Hallo zusammen,
Mal angenommen, ein Ausbildungsbetrieb schreibt dem zukünftigen "Azubi"
folgendes : " .... Bestätigen Ihnen hiermit die Ausbildungsstelle zum....
Den Ausbildungsvertrag können Sie bei Ausbildungsbeginn vor Ort unterschreiben... Arbeitskleidung wird nicht gestellt. Sie benötigen wie folgt: 1-5..."
Der "Azubi" erscheint vereinbarungsgemäß zum 1 Arbeitstag. Es liegt kein Ausbildungsvertrag zur Unterschrift bereit, der " Azubi" nimmt die Arbeit auf.
Am 4 Tag wird vom AG fristlos gekündigt.
Hat der "Azubi" ein Recht auf Bezahlung für die geleisteten Arbeitsstunden und können die Aufwendungen für die Berufsbekleidung zurück verlangt werden.
Da ja kein Ausbildungsvertrag zustande gekommen ist, ist die Frage wie die Arbeitsstunden zu bezahlen sind und ob hier überhaupt eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Viele Dank im voraus für, hoffentlich, zahlreiche Beiträge
Gruß
Johannes
Ausbildung zugesagt, kein Ausbildungsvertrag, Kündigung nach 3 Tagen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



http://www.hannover.ihk.de/ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ausbildungsinfos/konflikte0/kuendigung-von-ausbildungsverhaeltnissen.html:
Zitat:Innerhalb der vereinbarten Probezeit kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund beiderseitig gekündigt werden
Die Stunden dürften dann nach dem Ausbildungsgehalt berechnet werden. Und auch so bezahlt.
Eine Ausnahme wäre schon, wenn der Azubi hier die drei Tage voll malocht hat und einfach als billige Arbeitskraft eingesetzt wurde.
-- Editiert von altona01 am 04.08.2015 22:12
Danke für diese Antwort,
Mit der Kündigung in der Probezeit bei eine Ausbildung ist schon klar,.
Aber es gibt keinen Ausbildungsvertrag, keine Probezeit, der "Azubi" hat voll gearbeitet.
Gruß
Johannes
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Zitat:Bestätigen Ihnen hiermit die Ausbildungsstelle zum....
Da wird man sich dann ggfs. vor Gericht streiten, ob es hier um einen Ausbildungsbeginn ging oder um eine Aushilfstätigkeit.
Um was für eine Arbeit geht es hier?
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, dass der Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung schriftlich niederzulegen ist und auch dessen Mindestinhalte (§ 11, siehe unten).
Es handelt sich hier also um einen Verstoß gegen das BBiG, der mit einem Bußgeld geahndet werden könnte. Dass es sich bei Arbeitsaufnahme um ein Ausbildungsverhältnis handelt, hat man dir jedoch schriftlich bestätigt. Da die Probezeit in der Ausbildung mind. 1 Monat betragen muss, wurde hier innerhalb der Probezeit gekündigt - strittiger wäre eine Kündigung nach dem 1. Monat, denn dann wäre die Frage, welche PZ ist eigentlich vereinbart bzw. nicht und wer hat daraus einen Vorteil!?
Eine Vergütung in Höhe einer angemessenen Ausbildungsvergütung (Tarif Hotel/Gastgewerbe evtl. abzgl. 20 %) steht dir zu.
Berufsbekleidung in der Ausbildung MUSS der Betrieb stellen, die Anschaffungskosten könntest du evtl. geltend machen. Was musste angeschafft werden?
Du solltest dich an die zuständige Kammer wenden.
Zitat:
§ 11 Vertragsniederschrift
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1.
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
2.Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
3.Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
4.Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
5.Dauer der Probezeit,
6.Zahlung und Höhe der Vergütung,
7.Dauer des Urlaubs,
8.Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
9.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.
(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
Zitat:Am 4 Tag wird vom AG fristlos gekündigt.
Die Kündigung liegt in schriftlicher Form vor?
ZitatDas ist innerhalb der Probezeit (max. 6 Monate) möglich. :
Bitte § 20 BBiG beachten. Die Probezeit muss mind. 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.
ZitatIn der Probezeit können sowohl Ausbildungs- als auch Arbeitsverhältnisse jederzeit fristlos gekündigt werden. :
Für Ausbildungsverhältnisse zutreffend. Für Arbeitsverhältnisse aber nicht. Da gilt für fristlose Kündigungen wie nach der Probezeit auch uneingeschränkt § 626 BGB . Liegen die Voraussetzungen für § 626 BGB nicht vor, muss auch in der Probezeit eine Kündigungsfrist eingehalten werden, die nach § 622 Abs. 3 BGB auf 2 Wochen abgesenkt werden kann. Kürzere Fristen sind nur durch Tarifvertrag möglich.
Danke für die Rückäußerungen !
Ich bin mir nicht sicher ob Ein Ausbildungsvertrag überhaupt zustande gekommen Ist.
Kein Vertrag, keine Unterschrift, keine zustimmende Willenserklärung der Vertragspartner . Keine Eintagung bei der IHK
Bin im Augenblick auf einem anderen "Trip":
Kein Ausbildungsverhältnis, sondern normales Arbeitsverhältnis, somit gesetzliche Kündigungsfristen.
Was meint ihr ?
Zitat:Ich bin mir nicht sicher ob Ein Ausbildungsvertrag überhaupt zustande gekommen Ist.
Kein Vertrag, keine Unterschrift, keine zustimmende Willenserklärung der Vertragspartner . Keine Eintagung bei der IHK
Doch: Es handelt sich seitens des Betriebes um Verstöße gegen das BBiG (keine schriftliche Vereinbarung, keine Vorlage bei der Kammer) aber trotzdem ist ein Vertrag zustande gekommen - du warst ja schließlich im Unternehmen und hast einige Tage gearbeitet, das ist deine Zustimmung!
Zitat:Bin im Augenblick auf einem anderen "Trip":
Kein Ausbildungsverhältnis, sondern normales Arbeitsverhältnis, somit gesetzliche Kündigungsfristen
Wie TomRohwer schon geschrieben hat: Dir wurde die Aufnahme eine AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSES bestätigt. Also unzweifelhaft kein "normales" Arbeitsverhältnis.
So ärgerlich das für dich ist, aber außer einem "Ansch...." bei der Kammer und die Forderung deiner Ausbildungsvergütung und der Rückerstattung deiner Ausgaben für spezielle Arbeitskleidung gibt es nichts gut zu machen.
-- Editiert von HeHe am 05.08.2015 16:03
Hallo,
jetzt ist das offizielle Schreiben de AG gekommen:
Zitat: " bezugnehmend auf uns Gespräch möchten wir Ihnen mitteilen, dass das Ausbildungsverhältnis nicht zu Stande kommt. "
Ich möcht dem AG gerne noch etwas "Arbeit bereiten " wer hat Ideen um den AG zu beschäftigen......
Neue Bewerbungen sind schon raus, absolute Sauerei wie manche AG mit Menschen umgehen.
IHK habe ich bereits schriftlich informiert, der Ag bekommt in nächsten Tagen besuch.....
Verwende deine Energie besser auf die Suche nach einer neuen Ausbildungsstelle.
Auch wenn der richtige Ausbildungsvertrag vorher aufgesetzt worden wäre, hätte man dir fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen können.
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