Hallo zusammen,
Arbeitnehmer A. hat durch den Arbeitgeber im Insolvenzvorverfahren ohne weitere Begründung eine unwiderrufliche Freistellung erhalten. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass ein evt. Zwischenverdienst anzurechnen ist.
A. hat nun eine neue Anstellung ab 01.01. und ließ sich anwaltlich beraten. Der RA riet zu einem Aufhebungsvertrag, der dem AG auch schon zugestellt wurde.
Zuhause fiel A. auf, dass durch diesen Aufhebungsvertrag der Anspruch auf die Jahressonderzahlung verfällt. A. möchte daher den Vertrag nicht unterzeichnen, sondern fristgerecht kündigen und ab 01.01. beim neuen Arbeitgeber unter Anrechnung des Zwischenverdienstes die Arbeit aufnehmen.
Frage:
Falls der AG den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann A. die Unterschrift verweigern, oder ist der Aufhebungsvertrag gültig, weil A. s Anwalt die rechtlichen Interessen von A. vertritt und eine Unterschrift von A. daher nicht notwendig ist?
Sollte der Aufhebungsvertrag nicht gültig sein, A. von diesem Angebot zurücktreten und am 01.01. die neue Stelle antreten, kann A. dann das Gehalt, das vom neuen AG kommt, mit Lohnsteuerklasse 1 versteuern oder sind die Einkünfte mit Steuerklasse 6 zu versteuern? Kann A sich aussuchen, bei welchem Arbeitgeber Steuerklasse 1 bzw 6 anzuwenden ist?
Vielen Dank!
Aufhebungsvertrag ohne Unterschrift gültig
11. Dezember 2019
Thema abonnieren
Frage vom 11. Dezember 2019 | 20:55
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag ohne Unterschrift gültig
#1
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 21:05
Von
Status: Unbeschreiblich (130334 Beiträge, 41515x hilfreich)
Zitat :Falls der AG den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann A. die Unterschrift verweigern, oder ist der Aufhebungsvertrag gültig, weil A. s Anwalt die rechtlichen Interessen von A. vertritt und eine Unterschrift von A. daher nicht notwendig ist?
Sollte man den Anwalt fragen - kommt ganz darauf an wie die vertragliche Gestaltung ist.
#2
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 21:08
Von
Status: Weiser (17805 Beiträge, 8094x hilfreich)
Das Gute an schriftlichen Verträgen ist, dass diese von beiden Seiten unterschrieben werden müssen, um zu gelten. Die Beauftragung eines Anwalts ändert daran nichts. Gut auch, dass Sie das nochmal geprüft haben und sich NICHT auf den Anwalt verlassen haben.
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#3
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 21:35
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat :Falls der AG den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann A. die Unterschrift verweigern, oder ist der Aufhebungsvertrag gültig, weil A. s Anwalt die rechtlichen Interessen von A. vertritt und eine Unterschrift von A. daher nicht notwendig ist?
Sollte man den Anwalt fragen - kommt ganz darauf an wie die vertragliche Gestaltung ist.
Der Vertrag ist absolut simpel:
...wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12. beendet.
Mehr nicht.
#4
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 22:38
Von
Status: Unbeschreiblich (130334 Beiträge, 41515x hilfreich)
Zitat :Das Gute an schriftlichen Verträgen ist, dass diese von beiden Seiten unterschrieben werden müssen, um zu gelten.
Das wäre mir neu, auf welcher Rechtsgrundlage?
Zitat :...wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12. beendet.
Das wäre das Angebot, wenn der Arbeitnehmer das so annimmt (z.B. schriftlich oder mündlich), wäre der Vertrag schon geschlossen.
#5
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 22:57
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat :Das Gute an schriftlichen Verträgen ist, dass diese von beiden Seiten unterschrieben werden müssen, um zu gelten.
Das wäre mir neu, auf welcher Rechtsgrundlage?
Zitat :...wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.12. beendet.
Das wäre das Angebot, wenn der Arbeitnehmer das so annimmt (z.B. schriftlich oder mündlich), wäre der Vertrag schon geschlossen.
Laut BGB bedarf es aber doch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?!
#6
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 23:14
Von
Status: Unbeschreiblich (130334 Beiträge, 41515x hilfreich)
Zitat :Laut BGB bedarf es aber doch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?!
Auch das wäre mir neu, ich kenne das nur für Kündigungen (§ 623 BGB)
Kann aber sein, dass das in im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc. festgehalten ist.
-- Editiert von Harry van Sell am 11.12.2019 23:21
#7
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 23:46
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat :Laut BGB bedarf es aber doch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform?!
Auch das wäre mir neu, ich kenne das nur für Kündigungen (§ 623 BGB)
Kann aber sein, dass das in im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc. festgehalten ist.
-- Editiert von Harry van Sell am 11.12.2019 23:21
§ 623 Schriftform der Kündigung:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Gilt also auch für Auflösungsverträge.
#8
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 00:05
Von
Status: Unbeschreiblich (130334 Beiträge, 41515x hilfreich)
Zitat :Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung
Zitat :Gilt also auch für Auflösungsverträge.
Finde den Widerspruch ...
#9
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 08:34
Von
Status: Schlichter (7018 Beiträge, 3936x hilfreich)
Zitat :Finde den Widerspruch ...
Vielleicht sollten Sie mal den Gesetzestext lesen und nicht bei der Überschrift aufhören. Der Gesetzestext wurde im Übrigen von @idnas zitiert.
Die Schriftform gilt nunmal auch für Aufhebungsverträge.
Vertretung ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht ausgeschlossen. Die Frage wird sein, ob evtl der RA den Vertrag für @idnas unterschrieben hat. Dann kommt er da nicht raus.
Auch sonst könnte man über widersprüchliches Verhalten nachdenken.
Vermutlich dürfte der Verlust der Sonderzahlung wirtschaftlich auch nicht so schwer wiegen. Das Insolvenzverfahren scheint noch nicht eröffnet zu sein. Da wäre die Sonderzahlung voraussichtlich sowieso nur eine Insolvenzforderung, auf die es evtl irgendwann mal eine Quote gibt oder auch nicht.
#10
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 10:04
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat :Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch KündigungZitat :Gilt also auch für Auflösungsverträge.
Finde den Widerspruch ...
Welchen Widerspruch?
#11
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 10:08
Von
Status: Student (2415 Beiträge, 618x hilfreich)
?!?!?Zitat :Finde den Widerspruch ...
§ 623 Schriftform der Kündigung:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
#12
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 10:13
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat :Finde den Widerspruch ...
Vielleicht sollten Sie mal den Gesetzestext lesen und nicht bei der Überschrift aufhören. Der Gesetzestext wurde im Übrigen von @idnas zitiert.
Die Schriftform gilt nunmal auch für Aufhebungsverträge.
Vertretung ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht ausgeschlossen. Die Frage wird sein, ob evtl der RA den Vertrag für @idnas unterschrieben hat. Dann kommt er da nicht raus.
Auch sonst könnte man über widersprüchliches Verhalten nachdenken.
Vermutlich dürfte der Verlust der Sonderzahlung wirtschaftlich auch nicht so schwer wiegen. Das Insolvenzverfahren scheint noch nicht eröffnet zu sein. Da wäre die Sonderzahlung voraussichtlich sowieso nur eine Insolvenzforderung, auf die es evtl irgendwann mal eine Quote gibt oder auch nicht.
Die Sonderzahlung wäre über das Insovenzgeld abgedeckt.
Unterschrieben hat der RA nichts, sondern im Anschreiben angekündigt, dass der AG unterzeichnen und den Aufhebungsvertrag zurücksenden soll, damit A. ebenfalls unterzeichnet.
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