Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben

7. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Sporty75
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben

Guten Morgen. Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen. Ich habe bei meinem AG um einen Aufhebungsvertrag gebeten zu einem bestimmten Zeitpunkt. In der Bitte habe ich noch formuliert, dass falls dem nicht zugestimmt würde ich ordentlich fristgemäß kündige. Habe dann einen Auf. Vertrag ununterschrieben vom AG zugeschickt bekommen mit der Aufforderung diesen zu unterschreiben und dann dem AG wieder zuzuschicken. Dieser würde dann ebenfalls unterschreiben und mir wieder ein Exemplar zuschicken. Ist das erstens üblich das ich einen vom AG noch nicht unterschriebenen Aufh. Vertrag bekomme den ich zuerst unterschreiben soll. Und dann, die wichtigere Frage...wenn ich nun den Vertrag nicht unterschreibe, gilt dann meine in der Bitte zum Vertrag formulierte ordentliche fristgerechte Kündigung?

Lieben Dank für die Mühe

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Zitat (von Sporty75):
Ist das erstens üblich ....

Es spricht zumindest nichts dagegen, so zu verfahren.

Zitat (von Sporty75):
wenn ich nun den Vertrag nicht unterschreibe ....

Das könnte in der Tat passieren, dass diese Verknüpfung des Wunsches nach einem Aufhebungsvertrag mit der Ankündigung der Eigenkündigung für den Fall, dass nicht ... als Eigenkündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gewertet wird. Allerdings müsste dein Antrag an den AG in Schriftform gestellt worden sein.

Es liegt nahe, dass der AG das so versteht. Möglicherweise würde ein Gericht dem aber doch nicht folgen.

Wie auch immer: Du dürftest dich in eine unhaltbare Situation bringen, wenn du weder den Aufhebungsvertrag unterschreibst, noch selbst kündigst.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von Sporty75):
Ist das erstens üblich das ich einen vom AG noch nicht unterschriebenen Aufh. Vertrag bekomme den ich zuerst unterschreiben soll.


Ja. Du bekommst doch bestimmt öfters Verträge, die Du zuerst unterschreibst

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Schriftliche Verträge haben es nun mal an sich, dass ein gleichzeitiges Unterzeichnen nicht möglich ist. Und das Procedere ist doch absolut sinnvoll. Du bittest um einen Aufhebungsvertrag. Entwirfst ihn aber nicht, das überlässt Du dem Arbeitgeber. So, jetzt macht er das und schickt das Teil Dir zu. Weiß nicht, ob es so genehm ist. Es ist noch keine Einigung da. Was soll er also im Voraus unterschreiben? Macht doch keinen Sinn.

wirdwerden

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Sporty75):
ch habe bei meinem AG um einen Aufhebungsvertrag gebeten zu einem bestimmten Zeitpunkt. In der Bitte habe ich noch formuliert, dass falls dem nicht zugestimmt würde ich ordentlich fristgemäß kündige.
Genauer Wortlaut?

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#5
 Von 
Sporty75
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. In der Bitte um den Aufhebungsvertrag steht von mir...ich bitte um einen Aufhebungsvertrag zum xy Zeitpunkt. Vorsorglich, sollte dieser Bitte nicht entsprochen werden kündige ich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Wenn ich also den Aufhebungsvertrag doch nicht unterschreibe, gilt dann meine fristgerechte Kündigung obwohl diese für den Fall der Nichtakzeptanz eines Aufhebungsvertrags war? Gilt diese fristgerechte Kündigung dann trotzdem?

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#6
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(766 Beiträge, 336x hilfreich)

Zitat (von Sporty75):
Wenn ich also den Aufhebungsvertrag doch nicht unterschreibe, gilt dann meine fristgerechte Kündigung obwohl diese für den Fall der Nichtakzeptanz eines Aufhebungsvertrags war? Gilt diese fristgerechte Kündigung dann trotzdem?


Ja, das würde ich auf jeden Fall als Kündigung lesen.

Wenn du jetzt doch weiter dort arbeiten möchtest, solltest du schnell das Gespräch suchen.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Sporty75):
Gilt diese fristgerechte Kündigung dann trotzdem?
Deine Äußerung mit der Kündigung ist zweideutig. Eine eindeutige Antwort auf deine Frage wird es wohl also, im Fall der Fälle, erst von einem Richter geben.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Sporty75):
ich bitte um einen Aufhebungsvertrag zum xy Zeitpunkt. Vorsorglich, sollte dieser Bitte nicht entsprochen werden kündige ich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die Bitte wurde offensichtlich erfüllt, somit gibt es keine Kündigung mehr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Sporty75):
Vorsorglich, sollte dieser Bitte nicht entsprochen werden kündige ich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.


Ich sehe da nichts Zweideutiges! Das ist eine 1A-Kündigung zum Tag X mit der gleichzeitigen Bitte mittels Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag raus zukommen.

a.) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, oder wenn man sich über die Konditionen des AHV nicht einigt

b.) Beendigung des Arbeitsvertrages durch ordentliche Kündigung.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Das ist eine 1A-Kündigung zum Tag X mit der gleichzeitigen Bitte mittels Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag raus zukommen.

Eventuell nochmals unter Einbeziehung der Grundregeln der deutschen Sprache lesen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Bitte wurde offensichtlich erfüllt...


Wo ist denn diese Bitte z.Z. erfüllt? Bevor nichts von beiden Seiten unterschrieben ist gibt es keinen Vertrag, nur einen unverbindlichen Vertragsentwurf.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Sporty75):
ich bitte um einen Aufhebungsvertrag zum xy Zeitpunkt

Die Bitte wurde hier erfüllt:
Zitat (von Sporty75):
Habe dann einen Auf. Vertrag ununterschrieben vom AG zugeschickt bekommen

Nicht Teil der Bitte war, das man einen abgeschlossenen Vertrag haben müsste


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Harry, du liebst ja solche Spitzfindigkeiten. Bloß: wem soll das nützen?
Otto Normalversteher würde wohl eher und zu Recht sagen: Sporty hat einen Vertragwentwurf erhalten - zum Vertrag wird das erst durch die Unterschrift beider Parteien.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Bloß: wem soll das nützen?

Dem Frager - er weis nun das die Kündigung nicht so sicher formuliert ist, wie er dachte ...



Zitat (von blaubär+):
Harry, du liebst ja solche Spitzfindigkeiten.

Nö. nützt aber nichts sie zu ignorieren und den Frager ins offene Messer laufen zu lassen ...




-- Editiert von Harry van Sell am 07.03.2022 19:15

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö. nützt aber nichts sie zu ignorieren und den Frager ins offene Messer laufen zu lassen ...


Wenn Du meinst das dein Beitrag zur Klärung beiträgt der Frage beiträgt, deine Sache.

Ansonsten wird ein Gericht bei Zweideutigkeiten wohl den vermeintlichen Willen den AN bei seiner "Kündigung" ergründen, und da ist die Intension nur ein unverbindliches Stück Papier zu verhalten kaum glaubhaft. Der bekundete Willen ist, Abschluss eines AHV oder die vorsorglich eingereichte ordentliche Eigenkündigung soll wirksam werden.

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#16
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Wenn Du meinst

Harry gefällt sich doch in der Rolle ....

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Ansonsten wird ein Gericht

Wie immer nach der Güte der Argumente entscheiden.

Wir kennen z.B. die Details des "Vorspiels" nicht.




-- Editiert von Harry van Sell am 08.03.2022 14:13

Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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