Aufhebungsvertrag ohne Unterschrift gültig

11. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
idnas
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag ohne Unterschrift gültig

Hallo zusammen,
Arbeitnehmer A. hat durch den Arbeitgeber im Insolvenzvorverfahren ohne weitere Begründung eine unwiderrufliche Freistellung erhalten. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass ein evt. Zwischenverdienst anzurechnen ist.

A. hat nun eine neue Anstellung ab 01.01. und ließ sich anwaltlich beraten. Der RA riet zu einem Aufhebungsvertrag, der dem AG auch schon zugestellt wurde.
Zuhause fiel A. auf, dass durch diesen Aufhebungsvertrag der Anspruch auf die Jahressonderzahlung verfällt. A. möchte daher den Vertrag nicht unterzeichnen, sondern fristgerecht kündigen und ab 01.01. beim neuen Arbeitgeber unter Anrechnung des Zwischenverdienstes die Arbeit aufnehmen.

Frage:
Falls der AG den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann A. die Unterschrift verweigern, oder ist der Aufhebungsvertrag gültig, weil A. s Anwalt die rechtlichen Interessen von A. vertritt und eine Unterschrift von A. daher nicht notwendig ist?

Sollte der Aufhebungsvertrag nicht gültig sein, A. von diesem Angebot zurücktreten und am 01.01. die neue Stelle antreten, kann A. dann das Gehalt, das vom neuen AG kommt, mit Lohnsteuerklasse 1 versteuern oder sind die Einkünfte mit Steuerklasse 6 zu versteuern? Kann A sich aussuchen, bei welchem Arbeitgeber Steuerklasse 1 bzw 6 anzuwenden ist?

Vielen Dank!




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130334 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von idnas):
Falls der AG den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann A. die Unterschrift verweigern, oder ist der Aufhebungsvertrag gültig, weil A. s Anwalt die rechtlichen Interessen von A. vertritt und eine Unterschrift von A. daher nicht notwendig ist?

Sollte man den Anwalt fragen - kommt ganz darauf an wie die vertragliche Gestaltung ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Das Gute an schriftlichen Verträgen ist, dass diese von beiden Seiten unterschrieben werden müssen, um zu gelten. Die Beauftragung eines Anwalts ändert daran nichts. Gut auch, dass Sie das nochmal geprüft haben und sich NICHT auf den Anwalt verlassen haben.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
idnas
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von idnas):
Falls der AG den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann A. die Unterschrift verweigern, oder ist der Aufhebungsvertrag gültig, weil A. s Anwalt die rechtlichen Interessen von A. vertritt und eine Unterschrift von A. daher nicht notwendig ist?

Sollte man den Anwalt fragen - kommt ganz darauf an wie die vertragliche Gestaltung ist.


Der Vertrag ist absolut simpel:

...wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12. beendet.

Mehr nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130334 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Das Gute an schriftlichen Verträgen ist, dass diese von beiden Seiten unterschrieben werden müssen, um zu gelten.

Das wäre mir neu, auf welcher Rechtsgrundlage?



Zitat (von idnas):
...wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12. beendet.

Das wäre das Angebot, wenn der Arbeitnehmer das so annimmt (z.B. schriftlich oder mündlich), wäre der Vertrag schon geschlossen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
idnas
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von altona01):
Das Gute an schriftlichen Verträgen ist, dass diese von beiden Seiten unterschrieben werden müssen, um zu gelten.

Das wäre mir neu, auf welcher Rechtsgrundlage?



Zitat (von idnas):
...wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12. beendet.

Das wäre das Angebot, wenn der Arbeitnehmer das so annimmt (z.B. schriftlich oder mündlich), wäre der Vertrag schon geschlossen.


Laut BGB bedarf es aber doch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130334 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von idnas):
Laut BGB bedarf es aber doch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?!

Auch das wäre mir neu, ich kenne das nur für Kündigungen (§ 623 BGB)


Kann aber sein, dass das in im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc. festgehalten ist.




-- Editiert von Harry van Sell am 11.12.2019 23:21

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
idnas
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von idnas):
Laut BGB bedarf es aber doch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?!

Auch das wäre mir neu, ich kenne das nur für Kündigungen (§ 623 BGB)


Kann aber sein, dass das in im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc. festgehalten ist.




-- Editiert von Harry van Sell am 11.12.2019 23:21


§ 623 Schriftform der Kündigung:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Gilt also auch für Auflösungsverträge.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130334 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von idnas):
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung
Zitat (von idnas):
Gilt also auch für Auflösungsverträge.

Finde den Widerspruch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch ...


Vielleicht sollten Sie mal den Gesetzestext lesen und nicht bei der Überschrift aufhören. Der Gesetzestext wurde im Übrigen von @idnas zitiert.

Die Schriftform gilt nunmal auch für Aufhebungsverträge.

Vertretung ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht ausgeschlossen. Die Frage wird sein, ob evtl der RA den Vertrag für @idnas unterschrieben hat. Dann kommt er da nicht raus.

Auch sonst könnte man über widersprüchliches Verhalten nachdenken.

Vermutlich dürfte der Verlust der Sonderzahlung wirtschaftlich auch nicht so schwer wiegen. Das Insolvenzverfahren scheint noch nicht eröffnet zu sein. Da wäre die Sonderzahlung voraussichtlich sowieso nur eine Insolvenzforderung, auf die es evtl irgendwann mal eine Quote gibt oder auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
idnas
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von idnas):
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung
Zitat (von idnas):
Gilt also auch für Auflösungsverträge.

Finde den Widerspruch ...


Welchen Widerspruch?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch ...
?!?!?

§ 623 Schriftform der Kündigung:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
idnas
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch ...


Vielleicht sollten Sie mal den Gesetzestext lesen und nicht bei der Überschrift aufhören. Der Gesetzestext wurde im Übrigen von @idnas zitiert.

Die Schriftform gilt nunmal auch für Aufhebungsverträge.

Vertretung ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht ausgeschlossen. Die Frage wird sein, ob evtl der RA den Vertrag für @idnas unterschrieben hat. Dann kommt er da nicht raus.

Auch sonst könnte man über widersprüchliches Verhalten nachdenken.

Vermutlich dürfte der Verlust der Sonderzahlung wirtschaftlich auch nicht so schwer wiegen. Das Insolvenzverfahren scheint noch nicht eröffnet zu sein. Da wäre die Sonderzahlung voraussichtlich sowieso nur eine Insolvenzforderung, auf die es evtl irgendwann mal eine Quote gibt oder auch nicht.


Die Sonderzahlung wäre über das Insovenzgeld abgedeckt.
Unterschrieben hat der RA nichts, sondern im Anschreiben angekündigt, dass der AG unterzeichnen und den Aufhebungsvertrag zurücksenden soll, damit A. ebenfalls unterzeichnet.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 304.994 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.647 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.