Ausbildungsende und Resturlaub?

23. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Cooper123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausbildungsende und Resturlaub?

Hallo,

ich werde mit bestehen meiner mündlichen Prüfung meine Ausbildung beenden. Da ich aber noch um die 20 Urlaubstage habe, wollte ich einmal nachfragen, ob ich mir meine Urlaubstage einfach vor meiner mündlichen Prüfung nehmen kann? Ich werde meine mündliche Prüfung am 20 Januar haben und wollte mir bis dahin Urlaub nehmen. Ich habe meinen Chef darauf angesprochen und der meinte es würde nicht gehen. Auszahlen lassen möchte ich mir das Geld aber auch nicht da kaum was bei rum kommt. Mein Chef reibt sich nur die Hände. Ich war das ganze Jahr sehr kulant meinen Chef gegenüber. Habe sogar meine Prüfung vorgezogen wie auch sehr wenig Urlaub genommen bloß das der Laden läuft. Nun bin ich davon ausgegangen das er auch so fair ist. Kann ich nicht auf meinen kompletten Urlaub bestehen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Hier nicht ohne Grund ein Lieblingslink dieses Forums zum Einlesen in die Problematik:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html#tocitem9

Als erstes sollten Sie die Übertragung des Urlaubs ins neue Jahr schriftlich beantragen, sonst ist der verfallen, ausser ein Tarifvertrag sieht da andere Regelungen vor.

Dann beantragen Sie, auch möglichst zeitnah, schriftlich den Urlaub für die gewünschte Zeit. Nur wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gründen bevorzugt zu behandeln sind, dem entgegenstehen, darf der Urlaub abgelehnt werden. Aber da muss der AG einige Hürden nehmen, nachzulesen im Link.

Zur Dauer:
Bundesurlaubsgesetz
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
....
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.



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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

Die Übertragung des Urlaubs erfolgt kraft Gesetzes. Es ist keine weitere Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers notwendig. Der Resturlaub wird in den Übertragungszeitraum bis zum 31. März des folgenden Jahres verschoben. Eine Ausnahme macht das Gesetz für den Teilurlaubsanspruch. Dieser wird nur auf Verlangen des Arbeitnehmers übertragen. Das Verlangen muss der Arbeitnehmer noch im Urlaubsjahr stellen (BAG, Urteil vom 29. Juli 2003 - 9 AZR 270/02 ).
http://www.arbeitsrecht-management.de/index.php?id=13&backPID=7&tt_news=33

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr beantragt und genommen werden, ansonsten verfällt er (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG ). Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr kommt aus
* dringenden betrieblichen oder
* in der Person des Mitarbeiters liegenden Gründen in Betracht (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG )
Liegt einer der beiden gesetzlichen Gründe vor, erfolgt die Übertragung des Urlaubs automatisch. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
http://www.4personaler.de/de/arbeitsrecht_lohnabrechnung/laufendes_arbeitsverhaeltnis/urlaub/urlaubs%C3%BCbertragung_g0fawawg.html

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