Ausbildungbegleitendes Studium - Fürsorgepflicht

31. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
bastard
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausbildungbegleitendes Studium - Fürsorgepflicht

Sehr geehrten Damen und Herren,

Arbeitgeber verlangt Arbeitszeit von 11-22 Uhr 16-17 Uhr ist pause.
In einem Zusatzvertrag zum Aubildungsvertrag wurde Gleitzeit (Pflicht 11-16 Uhr) vereinbart. In der Freizeit sind für den Azubi weiterhin Studienvorbereitungen zu treffen.

Der Arbeitnehmer will den Zeitraum gegen abend für private Hobbiey nutzen.

Gibt es denn Rechtgrundlagen um hier eine Weigerung durchzusetzen ?



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Was steht denn zur Arbeitszeit im Ausbildungsvertrag?

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"Wer kämpft, kann gewinnen. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."

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#2
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

An wie vielen Tagen pro Woche gilt denn die o.g. Arbeitszeitregelung?
Sind noch andere Beschäftigte im Betrieb?
Wie ist deren Arbeitszeitgestaltung?

Welcher Tarifvertrag gilt?

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"Lukas 7,23"

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#3
 Von 
bastard
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein im Ausbildungsvertrag gibt steht nur 8 Std. pro Tag. Geleitzeitregelung ist im Zusatzvertrag.

Kein Tarifvertrag.

Von den anderen Beschäftigen wird hohe flexibilität bei Auftragsspitzen erwartet, Bedingen sind die gleichen wird aber meist nicht eingehalten.

Also es geht ja darum, verletzt der AG seine Fürsorgepflicht wenn er mir das Studium bezahlt und dann gleichzeitig überstunden verlangt ? Hat man den auch einen Anspruch auf "Privathobbies" infolge der Fürsorgepflicht.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

http://www.vnr.de/b2b/personal/ausbildung/ueberstunden-in-der-ausbildung.html

Aber das ist ja nicht Ihre Frage.

Nein, eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist so m.E. nicht nachweisbar. Ein Arbeitnehmer hat ja jederzeit die Möglichkeit, sich über seine Rechte zu informieren und diese Ansprüche ggfs. gerichtlich durchzusetzen.

Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich rechtlich kein Zusammenhang zu Hobbies des Arbeitnehmers herleiten.

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"Wer kämpft, kann gewinnen. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."

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