Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung.

12. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Nichtsoleicht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag mit unwiderruflicher Freistellung.

Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage, damit ich nichts falsch mache, da mein alter „Arbeitgeber" etwas unfair wird….Das größte Problem, das ich auch im Haus der Firma wohne, aber das ist ein anderes Thema.
Folgendes:
Anfang März habe ich einen Aufhebungsvertrag mit einer unwiderruflichen Freistellung Unterschrieben.Das Arbeitsverhältnis endet zum 30.04 und ich bekomme unter Anrechnung meines noch offenen Urlaubs (17 Tage) die vollen Bezüge.
Nun steht auch im Vertrag drin, das ich in der Verwertung meiner Arbeitskraft frei bin (615 Satz 2 BGB) und durch die Freistellung sämtliche Urlaubsansprüche abgegolten sind.
Jetzt habe ich aber auch einen neuen Job und könnte sogar schon am 01.04 dort an fangen (ich bin leider nicht der Typ der jetzt hier wochenlang zu Hause sitzt und würde das auch gerne tun)
Der Aufhebungsvertrag kam durch meinen Arbeitgeber…da ich es aber ahnte, hatte ich auch schon einen neuen Job und hätte selbst Fristgerecht gekündigt (30.04)

Nun zu meiner Frage:
1.Muss ich meinen „alten" Arbeitgeber darüber informieren das ich früher was neues habe?
2. Muss ich das neue Gehalt anrechnen lassen (das ist mir aber eigentlich nicht wichtig, die Frage stelle ich mir nur, da mei. Urlaub ja auch angerechnet wird)
3.Ich habe einen Dienstwagen den ich aber lt. Aufhebungsvertrag bis zum 30.04 nutzen darf, muss ich diesen dann sofort zurück geben ?( habe schon ein neues Auto gekauft, dauert aber bis Anfang/Mitte April bis ich es bekomme).

Vielen Dank für die Unterstützung…

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(699 Beiträge, 91x hilfreich)

1. Ja, während der Freistellungsphase besteht das alte Arbeitsverhältnis noch und des gelten weiterhin die Regeln zur Aufnahme eines weiteren Arbeitsverhältnisses.
2. Nein, der noch offene Urlaub wird während der Freistellungsphase aufgebraucht, man erhält sein normales Bruttogehalt
3. Nein, bei einem Dienstwagen der auch die private Nutzung zulässt ist die private Nutzung ist weiterhin gestattet.

Im Prinzip muss man sich klar machen das das alte Arbeitsverhältnis trotz Freistellung noch bis zum 30.04 besteht.

-- Editiert von User am 12. März 2023 11:24

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#2
 Von 
Nichtsoleicht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Gerd61,
vielen Dank für die Antwort.
Letztendlich müßte ich meinen jetzigen Arbeitgeber informieren, das ich dann zum 01.04 einer neuen Aufgabe nach gehe…..wenn ich so drüber nach denke, ist es ja eigentlich logisch, die Sozialabgaben würden ja auch sonst doppelt erfolgen.
Wenn ich das recht verstehe, wird also der Aktuelle Vertrag vorzeitig beendet, was mir aufgrund des Aufhebungsvertrag es zugestanden wird, wenn ich es wünsche.

Aber dann muss doch auch sicherlich der Firmenwagen früher (also zu. 01.04) zurück gegeben werden….oder?

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#3
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(699 Beiträge, 91x hilfreich)

Trotz Freistellungsphase müsste der AG den neuen Arbeitsverhältnis zustimmen, ob er das bei dem angesprochenem "unfairen Verhalten" macht ist fraglich.

Einigt man sich mit dem AG auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.04 ist natürlich auch zum 01.04 der Dienstwagen abzugeben. Da dies ja auch dem AG zugute (ein Monatsgehalt, Dienstwagen) kommt hätte man hier sicherlich Verhandlungsspielraum für eine kleine Abstandszahlung.

Alternativ könnte man, falls möglich, das neue Arbeitsverhältnis erst zum 01.05 aufnehmen.

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#4
 Von 
Nichtsoleicht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Das mit dem Firmenwagen verstehe ich, letztendlich wäre ja dann offiziell zum 31.3 Schluss.
Aber wie ich es sehe, kann ich es ja machen ohne den Arbeitgeber zu fragen und ihn vor die Tatsache stellen, letztendlich bedeutet das folgender Satz aus dem Aufhebungsvertrag…oder habe ich da einen Denkfehler?
„Der Arbeitnehmer ist bis zum 30.04 in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei, wobei ihm jede Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen untersagt ist"
…Aber bei einem Konkurrenten fange ich nicht an ;-)

Leider macht Reden mit meinem aktuellen Arbeitgeber keinen Sinn, da sein Wort keinen Wert hat, wie ich es gerade auf andere Weise zu spüren bekomme..

Klar, ich könnte jetzt hier bei voller Bezahlung bis zum 30.04 sitzen, ist aber nicht meins und ich muss raus und was machen,

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#5
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(699 Beiträge, 91x hilfreich)

Zitat (von Nichtsoleicht):
„Der Arbeitnehmer ist bis zum 30.04 in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei, wobei ihm jede Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen untersagt ist"


Klar, man könnte auch einfach zum 01.04 eine neue Arbeitsstelle annehmen schließlich ist man ja unwiderruflich freigestellt. Theoretisch könnte der AG bei Vertragsverletzung einen dadurch entstandenen Schadensersatz einfordern, aber wo sollte der Schaden liegen, es ist ihm kein realer Schaden entstanden.

Nichts desto trotz wäre man verpflichtet gewesen die neue Arbeitsstelle zu melden. Das könnte für den AG einen Grund darstellen diesen Pflichtverstoß negativ ins Zeugnis einfließen zu lassen.

-- Editiert von User am 12. März 2023 13:42

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)
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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Nichts desto trotz wäre man verpflichtet gewesen die neue Arbeitsstelle zu melden.


In diesem Fall nicht.
Der AG hat im Aufhebungsvertrag bereits die uneingeschränkte (Ausnahme Konkurrenzunternehmen) Zustimmung erteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Nichts desto trotz wäre man verpflichtet gewesen die neue Arbeitsstelle zu melden.


In diesem Fall nicht.
Der AG hat im Aufhebungsvertrag bereits die uneingeschränkte (Ausnahme Konkurrenzunternehmen) Zustimmung erteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Nichtsoleicht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Spatenklopper,
Also muss ich den jetzigen Arbeitgeber nicht informieren?
Es ist ja noch nichts passiert und sind ja auch noch 3 Wochen hin bis zum April.
Hatte den neuen Arbeitsvertrag ja zum 01.05 unterschrieben um mich an die Kündigungsfrist halten zu können….der Aufhebungsvertrag kam erst später zu Stande
Es ist nur so, das der neue Arbeitgeber sich freuen würde, wenn ich schon zum 01.04 anfange….was mir auch sehr recht wäre, freue mich ja auch auf die neue Aufgabe.

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#10
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(699 Beiträge, 91x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Der AG hat im Aufhebungsvertrag bereits die uneingeschränkte (Ausnahme Konkurrenzunternehmen) Zustimmung erteilt.


Er hat (mit der nachgelieferten Info) die Zustimmung erteilt, was nicht gleichzusetzen ist mit dem Verzicht auf die Information.

Spätestens wenn die Summe beider Gehälter über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse kommt, bei privater Krankenversicherung sowieso, hat die Doppelbeschäftigung Auswirkungen auf die Arbeitgeberanteile. Insofern könnte der AN die Information über die Doppelbeschäftigung (ob mit oder ohne Nennung des neuen AG) auch im Vorfeld abgeben.

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#11
 Von 
Nichtsoleicht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Na letztendlich kann ich ich meinen alten Arbeitgeber ja auch informieren, das ich schon im April in neuer Anstellung bin.
Kann es ja dann in der ersten April Woche machen dann kann und wird er sicherlich alles nötige in die Wege leiten und kann mir keine Steine in den Weg legen..
Es wäre zwar schön im April 2x Gehalt zu kassieren , aber das ist jetzt nicht das Ausschlaggebende.
Der alte AG wird halt gerade unfair und hält sich nicht an ab sprachen, das Problem ist, das ich auch im Haus der Firma wohne, Macht den Jobwechsel jetzt nicht leichter.
Der Firmenwagen steht mir noch bis zum 30.04 zu (lt. Aufhebungsvertrag) den ich auch noch bis in die erste April Woche benötige….haben zur Zeit nur diesen Wagen, für meine Frau habe ich nun einen neuen gekauft der wohl in der ersten April Woche kommt, mit Glück auch etwas früher…ich bekomme natürlich wieder einen Firmenwagen.

Bin gesetzlich Krankenversichert, aber auch mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze.

Danke für Eure Unterstützung / Tipps

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