Guten Tag,
ich bin neu in diesem Forum und hoffe meine Frage so formulieren zu können, dass mein Anliegen richtig verstanden wird.
Ich befinde mich aktuell in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.
In diesem Fall wäre bei einer Kündigung "Heute" der nächstmögliche Kündigungstermin der 31.03.2014.
Da es in meinem Betrieb in eine ungewisse Zukunft geht (Veränderungen), habe ich mich in den letzten Wochen initiativ bei neuen Arbeitgebern beworben. Inzwischen habe ich eine Zusage für einen neuen Job erhalten, die ich auch gern wahr nehmen wollen würde. Doch möchte ich den neuen Arbeitsvertrag nicht Unterschreiben, bevor ich nicht ein paar Informationen bekommen habe rund um das Thema Aufhebungsvertrag.
Der Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses wäre der 01.03.2015 - was also vor meiner Kündigungsfrist liegt.
1. Welche Gründe (Begründung) muss ich für einen Aufhebungsvertrag angeben?
2. Gibt es Dinge die es zu beachten gibt (keine Nachteile für mich)?
3. Welche Klauseln dürfen nicht im Aufhebungsvertrag stehen?
Mir ist bekannt dass ich auf sämtliche Ansprüche verzichte - eine Abfindung strebe ich nicht an und der Urlaub wäre aktuell auch sekundär zu betrachten.
Ich hoffe ich konnte das anschaulich vermitteln und freue mich auf ein paar konstruktive Antworten.
Vielen Dank
Newpath
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Aufhebungsvertrag seitens Arbeitnehmer
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



zu allererst: Ein Vertrag ist eine zweiseitige Angelegenheit, geht also nur, wenn der Vertragspartner - dein AG - mitzieht. Insoweit sind deine Vorstellungen vom Inhalt nur der Beginn der Verhandlung.
Begründung musst
du gar keine angeben; hier liegt aber nahe, die anstehenden Umstrukturierungen selbst als Grund zu sehen.
In einem Vertrag kann alles vereinbart werden, sofern es nicht gesetzwidrig ist. Wenn du von vornherein auf sämtliche Ansprüche verzichtest, ist das schon sehr viel. Aber ausgerechnet auf den Urlaub kannst du nicht verzichten, er ist lt. Gesetz unabdingbar. Eine entsprechende Vereinbarung wäre nichtig. Was eine gelebte andere Praxis nicht ausschließt.
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