Hallo ihr Lieben,
meine Freundin hat einen Aufhebungsvertrag naiv unterschrieben. Dabei ist folgendes zu finden:
"§8 Verzichtserklärung: Mit abschluss dieser aufhebungsvereinbarung sind sämtliche ansprüche der parteien aus und im zusammenhang mit dem arbeitsverhältnis einschließlich seiner beendigung,auch für die zeit danch,gleich ob bekannt oder unbekannt,ob finanzieller art oder sonstigen inhalts unabhängig von ihrer rechtsgrundlage, endgültig ausgeglichen und erledigt, soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist."
Steht ihr nun noch Gehalt von ca. 3 Wochen zu? Wäre eine Ablehnung seitens des AG rechtmäßig? Grund war, d. sie unglücklich mit ihrer Arbeit war.
Ich würde mich sehr über Hilfe freuen. Danke im Voraus!
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Aufhebungsvertrag und Restgehalt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Auch mit so einer Klausel kann sich ein Arbeitgeber nicht seiner Pflicht, der Gehaltszahlung, entziehen.
Wurde denn die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag eingehalten? Hat Ihre Freundin schon eine neue Stelle? Ich frag nur, weil so ein Vertrag erhebliche Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann....
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Danke für Ihre schnelle Antwort. Sie befand sich noch in der Probezeit (1 Monat) und hat bereits 3 Wochen dort gearbeitet. Von daher gibt es hier soweit ich weiß keine Kündiogungsfrist.
Der AG hat ihr eben weil sie unglücklich war, diesen Aufhebungsvertrag angeboten. Lohn hätte theoretisch schon ausbezahlt werden müssen.
Eine neue Arbeitsstelle ist in Sicht.
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Man könnte meinen, der Arbeitgeber hat den Aufhebungsvertrag abgeschlossen, um sich vor der Bezahlung zu drücken. Es wäre ja nun überhaupt kein Problem für ihn gewesen, in der Probezeit fristgerecht und auch ohne Begründung zu kündigen.
In jeder Probezeit gibt es eine Kündigungsfrist, die kann aber auch sehr kurz sein.
Ihre Freundin sollte zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen und dort vom Rechtspfleger eine Klage auf Lohnzahlung formulieren lassen. Das ist der einfachste Weg.
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Vielen Dank, ich denke das wird der beste weg sein.
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