Ausbildungsvertrag bei neuem Arbeitsvertr. gültig?

26. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)
Ausbildungsvertrag bei neuem Arbeitsvertr. gültig?

Hallo,

ich habe da ein kleines Problem und hoffe sehr, dass mir jemand weiterhelfen kann.
Mit der Suchfunktion bin ich lediglich auf einen Betrag gestoßen, der stimmt mit meinem Fall aber nicht überein.

Ich habe ein duales Studium (BA) gemacht. In den Zusatzvereinbarungen für den Ausbildungsvertrag steht, ich verpflichte mich nach der Ausbildung für 1 Jahr für die Firma. Trete ich innerhalb des besagten Jahres vom Vertrag zurück, habe ich die Kosten für das Studium zu erstatten (ca. 25k Euro).
Nun habe ich nach meinem Studium direkt einen Arbeitsvertrag erhalten und unterschrieben. In diesem steht nichts von Erstattungen drin, nur die normale Kündigungsfrist von 4 Wochen wird erwähnt. Von Zusatzvereinbarungen steht nichts drin und es wird auch nicht auf den Ausbildungsvertrag hingewiesen (auch keine ähnlichen Klauseln vorhanden).

Meine Frage nun...
Ist der Ausbildungsvertrag nach Abschluß eines Arbeitsvertrages noch gültig?

Schließlich habe ich ja einen neuen Vertrag abgeschlossen womit der Andere egtl. nichtig werden dürfte, oder?!

Grund der Frage ist, dass ich vorzeitig vom Vertrag zurücktreten will/muss um einer neuen Beschäftigung nachzugehen (hier ändert sich auch der Ort, dieser ist viel weiter weg).
Es sind noch 3-4 Monate bis zum regulärem Vertragsende, ich müsste aber wie gesagt schon vorher raus.

Ich wäre für Auskünfte, hilfe oder Erfahrungen sehr dankbar.


Viele Grüße und danke schon im Voraus!

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
(ca. 25k Euro)


Angesichts solcher im Raum stehenden Zahlen, sollten Sie die Antwort lieber verbindlich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Der hätte dann auch die Verträge vor sich liegen und kann Zeile für Zeile prüfen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

ich würde erstmal überprüfen, ob diese rückzahlungsklausel überhaupt wirksam wäre

dazu müsstest du sie am besten mal wörtlich zitieren

insbesondere muß der rückzahlungsbeitrag zeitanteilig zur bindungsdauer gestaffelt sein
(z.b. bindungsdauer 1 jahr, rückzahlungssumme verringert sich pro monat um 1/12)
so wie du schreibst, ist er das nicht

vielleicht erledigt sich damit das problem schon


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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)

Danke erstmal für die schnellen Antworten!

Also das mit der Stückelung kenne ich vom Kommilitonen, der hat das bei sich so stehen. Bei mir steht sowas nicht drin.
Den genauen Wortlaut werde ich heute Abend mal zitieren, vielleicht wisst ihr dann ja mehr.

Ist ne echt bescheuerte Angelegenheit :-/

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
§ §
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:
In den Zusatzvereinbarungen für den Ausbildungsvertrag steht, ich verpflichte mich nach der Ausbildung für 1 Jahr für die Firma.


Diese Klausel wirkt noch bis 12 Monate nach der Ausbildung und ist gültig. Ob die Summe und die fehlenden Abschläge nach Monate, das wage ich zu bezweifeln.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)

Und das obwohl bereits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde?! Steht der dann nicht über dem Ausbildungsvertrag?! :-/

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
§ §
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 42x hilfreich)

Es gibt im Vertragsrecht keine Rangfolge! Wenn Vorteile in einem Vertrag stehen wie "bis 2 Jahre nach Ausbildung noch 20% Personalrabatt" stört das erstaunlicherweise niemand und man will dann die 20%.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)

Also in der Zusatzvereinbarung stehts wie folgt:

"Sie verpflichten sich, falls Sie während des Studiums oder innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des dualen Studiums Ihr Arbeitsverhältnis kündigen oder Anlass für eine außerordentliche Kündigung durch den Betrieb geben, uns die angefallenen Studiengebühren wie folgt zu erstatten:

- Vor Abschluss des Studiums:
Der Betrag wird sofort und in einer Summer zur Zahlung fällig.

- Nach Abschluss des Studiums:
Der Betrag wird sofort und in einer Summer zur Zahlung fällig.


"

Und im Arbeitsvertrag steht nichts darüber drin außer das Recht der 4-Wochen Kündigung.

Könnt Ihr damit was anfangen?

-- Editiert am 26.05.2011 19:06

-- Editiert am 26.05.2011 19:07

-- Editiert am 26.05.2011 19:08

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)

Im Arbeitsvertrag habe ich soeben folgenden Satz entdeckt:

"Es besteht Einigkeit, dass Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages zwischen den Parteien nicht getroffen sind."

Heisst das nicht, dass nur dieser Vertrag gültig ist? Oder verstehe ich da was falsch?!

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)


diese klausel dürfte für die tonne sein

ein recht zur außerordentlichen kündigung deinerseits kann man dir nicht abbedingen
demzufolge wäre auch keine rückzahlung für diesen fall vereinbar,
falls du berechtigt außerordentlich kündigen würdest
soll aber laut der klausel erfolgen, weil nicht unterschieden wird, weshalb du das arbeitsverhältnis beenden würdest

schon dies würde die klausel in meinen augen nichtig machen

zum zweiten fehlt die zwölftelreduzierung der rückzahlungssumme

ich schätze mal, der AG wird kein glück damit haben, evtl. rückzahlungen einzuklagen

zur sicherheit würde ich aber noch eine anwaltliche beratung eingehen, denn nur dort gibt es verbindliche rechtsauskunft

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)

Wow, vielen Dank schon mal Herr von Kriegsrat :)

Das hört sich jetzt zumindest schon mal erfreulich an.
Ich habe die Verträge an meinen Anwalt geschickt und hoffe, dass er der selben Meinung ist wie Du.
Ich werde das hier dann auf jeden Fall weiter posten um auch andere auf dem Laufenden zu halten.

Ihr könnt aber gerne noch schreiben, das Urteil ist noch nicht gefällt :)

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Die Spur lohnt sich wohl auch zu verfolgen:

http://kanzlei-potthoff.de/index.php?id=fortbildungskosten :

"...Hierzu ist vor allem zu beachten, dass Rückzahlungsklauseln nur bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht jedoch im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen zulässig sind."

-- Editiert am 26.05.2011 19:56

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)


Interessanter Link, vielen Dank dafür!

Es steht hier aber auch widerum geschrieben:
"Es empfiehlt sich daher, eine Rückzahlungsvereinbarung vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme zu treffen."
Und die Vereinbarung wurde ja vor der Ausbildung getroffen :-/

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Haben Sie eine FORTBILDUNG oder eine BERUFSAUSBILDUNG gemacht?

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)


Ich selbst habe ja eine "Berufsausbildung" gemacht bzw. eben das duale Studium an einer Berufsakademie.

Würde das hier dann unterschieden werden oder wie meinen Sie das?!

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Herr Potthoff, der Anwalt, den ich oben zitiert habe, unterscheidet da sehr.
Seiner Aussage nach, s.o., darf keine Rückzahlungsklausel im Rahmen der Berufsausbildung vereinbart werden.
Somit wäre diese Vereinbarung nichtig und nichts muß gezahlt werden. Ob das zutrifft, sollte Ihr Anwalt überprüfen. Den Hinweis sollten sie ihm aber geben.


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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)

Mein Anwalt stimmt dem zu!
Er sagt auch, dass wir zu 90% auf der sicheren Seite sind weil die Klausel so wie sie in meinem Vertrag steht nicht gültig ist. Es fehlt die Zwölftelreduzierung und es wurden keine exakten Vereinbarungen bzgl. der Rückzahlung getroffen.

Er rät mir aber um ganz sicher zu gehen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, was mir auch ermöglichen würde, noch vor der Kündigungsfrist (2 Monate) zu gehen.

Nun meine Frage, kann ich bei der Personalabteilung kündigen? Reicht es aus, wenn die das unterschreiben oder muss das mein direkter Vorgesetzter machen?
Denn meine Arbeitsverträge und Studienverträge wurden alle von der Personalabteilung unterschrieben. Nur im Studienvertrag taucht die Unterschrift des Vorgesetzen auf und auch nur neben der der Personalabteilung.

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Er rät mir aber um ganz sicher zu gehen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen,


quote:
Nun meine Frage, kann ich bei der Personalabteilung kündigen?


Sie wollen den Rat also nicht befolgen?

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lackritze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 18x hilfreich)

Doch, den möchte ich sehr wohl befolgen aber meine Frage war, ob ich den Aufhebungsvertrag (oder auch Kündigung generell) auch in der Personalabteilung abgeben kann.
Sprich, wenn die Personalabteilung mir das genehmigt, kann mein Vorgesetzter ja nichts mehr machen, ihm muss ich das nur noch mitteilen oder sehe ich das falsch?

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

die kündigung muß in den "machtbereich" des AG gelangen,
deshalb ist die personalabteilung sicherlich die richtige adresse

zu einem aufhebungsvertrag gehören aber immer zwei
wenn der AG nicht zustimmt, gibts auch keinen

da er wahrscheinlich trotz dieser vermutlich unwirksamen klausel noch geld zurückhaben will, kann man davon ausgehen, daß er -zumindest nicht bedingungslos - kaum zustimmen dürfte

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2x Hilfreiche Antwort

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