Hallo alle!
Unser Betrieb geht bald in die Kurzarbeit....leider
Ich habe noch Resturlaub der genommen werden muss.
Wie sieht es mit dem Überstunden
aus?
Wie kann ich den Passus aus dem SBG § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 richtig deuten?
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013530.pdf - Seite 30
Kurzform:
Zitat:2.8.5 Arbeitszeitguthaben, das länger als ein Jahr unverändert bestanden hat - § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 (1)
Soweit Arbeitszeitguthaben länger als ein Jahr unverändert bestanden haben, unterliegt dieses Guthaben dem besonderen Schutz, d.h. die Auflösung kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden. Unverändert bestanden hat, bedeutet jedoch nicht, dass das Guthaben keinen Schwankungen unterworfen sein darf. Der besondere Schutz bezieht sich dann auf den innerhalb eines Jahres vor Beginn der Kurzarbeit erreichten niedrigsten Stand. Wenn z.B. das Arbeitszeitguthaben zwischen 50 und 100 Stunden schwankte, bestand es unverändert 50 Stunden mit der Folge, dass diese Guthabenstunden zur Vermeidung der Kurzarbeit nicht eingebracht werden müssen.
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Ich hatte über ein Jahr hinweg über 200 Überstunden.
Jetzt kurz vor der Kurzarbeit stehe ich bei ca. 100 Stunden.
Verstehe ich den Text dann richtig, dass ich die Stunden nicht "opfern" muss für die Kurzarbeit?
Wir haben bei uns keinerlei Betriebsvereinbarungen
Danke Euch schon mal fürs Lesen!
Gruss