Guten Morgen. Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen. Ich habe bei meinem AG um einen Aufhebungsvertrag gebeten zu einem bestimmten Zeitpunkt. In der Bitte habe ich noch formuliert, dass falls dem nicht zugestimmt würde ich ordentlich fristgemäß kündige. Habe dann einen Auf. Vertrag ununterschrieben vom AG zugeschickt bekommen mit der Aufforderung diesen zu unterschreiben und dann dem AG wieder zuzuschicken. Dieser würde dann ebenfalls unterschreiben und mir wieder ein Exemplar zuschicken. Ist das erstens üblich das ich einen vom AG noch nicht unterschriebenen Aufh. Vertrag bekomme den ich zuerst unterschreiben soll. Und dann, die wichtigere Frage...wenn ich nun den Vertrag nicht unterschreibe, gilt dann meine in der Bitte zum Vertrag formulierte ordentliche fristgerechte Kündigung?
Lieben Dank für die Mühe
Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatIst das erstens üblich .... :
Es spricht zumindest nichts dagegen, so zu verfahren.
Zitatwenn ich nun den Vertrag nicht unterschreibe .... :
Das könnte in der Tat passieren, dass diese Verknüpfung des Wunsches nach einem Aufhebungsvertrag mit der Ankündigung der Eigenkündigung für den Fall, dass nicht ... als Eigenkündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gewertet wird. Allerdings müsste dein Antrag an den AG in Schriftform gestellt worden sein.
Es liegt nahe, dass der AG das so versteht. Möglicherweise würde ein Gericht dem aber doch nicht folgen.
Wie auch immer: Du dürftest dich in eine unhaltbare Situation bringen, wenn du weder den Aufhebungsvertrag unterschreibst, noch selbst kündigst.
ZitatIst das erstens üblich das ich einen vom AG noch nicht unterschriebenen Aufh. Vertrag bekomme den ich zuerst unterschreiben soll. :
Ja. Du bekommst doch bestimmt öfters Verträge, die Du zuerst unterschreibst
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Schriftliche Verträge haben es nun mal an sich, dass ein gleichzeitiges Unterzeichnen nicht möglich ist. Und das Procedere ist doch absolut sinnvoll. Du bittest um einen Aufhebungsvertrag. Entwirfst ihn aber nicht, das überlässt Du dem Arbeitgeber. So, jetzt macht er das und schickt das Teil Dir zu. Weiß nicht, ob es so genehm ist. Es ist noch keine Einigung da. Was soll er also im Voraus unterschreiben? Macht doch keinen Sinn.
wirdwerden
Genauer Wortlaut?Zitatch habe bei meinem AG um einen Aufhebungsvertrag gebeten zu einem bestimmten Zeitpunkt. In der Bitte habe ich noch formuliert, dass falls dem nicht zugestimmt würde ich ordentlich fristgemäß kündige. :
Danke für die Antworten. In der Bitte um den Aufhebungsvertrag steht von mir...ich bitte um einen Aufhebungsvertrag zum xy Zeitpunkt. Vorsorglich, sollte dieser Bitte nicht entsprochen werden kündige ich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Wenn ich also den Aufhebungsvertrag doch nicht unterschreibe, gilt dann meine fristgerechte Kündigung obwohl diese für den Fall der Nichtakzeptanz eines Aufhebungsvertrags war? Gilt diese fristgerechte Kündigung dann trotzdem?
ZitatWenn ich also den Aufhebungsvertrag doch nicht unterschreibe, gilt dann meine fristgerechte Kündigung obwohl diese für den Fall der Nichtakzeptanz eines Aufhebungsvertrags war? Gilt diese fristgerechte Kündigung dann trotzdem? :
Ja, das würde ich auf jeden Fall als Kündigung lesen.
Wenn du jetzt doch weiter dort arbeiten möchtest, solltest du schnell das Gespräch suchen.
Deine Äußerung mit der Kündigung ist zweideutig. Eine eindeutige Antwort auf deine Frage wird es wohl also, im Fall der Fälle, erst von einem Richter geben.ZitatGilt diese fristgerechte Kündigung dann trotzdem? :
Zitatich bitte um einen Aufhebungsvertrag zum xy Zeitpunkt. Vorsorglich, sollte dieser Bitte nicht entsprochen werden kündige ich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. :
Die Bitte wurde offensichtlich erfüllt, somit gibt es keine Kündigung mehr.
ZitatVorsorglich, sollte dieser Bitte nicht entsprochen werden kündige ich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. :
Ich sehe da nichts Zweideutiges! Das ist eine 1A-Kündigung zum Tag X mit der gleichzeitigen Bitte mittels Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag raus zukommen.
a.) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, oder wenn man sich über die Konditionen des AHV nicht einigt
b.) Beendigung des Arbeitsvertrages durch ordentliche Kündigung.
ZitatDas ist eine 1A-Kündigung zum Tag X mit der gleichzeitigen Bitte mittels Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag raus zukommen. :
Eventuell nochmals unter Einbeziehung der Grundregeln der deutschen Sprache lesen?
ZitatDie Bitte wurde offensichtlich erfüllt... :
Wo ist denn diese Bitte z.Z. erfüllt? Bevor nichts von beiden Seiten unterschrieben ist gibt es keinen Vertrag, nur einen unverbindlichen Vertragsentwurf.
Zitatich bitte um einen Aufhebungsvertrag zum xy Zeitpunkt :
Die Bitte wurde hier erfüllt:
ZitatHabe dann einen Auf. Vertrag ununterschrieben vom AG zugeschickt bekommen :
Nicht Teil der Bitte war, das man einen abgeschlossenen Vertrag haben müsste
Harry, du liebst ja solche Spitzfindigkeiten. Bloß: wem soll das nützen?
Otto Normalversteher würde wohl eher und zu Recht sagen: Sporty hat einen Vertragwentwurf erhalten - zum Vertrag wird das erst durch die Unterschrift beider Parteien.
ZitatBloß: wem soll das nützen? :
Dem Frager - er weis nun das die Kündigung nicht so sicher formuliert ist, wie er dachte ...
ZitatHarry, du liebst ja solche Spitzfindigkeiten. :
Nö. nützt aber nichts sie zu ignorieren und den Frager ins offene Messer laufen zu lassen ...
-- Editiert von Harry van Sell am 07.03.2022 19:15
ZitatNö. nützt aber nichts sie zu ignorieren und den Frager ins offene Messer laufen zu lassen ... :
Wenn Du meinst das dein Beitrag zur Klärung beiträgt der Frage beiträgt, deine Sache.
Ansonsten wird ein Gericht bei Zweideutigkeiten wohl den vermeintlichen Willen den AN bei seiner "Kündigung" ergründen, und da ist die Intension nur ein unverbindliches Stück Papier zu verhalten kaum glaubhaft. Der bekundete Willen ist, Abschluss eines AHV oder die vorsorglich eingereichte ordentliche Eigenkündigung soll wirksam werden.
ZitatWenn Du meinst :
Harry gefällt sich doch in der Rolle ....
ZitatAnsonsten wird ein Gericht :
Wie immer nach der Güte der Argumente entscheiden.
Wir kennen z.B. die Details des "Vorspiels" nicht.
-- Editiert von Harry van Sell am 08.03.2022 14:13
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