Moinsen,
folgende Vertragsgegebenheiten als Verkäufer in der Autovermietung:
Arbeitszeit: - regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit 43 Std./Woche
. MA ist verpflichtet Wochenenddienste zu leisten. richtet sich nach betrieblichen Erfordernissen und bei betriebl. Notwendigkeit muss MA auch Mehrstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit machen.
Urlaub: - Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen; Basis ist eine Vollzeittätigkeit bei einer 5-Tage-Arbeitswoche.
Frage
: Wenn ich das jetzt richtig verstehe, besteht hier eine 5-Tage-Woche. D.h. wenn Samstags (und/oder Sonntags) gearbeitet wird, muss es (je) einen Tag Ausgleich geben, oder? Also so, dass man am Ende pro Woche auf 5 Arbeitstage und auf 2 Ruhetage kommt. Verstehe ich das richtig oder gibt es, trotz vertraglicher 5-Tage-Woche, keinen Ausgleich für Samstage?
Und wie ist das dann mit den 43Std.? Die schaffst man ja im gesetzlichen Rahmen nicht an 5 Tagen.
Oder kann es sein, dass die 5 Tage sich nur auf den Urlaub beziehen, wie der gezählt wird, es aber trotzdem eine 6-Tage-Woche ist?
freue mich auf Antworten.
Liebe Grüße
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Ausgleich für Samstags bei 5-Tage-Woche
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zu den regelmäßigen Arbeitstagen sehe ich keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag. Die Regelung beim Urlaub, gilt auch nur für den Urlaub.
Da sich der AN verpflichtet auch Wochenenddienste zu leisten, könnte es sein, dass der Samstag tatsälich normaler Arbeitstag ist. Hier sollte mit dem AG noch mal gesprochen werden.
Ein Ausgelich für Samstagarbeit in Form von einem Tag frei, muss es noch nichteinmal zwangsläufig dann geben, wenn tatsächlich eine 5-Tage-Woche vereinbart wäre. Es gibt keine Verpflichtung Mehrarbeit in bezahltem Freizeitausgleich abzugelten. Man kann Überstunden auch auszahlen.
Für Sonntage sieht § 11 Abs. 3 ArbZG
einen Ersatzruhetag vor. Was aber nicht bedeutet, dass dieser Ersatzruhetag zwangsläufig an einem normalen Arbeitstag (z.B. von Montag bis Freitag) liegen müsste. Der per se arbeitsfreie Samstag in der folgenden Woche wäre arbeitszeitrechtlich ausreichend.
Auch die 43 Wochenstunden, wären an 5 Wochenarbeitstagen gesetzeskonform unterzubringen. Die tägliche Arbeitszeit kann nach § 3 Satz 2 ArbZG
nämlich bis zu 10 Stunden betragen, wenn innerhalb von 6 Kalendermoanten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Da auch der Samstag ein Werktag ist, würde man arbeitszeitrechtlich eine Verteilung immer auf 6 Werktage vornehmen. Selbst wenn z.B. Montag 10 und Dienstag 9 Stunden gearbeitet werden und Samstags nicht, dann wäre immer noch ein werktäglicher Durchschnitt von 7,17 Stunden gewahrt.
Ok, sowas habe ich mir schon gedacht.
Also haben wir eine 6 Tage Woche, auch wenn bei den Urlaubstagen von einer 5 Tage Woche ausgegangen wird.
Sprich: nur wenn Sonntags gearbeitet wurde, muss ein Werktag (Mo-Sa) als Ausgleich herhalten. Richtig?
quote:- das gebe ich mal so weiter.
Da sich der AN verpflichtet auch Wochenenddienste zu leisten, könnte es sein, dass der Samstag tatsälich normaler Arbeitstag ist. Hier sollte mit dem AG noch mal gesprochen werden.
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort! :-)
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