Ausbildung _Abitur_Anrechnung Berufsschule

24. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hasli
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)
Ausbildung _Abitur_Anrechnung Berufsschule

Hallo, ich habe folgendes Anliegend.
Ich bin Azubi im ersten LJ und mache eine Ausbildung als Bürokauffrau.

Momentan haben wir viele Aufträge weshalb es drunter und drüber geht im Büro.

Ich mache eine Ausbildung mit doppelquali, der Ausbilder hat mir dies zuvor genehmigt. Deshalb habe ich erweiterten Berufsschulunterricht und somit mehr Stunden.

Jetzt müssen wir Azubis aufgrund der hohen Belastungen nach der Berufsschule in den Betrieb, der eine macht keine Doppelqualifikation und hat somit noch Stunden übrig.

Mein Unterrichtsplan sieht wie folgt aus :
Dienstags : 07:45 -15:30Uhr -7,5 Stunden Plus 30 Minuten Wegzeit

Freitags :07:45 - 14:45 6Std 45 min
Plus 30 Minuten Wegzeit 7:15 Minuten

Jetzt möchte man auch mich dazu veranlassen in den Betrieb zu kommen und von einer Kollegin wird mir vorgeworfen, ich mache die doppelqualifikation ja nur freiwillig und auch sie habe viele Überstunden gemacht . Ich habe ein Gespräch mit dem Chef und möchte wissen, wieviel Stunden bei einer 40 Stunden Woche ich noch nach der Berufsschule kommen muss?

Danke

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Aus meiner Sicht gilt: Hat der Auszubildende an einem Berufsschultag mehr als fünf Stunden à 45 Minuten Unterricht, ist er einmal in der Woche für den Tag freizustellen, d.h. der Auszubildende darf an diesem Tag auch nicht mehr im Betrieb tätig werden. Auf die vom Auszubildenden zu leistende Ausbildungszeit ist ein solcher Berufsschultag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen, in ihrem Fall also 8 Stunden.
Denn die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach der jeweiligen betrieblichen Vereinbarung. Bei einer 40-Stunden-Woche sind es acht Stunden, bei einer 37,5-Stunden-Woche 7,5 Stunden Ausbildungszeit. Ausbildungszeit ist dabei wie Arbeitszeit zu verstehen.
Hat der Auszubildende aber an zwei Tagen in der Woche Unterricht an der Berufsschule, ist ihm ein Tag wie oben beschrieben anzurechnen. Für den zweiten Tag ist die tatsächliche Schulzeit einschließlich der Pausen anzurechnen. Ist am zweiten Tag noch Zeit zur durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit übrig und die Wegezeit steht im Verhältnis zur Restausbildungszeit, kann der Auszubildende an diesem Tag noch im Betrieb beschäftigt werden. In ihrem Fall wären das dann wohl ma. 1 Stunde, 15 Minuten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

Vielleicht hilft dir dieser Link schon weiter:
https://ausbildung-me.de/blog/blog-detail/muss-ich-nach-der-berufsschule-noch-in-den-betrieb
Nach deinen Angaben zur Unterrichtsdauer dort musst du also an einem der BS-Tage nicht zurück in den Betrieb, am anderen vielleicht doch.

Zitat (von Hasli):
Momentan haben wir viele Aufträge weshalb es drunter und drüber geht im Büro.

Hier liegt m.E. ein grundlegendes Missverständnis vor: Azubi sind keine (billigen) Arbeitskräfte!

Es mag sein, dass du die Doppelqualifikation - was immer das sei - 'freiwillig' machst, ein Argument, dass du in den Betrieb kommen musst, gibt das aber nicht her: schließlich ist es so vereinbart. Und von einer Kollegin erscheint mir der Vorwurf gänzlich unangebracht - sie hat da nicht reinzureden

Zum Thema Überstunden
https://www.azubiyo.de/azubi-wissen/ueberstunden/?msclkid=c9dd47be0d20118866f7246e290562b1&utm_source=bing&utm_medium=cpc&utm_campaign=C_Bi_Stext_Azubi-Wissen&utm_term=%2Fazubi-wissen&utm_content=C_Go_Stext_Azubi-Wissen

-- Editiert von User am 24. Januar 2023 19:36

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39840x hilfreich)

Zitat (von Hasli):
Ich mache eine Ausbildung mit doppelquali

Zitat (von Hasli):
und hat somit noch Stunden übrig.

Wie meinen?



Zitat (von Hasli):
Jetzt müssen wir Azubis aufgrund der hohen Belastungen nach der Berufsschule in den Betrieb,

Azubis sind keine Mitarbeiter / Arbeitskräfte, insofern ist bereits das eher weniger legal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hasli
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
In ihrem Fall wären das dann wohl ma. 1 Stunde, 15 Minuten.


Guten Abend und haben sie vielen Dank für ihre Antwort und die damit verbundene Zeit.

Wird der Weg nicht mitgerechnet? So dass ich nur noch 45 Minuten in den Betrieb müsste?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hasli
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie meinen?


Ich mache mit Zustimmung des Ausbilders zu der Ausbildung parallel mein Fachabitur, dies musste genehmigt werden, weil die Stunden ebenfalls zur Berufsschulzeit angerechnet werden.

Jetzt wollte man mit weiß machen, diese Stunden wären privat und werden nicht angerechnet was aber nicht korrekt ist.

Sie zahlen genau wie die anderen Stunden zu anrechenbarer Arbeitszeit, genau aus diesem Grund brauchte ich auch die Genehmigung vom Vorgesetzte, welcher er mit erteilte.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

Zitat (von Hasli):
diese Stunden wären privat

... das scheint mir ziemlich egal, da vereinbart und bewilligt - die Bewilligung bindet auch den AG.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von Hasli):
Wird der Weg nicht mitgerechnet? So dass ich nur noch 45 Minuten in den Betrieb müsste?

Aus meiner Sicht nicht. Denn in § 15 Abs. 2 BBiG (Berufbildungsgesetz) sind die auf die Ausbildungszeit anzurechnenden Zeiten aufgeführt. Und Wegezeiten sind dort nicht genannt.
Zudem ist die Vorschrift aus meiner Sicht abschließend, d.h. man kann die dort genannten anrechenbaren Zeiten nicht nur als beispielhaft ansehen und aus diesen Beispielen auf weitere anrechenbaren Zeiten schließen, sondern es sind wirklich nur die ausdrücklich genannten.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Hasli):
Wird der Weg nicht mitgerechnet?
Wo du wohnst, arbeitest und zur Schule gehst ist ganz alleine dein Problem. Nein, die Wegzeit wird also nicht mitgerechnet.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

... Moment: Die Wegezeit BSDienstort
siehe Link https://ausbildung-me.de/blog/blog-detail/muss-ich-nach-der-berufsschule-noch-in-den-betrieb
Dort findet sich auch der Hinweis, dass eine Rückkehr in den Betrieb nicht verlangt werden kann, wenn die verbleibende Zeit für Ausbildungszwecke zu kurz gerät, unter 30 Min.
Wichtig m.E. auch nochmal: für Ausbildungszwecke, nicht aber, weil es im Betrieb gerade viel Arbeit gibt.

-- Editiert von User am 25. Januar 2023 11:31

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#10
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Aus meiner Sicht nicht. Denn in § 15 Abs. 2 BBiG (Berufbildungsgesetz) sind die auf die Ausbildungszeit anzurechnenden Zeiten aufgeführt. Und Wegezeiten sind dort nicht genannt.


Das ist korrekt!
Die Wegezeiten sind gesetzlich nicht geregelt. Es gibt allerdings ein Urteil das LAG Hamm, dass die Wegezeit anzurechnen sei: https://openjur.de/u/447117.html "Gründe 2.I"
Es ist zu hoffen, dass das in der Zukunft im Gesetz eindeutig geregelt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Die Wegezeiten sind gesetzlich nicht geregelt. Es gibt allerdings ein Urteil das LAG Hamm, dass die Wegezeit anzurechnen sei: https://openjur.de/u/447117.html "Gründe 2.I"
Es ist zu hoffen, dass das in der Zukunft im Gesetz eindeutig geregelt wird.


Es ist fraglich, ob man dieses Urteil, es stammt noch aus dem Jahr 1999, für das BBiG in der Neufassung von 2022, zuletzt 2022 geändert, noch heranziehen kann. Ich meine eher nicht, weil der Gesetzgeber durch die Nichtaufnahme der Wegezeiten in § 15 II BBiG eine gegenteilige Wertung getroffen hat. Ausserdem ist auch die Ansicht des LAG offenbar nicht h.M., wie das Gericht in seiner Begründung durch Verweis auf ein gegenteiliges Urteil des LAG Köln selbst angibt. Insofern wäre ich zurückhaltend, mit diesem Urteil bei meinem Chef aufzulaufen.

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