Hallo!
Angenommen Herr B hat einen Arbeitsvertrag ab Juli. Da die Firma aufgrund Corona massive Verluste gemacht hat, wird Herrn B gesagt, dass er in 100% Kurzarbeit einsteigen wird und im Juli auch wieder gekündigt wird.
Kurz nachdem das Schreiben zur Kurzarbeit mit bitte um schriftlicher Bestätigung eingeht, wird von der Firma gesagt, dass dieser Weg doch nicht geht und nun doch gleich ein Aufhebungsvertrag geschickt wird.
Herr B schickt die unterschriebene Bestätigung zur Kurzarbeit also nicht ab.
Daraufhin antwortet Herr B, der aktuell ALG 2 bezieht, nach Rücksprache mit dem Jobcenter, dass er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben kann, weil er sonst eine Sperre beim Jobcenter bekommen würde.
Daraufhin erwartet Herr B eine fristgerechte Kündigung zum Arbeitsbeginn im Juli mit der vertraglich vereinbarten 2-Wöchigen Kündigungsfrist. Doch nichts passiert.
Wie soll es weitergehen? Wie ist die Rechtslage?
Viele Grüße und Vielen Dank im Voraus für jede Hilfe.
Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben, keine Kündigung?
17. Juni 2020
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Frage vom 17. Juni 2020 | 15:10
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben, keine Kündigung?
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#1
Antwort vom 17. Juni 2020 | 15:40
Von
Status: Unbeschreiblich (31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
Zitatwird Herrn B gesagt, :
Zitatwird von der Firma gesagt, :
ZitatDaraufhin antwortet Herr B, :
Alles wurde nur gesagt und nichts ist belegbar?ZitatWie soll es weitergehen? :
Herr B hat eigentlich nichts Schriftliches außer dem Kurzarbeits-Schreiben?---Richtig?
Oder hat Herr B einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit beiden Unterschriften vorliegen?
1. Herr B kann die Bestätigung mit der Kurzarbeit Juli an den AG trotzdem schicken.
2. Herr B kann auf den 30.6. warten. Bis dann wird er wissen, was der Arbeitgeber noch tut.
3. Herr B hat sich NICHT an das JC gewandt--- denn JC geben gar keine Sperrzeit.
4. Herr B kann den Aufhebungsvertrag unterschreiben, falls er noch kommt.
Es ist ja noch Zeit.ZitatDoch nichts passiert. :
Herr B könnte nochmal den AG anrufen oder besser anschreiben und nachfragen, wann der Arbeitgeber nun den Aufhebungsvertrag übersendet.
zB. 2x wöchentlich...
#2
Antwort vom 17. Juni 2020 | 15:44
Von
Status: Weiser (17381 Beiträge, 6471x hilfreich)
Die Rechtslage ist offenbar die, dass du einen gültigen AV hast. Ab Juli hast du dort zu arbeiten oder jedenfalls deine Arbeitskraft anzubieten. Ansonsten: Abwarten und Tee trinken.
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#3
Antwort vom 17. Juni 2020 | 17:14
Von
Status: Beginner (101 Beiträge, 25x hilfreich)
ZitatWie soll es weitergehen? :
Herrn B kann nur angeraten werden, am 01.07.2020 seine Arbeitskraft im Betrieb anzubieten.
ZitatWie ist die Rechtslage? :
Ohne schriftliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag besteht das Arbeitsverhältnis fort.
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