Ausbildungsvertrag nach Verlängerung der Ausbildung

27. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)
Ausbildungsvertrag nach Verlängerung der Ausbildung

Hallo zusammen,
es geht darum, dass ein Auszubildender einen befristeten Vertrag mit seiner Arbeitsstelle hat. Im Ausbildungsvertrag steht drin, dass der Vertrag zum Ende der Ausbildung bzw. zum Tag xx (dem erwarteten Ausbildungsende).
Nun ist es so, dass der Auszubildende wahrscheinlich nicht zur Prüfung zugelassen wird und die Ausbildung um ein halbes Jahr verlängern muss.
Die Ausbildungsstätte sagte dem Auszubildenden jedoch, dass sie den Vertrag nicht verlängern werden und er so oder so zum Tag xx raus ist.
Wie sieht es denn nun aber mit dem Ausbildungsvertrag aus? Verlängert sich dieser nicht automatisch, weil sich auch die Ausbildung verlängert?

Es handelt sich um eine duale Ausbildung als Erzieher in dem Fall (2 Tage Schule, 3 Tage Arbeit). Der Auszubildende ist als Azubi in der Tätigkeit eines Erzieher eingestellt und genau so auch eingruppiert.

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
Wie sieht es denn nun aber mit dem Ausbildungsvertrag aus? Verlängert sich dieser nicht automatisch, weil sich auch die Ausbildung verlängert?
Nein. Siehe auch BAG, 13.03.2007, 9 AZR 494/06, bei der die Ausbildungsprüfung nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Ausbildung lag. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ist demnach nicht vorhanden.

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#2
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Siehe auch BAG, 13.03.2007, 9 AZR 494/06


In dem von dir zitierten Urteil steht folgendes geschrieben: "eine Verlängerung findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat."
Wenn man aber die Voraussetzungen wegen schlechter Noten oder Fehlzeiten oder sonstigen Sachen nicht erfüllt und somit nicht zugelassen wird, was gilt dann?
Es wäre somit nicht abwägig zu argumentieren, dass der Vertrag somit fortgesetzt werden müsste, da man quasi nicht bestanden hat.

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
In dem von dir zitierten Urteil steht folgendes geschrieben: "eine Verlängerung findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat."
Das steht dort nicht. Stattdessen steht dort: Allein das Interesse des Auszubildenden, nach Ablauf der Ausbildungszeit bis zu seiner Prüfung Ausbildungsvergütung zu erhalten, rechtfertigt keine den Wortlaut ergänzende Auslegung des BBiG. Eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist auch nicht im Interesse des Auszubildenden zwingend geboten. Dieser hat die ihm zustehende Ausbildung erhalten und kann sich nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, ohne durch die Verpflichtung zu Verrichtungen im Betrieb (§ 6 Abs. 2 BBiG aF) beeinträchtigt zu werden, auf seine Abschlussprüfung vorbereiten.

Heißt: wenn der erforderliche Ausbildungsinhalt erbracht wurde, hat der Azubi kein Recht auf Weiterbeschäftigung. Wäre der Azubi längere Zeit krank gewesen und hätte damit Defizite, könnte eine Verlängerung in frage kommen.

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#4
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 283x hilfreich)

Das zitierte Urteil dürfte für die meisten Ausbildungsverhältnisse irrelevant sein, denn diese enden üblicherweise mit dem Abschluss der Ausbildung.

Hier bietet es sich an, einfach mal die für die Ausbildung zuständigen Berater bei der Kammer anzurufen. Die kennen in der Regel die genauen Richtlinien und Vorschriften.

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Das zitierte Urteil dürfte für die meisten Ausbildungsverhältnisse irrelevant sein, denn diese enden üblicherweise mit dem Abschluss der Ausbildung.
Nö. Genau das Urteil triftt hier zu. Denn der Ausbildungsvertrag des TE hat eine zeitliche Befristung.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

Der Azubi sollte sich schleunigst mit der Kammer in Verbindung setzen. Denn die Möglichkeit der Verlängerung ist ja durchaus gegeben.

wirdwerden

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32210 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
dass der Auszubildende wahrscheinlich nicht zur Prüfung zugelassen wird und die Ausbildung um ein halbes Jahr verlängern muss.
Vielleicht kommt es auf den Grund an, warum er (wahrscheinlich) nicht zur Prüfung zugelassen wird?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vielleicht kommt es auf den Grund an, warum er (wahrscheinlich) nicht zur Prüfung zugelassen wird?


Wegen der Fehlzeiten will der Arbeitgeber den Auszubildenden nicht zur Prüfung zulassen. Was auch nachvollziehbar ist.
Jedoch ist es möglich den Vertrag zu verlängern wenn der Azubi den Antrag stellt wenn er durch die Prüfung fällt (so habe ich das verstanden), die Frage ist nur, wie es aussieht, wenn man gar nicht erst zugelassen wird.
Keiner konnte dem Azubi genau sagen, an wen er sich wenden soll. Da es sich um eine Erzieher Ausbildung in Berlin handelt.
Die IHK sagte, dass man sich an den Senat wenden soll, der Senat konnte die Frage nicht beantworten.
Im Prinzip geht es darum, dass man die Möglichkeit einer Wiederholung gerne nutzen wollen würde, der Betrieb (die Kita) eine Verlängerung nicht möchte. Um zur Prüfung zugelassen zu werden ist jedoch eine positive Beurteilung des Betriebes Voraussetzung. Der Betrieb weigert sich eine positive Beurteilung zu schreiben wegen der Fehlzeiten. Wenn man nun als die Prüfung im nächsten halben Jahr wiederholen wollen würde, bräuchte man also einen neuen Betrieb scheinbar, ein neuer Betrieb kann aber nicht innerhalb der kurzen Zeit eine positive Beurteilung schreiben.
Deswegen besteht natürlich das Interesse des Auszubildenden darin, den Vertrag mit dem Betrieb zu verlängern und ihn Notfalls "zu zwingen" gem. gültigem Recht (s.o. wenn man durchfällt durch die Prüfung hat man das Recht auf eine Verlängerung des Vertrages.)
Der Vertrag würde zum 31.01.22 auslaufen, die Prüfung (insbesondere die Facharbeit) finden im November und Dezember statt, bzw. sind bis dahin abzugeben.

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