch eine Arbeitgeberkündigung entstehenden objektiven beruflichen Nachteile vermeiden.
Es bestehen sonstige Gründe, denen zur Folge der Arbeitnehmer objektive Nachteile befürchten muss. Diese liegen beispielsweise vor, wenn dem Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag Vergünstigungen (Bsp.: Abfindung) zugestanden werden, die ihm im Falle einer Kündigung nicht zugute kämen. Wäre bei einer solchen Kündigung aber eine Abfindung gezahlt worden, so entfällt die Sperrzeit nur, wenn der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindungsbetrag die in der Kündigung gewährte Abfindung um mindestens 10% übersteigt und die Kündigung dabei selbst rechtmäßig und sozial gerechtfertigt ist.
Beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen wird der Aufhebungsvertrag als Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde anerkannt ohne das eine Sperrfrist des Arbeitlosengeldes entsteht."
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quote:
Mir fehlt in der Antwort der Hinweis darauf, dass bei Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags einiges beachtet werden sollte, um keine Sperre zu kassieren.
Die fehlt mir ebenfalls. Der eine Satz lässt den Eindruck entstehen, als lautet die einfache Formel:
Eigenkündigung = Sperzeit
Aufhebungsvertrag = keine Sperrzeit
Und das stimmt dann defintiv nicht.
Mit entsprechenden ärztlichen Gutachten und in Absprache mit der AA wäre aus krankheitsbedingten Gründen bestimmt eine Eigenkündigung denkbar, ohne dass eine Sperrzeit eintritt. M.E. sind diesbezüglich die gleichen Vorraussetzungen für den Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit notwendig.
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