Ausländischer Arbeitgeber deutsches Arbeitsrecht?

21. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
HoneyMilk
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)
Ausländischer Arbeitgeber deutsches Arbeitsrecht?

Hallo an alle...

Wie im Thema Strafrecht ja schon geschrieben bin ich ja Vorbestraft und das Führungszeugnis ist in 2 Jahren wieder sauber.

Jetzt hätte ich die Möglichkeit als Küchenhilfe auf einer Airbase der US Airforce anzufangen.

Im Fragebogen steht ob man jemals von einem Gericht verurteilt worden ist. Ist so ziemlich die gleiche Frage wie sie im ESTA Antrag steht.

Wie verhält es sich denn im Arbeitsrecht ob diese Frage zulässig ist und so weiter?

Dann, wenn jetzt mein FZ schon sauber wäre, dann darf ich mich nach deutschem Recht ja als nicht vorbestraft bezeichnen. Wie verhielten sich da dann die Frage arbeitsrechtlich?

Findet das deutsche Arbeitsrecht überhaupt anwendung wenn der Arbeitgeber ein ausländischer Staat ist?

Danke schonmal

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Du unterliegst, falls Du den Job bekommst, als sog. ortsansässiger Arbeitnehmer deutschem Arbeitsrecht. Es gibt für Dich da auch ein Tarifvertrag, in welchem letztlich alles geregelt ist. Du wärst gut beraten, wenn Du die Vorstrafe angeben würdest. Ja, sie ist zulässig. Gerade auf einer NATO-Liegenschaft gibt es besondere Sicherheitsregelungen. Niemand muss gerade in dem Bereich die "Katz im Sack" kaufen. Du wirst ohnehin auch nach der Einstellung noch intern überprüft, das wirst Du aber nicht merken.

Grundsätzlich kann man jedoch sagen, dass eine Vorstrafe allein nicht unbedingt ein Hindernis für eine Einstellung sein muss.

wirdwerden

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#2
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

Ich gehe davon aus dass die Army eine ZÜP nach LuftSiG verlangen wird, damit ist der Drops dann gelutscht...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von HoneyMilk):
Dann, wenn jetzt mein FZ schon sauber wäre, dann darf ich mich nach deutschem Recht ja als nicht vorbestraft bezeichnen.

Richtig, dennoch wäre allerdings die Frage
Zitat (von HoneyMilk):
ob man jemals von einem Gericht verurteilt worden ist

dennoch mit "ja" zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17434 Beiträge, 6488x hilfreich)

.... und das auch noch in 20 oder 30 Jahren.
Diese oder ähnliche Fragen ('Hatten Sie jemals mit der Polizei zu tun?') sind nur im Wortlaut zu nehmen und nicht über Hilfskonstruktionen wie 'gelte ich noch als vorbestraft'.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von HoneyMilk):
Findet das deutsche Arbeitsrecht überhaupt anwendung wenn der Arbeitgeber ein ausländischer Staat ist?

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.05.2019 – 7 Sa 430/17

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht zur Entscheidung in der Sache nicht befugt.

2. Die NATO und ihre Unterorganisationen sind von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4209x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Grundsätzlich kann man jedoch sagen, dass eine Vorstrafe allein nicht unbedingt ein Hindernis für eine Einstellung sein muss.


Das mag grundsätzlich richtig sein, beim angestrebten Arbeitgeber ist es aber ein grundsätzlicher Ausschlussgrund.

Zitat (von blaubär+):
Diese oder ähnliche Fragen ('Hatten Sie jemals mit der Polizei zu tun?') sind nur im Wortlaut zu nehmen...


Dann müsste ich (rein dem Wortlaut nach) ja jeder allgemeine Verkehrskontrolle angeben. ;)

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

P.S.: für die US-Streitkräfte gilt unabhängig vom NATO-Status dasselbe aufgrund der deutsch-amerikanischen Stationierungsabkommen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Seit wann bewegt sich die NATO in Deutschland im rechtsfreien Raum? Eh, mit Verlaub, was Du da schreibst, das is t Quatsch. eine Befreiung von deutscher Gerichtsbarkeit gibt es nicht. Das gilt für Strafrecht, aber auch für Zivilrecht, insbesondere für Arbeitsrecht. Wir haben ständig Verfahren vor deutschen Arbeitsgerichten nach deutschem Arbeitsrecht, wir haben US-Soldaten, die nach deutschem Strafrecht von deutschen Gerichten verurteilt sind und in deutschen Gefängnissen einsitzen. Wir haben Scheidungen von US-Soldaten vor deutschen Familiengerichten u.s.w. Wir haben Unterhaltsverfahren ohne Ende nach deutschem Recht vor deutschen Familiengerichten, in welchen zumindest eine Partei US-Army Angehöriger ist. Soll ich weiter machen, oder genügt das als Einstieg?

wirdwerden

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4209x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Seit wann bewegt sich die NATO in Deutschland im rechtsfreien Raum?


Oh, dass ist so simpel nicht zu beantworten, die Grundlagen dafür wurden 1949 geschaffen und ich meine letztendlich 1958 hat die Regierung die Immunität der Nato und deren Unterorganisationen umgesetzt.

Und durch diese Immunität ist sie eben von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16981 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Seit wann bewegt sich die NATO in Deutschland im rechtsfreien Raum?
Die NATO bewegt sich bei uns nicht im rechtsfreien Raum. Es gibt klare Regelungen.
eh1960 liegt hier völlig richtig. Eine Airbase der US Streitkräfte unterliegt nicht dem deutschen Recht.

Zitat (von HoneyMilk):
Findet das deutsche Arbeitsrecht überhaupt anwendung wenn der Arbeitgeber ein ausländischer Staat ist?
Nein.

Die Fragen sind zulässig. Ich wage vorauszusagen, dass der Fragesteller diesen Job, aufgrund seiner Vorstrafe, nicht bekommen wird.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17434 Beiträge, 6488x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich wage vorauszusagen, dass der Fragesteller diesen Job, aufgrund seiner Vorstrafe, nicht bekommen wird.

...kann sein oder auch nicht - es wird stark von der Art des Vergehens abhängen, sage ich Mal. Und von der Art des Jobs. Der Fragesteller will als Küchenhilfe arbeiten. Es gibt ganze Sparten, in denen Vorstrafen unterhalb einer gewissen Schwelle mehr oder minder unbeachtlich bleiben.
Gerade die Formulierung, ob AN jemals ... , zeigt an, dass der potentielle AG reinen Wein eingeschenkt bekommen will und sich die Freiheit vorbehält, seine eigene Gewichtung vorzunehmen. Zugespitzt: Am Ende könnte die Lüge bei der Frage schwerer wiegen als die Verurteilung und das Delikt selbst.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Eine Air-Base unterliegt deutschem Recht. Dort durchsuchen deutsche Staatsanwälte, es gilt für die ortsansässigen Arbeitnehmer deutsches Arbeitsrecht, sonst würde es ja wohl kaum einen deutschen Tarifvertrag für eben diese Arbeitnehmer geben. Die deutschen Gewerbeämter werden dort tätig, neben den Zollämtern und anderen Behörden. Und es ist müßig, sich auf irgend etwas zu berufen, was vor Erlangen der deutschen Souveränität im Jahr 1991 war. Bis dahin waren die Stationierungsstreitkräfte eben Besatzungsstreitkräfte. Eine ganz andere rechtliche Situation. Und die Bundeswehr übt durchaus Fachaufsicht aus über den militärischen Bereich.

Neben dem deutschen Arbeitsrecht, was incl. örtlicher Zuständigkeit nach deutschem Recht in Deutschland abgewickelt wird, noch einige Beispiele. Es gab Ärger, als on post in einem Standort ohne deutsche Genehmigung alte Bäume ohne Not gefällt wurden. Es gab Ärger, weil an einem Arbeitsort innerhalb der US-Liegenschaft die Toiletten nicht nach Geschlechtern getrennt waren. Meine Güte, hat ich seit 1990 insoweit alles falsch gemacht, und mit mir X Standortkommandeure, die Staatsanwaltschaften in RP, Bayern, Hessen, alle Zollämter u.s.w.

Diese Regeln gelten übrigens auch umgekehrt für deutsche Stützpunkte in den USA oder einem anderen NATO-Land. Ja, auch Deutschland hat Auslandsstützpunkte.

Also alles ganz anders, als einige meiner Vorschreiber meinen.

wirdwerden

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16981 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Am Ende könnte die Lüge bei der Frage schwerer wiegen als die Verurteilung und das Delikt selbst.
Selbstverständlich könnte das so sein. Die Wahrscheinlichkeit dass es wirklich so ist tendiert aber eher gegen 0.
Dazu war ich zu lange bei der NATO tätig um etwas anderes vorauszusagen. Egal ob Küchenelfer oder Angestellter einer externen Putzkolonne, alle wurden durchgecheckt.

-- Editiert von -Laie- am 22.04.2022 13:49

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Laie, ich kenns auch so. Ich kenne allerdings auch einige wenige Ausnahmen. Etwa Unterhaltskuddelmuddel mit Auslandsbezug. Aber das waren dann andere Stellen als die als Küchenhelfer.

wirdwerden

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16981 Beiträge, 5890x hilfreich)

Dann kann ich aber nicht verstehen, dass du dem Fragesteller noch unnötig Hoffnung machst. Sinnvoller wäre es doch wenn er sich jetzt bereits nach einer anderen Stelle umsehen würde.

Signatur:

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Du, ich hab mir erst später seine kriminelle Vergangenheit im Unterforum Strafrecht angeschaut. Und eventuell wird ja ein kleiner Verstoß auch in Kauf genommen. Nur, hier sieht das ja etwas anders aus.

Ich bleibe dabei: bewerben, wenn man meint, das sei der Traumjob, ehrliche Antworten geben und abwarten, was passiert.

wirdwerden

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