hallo, meine firma wollte mich betriebsbedingt kündigen ich hab aber eine kündigungsfrist von einem monat die ich nicht unbedingt in anspruch nehmen wollte weil ich vieleicht in den nächsten wochen einen neuen job antreten kann. jetzt hat mir meine firma einen aufhebungsvertag zu geschickt in dem steht
" der am 22.03.2006 geschlossene arbeitsvertrag wird im gegenseitigen einvernehmen,jedoch auf veranlassung des arbeitnehmers, aufgehoben. eine betriebsbedingte kündigung wäre unvermeidbar gewesen.das beschäftigungsverhältnis endet dabei mit ablauf des 27.04.2007"
meine frage wäre muss ich jetzt mit einer sperre vom arbeitsamt rechnen? oder nicht ,weil eine kündigung ja eh gekommen wäre
mfg andi
Aufhebungsvertrag ohne Sperrfrist ??
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



ich hab dazu ein urteil gefunden trifft das bei mir auch zu ?
Wer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, muss nicht unbedingt mit einer Sperrzeit rechnen. Kommt der Arbeitnehmer nämlich lediglich einer betriebsbedingten Kündigung zuvor, muss die Arbeitsagentur zahlen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (AZ: L 12 (1) AL 119/03
).
In dem verhandelten Fall hatte ein Bereichsleiter einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Weil es dem Betrieb, in dem er tätig war, sehr schlecht ging, war eine betriebsbedingte Kündigung aber ohnehin unvermeidlich. Deshalb stehe dem Kläger auch Arbeitslosengeld vom ersten Tag an zu, entschieden die Richter. Üblicherweise gibt es eine zwölfwöchige Sperrfrist für Leistungen der Arbeitsagentur, wenn ein Beschäftigter die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.
mfg andi
Ob bei Dir mit einer Sperrfrsit zu rechnen ist oder nicht, kann hier wohl keiner aus der Ferne beantworten. Auch wenn man das Urteil zu Grunde legt. Am besten Du setzt Dich mit der für Dich zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung und besprichst das mit denen und lässt Dir dann möglichst schriftlich bestätigen, dass es keine Sperrzeit gibt.
Es wird Dir nämlich im Zweifel wenig helfen, wenn Du den Aufhebungsvertrag abschließt und sich dann die Agentur für Arbeit quer stellt. Bis das Widerpsruchsverfahren durch ist und dann ggf. ein Urteil des Sozialgerichts vorliegt, dauert es nämlich.
Nach meinem Kenntnisstand hängt die Verhängung einer Sperrzeit in den Fällen, in denen der AN einer betriebsbedingten Kündigung des AG zuvor kommt, auch davon ab, ob die Kündigung durch den AG wirksam gewesen wäre. Da kannst Du nicht bloß darauf vertrauen, dass der AG Dir sagt, er müsste Dich betriebsbedingt kündigen. Da muss dann auch tatsächlich ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorgelegen haben und nach der Sozialauswahl hätte es dann auch Dich treffen müssen mit der Kündigung.
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