Guten Abend,
mal angenommen, ein Außendienstler fällt länger krankheitsbedingt aus (>6 Monate) und wird durch einen neuen Mitarbeiter ersetzt. nun kommt der AD zurück in den Job und wir möchten ihn in den Innendienst versetzen, er wohnt aber 700km weit weg von der Firma und hat immer vom HO aus gearbeitet.
Muss dann der AN bei einer solchen Versetzung die entstehenden Reisekosten/Wohnkosten selber tragen?
Im Anstellungsvertrag steht keine 1. Tätigkeitsstelle, sondern nur, dass er als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst angestellt wird und
"Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts vor, das Verkaufsgebiet, sofern
dies aus betrieblichen Gründen erforderlich wird, mit einer Ankü ndigungsfrist von 2 Monaten
zum Monatsende zu ändern oder den Arbeitnehmer im lnnendienst und mit anderen zumutbaren
sowie mindestens gleichwertigen Tätigkeiten zu betrauen."
Aussendienst in Innendienst versetzen kosten für Wohnung & Co?
22. Februar 2023
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Frage vom 22. Februar 2023 | 23:20
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 3x hilfreich)
Aussendienst in Innendienst versetzen kosten für Wohnung & Co?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 22. Februar 2023 | 23:54
Von
Status: Unbeschreiblich (119582 Beiträge, 39744x hilfreich)
Lesen und lernen ...
https://www.123recht.de/forum/arbeitsrecht/Bueroeinsatz-statt-Aussendienst-__f598286.html
Zitatmit anderen zumutbaren sowie mindestens gleichwertigen Tätigkeiten zu betrauen :
Ein Anfahrtsweg von 700 km dürfte nicht mehr unter "zumutbar" fallen, genau wie ein Umzug ...
Zitatund wird durch einen neuen Mitarbeiter ersetzt. :
An eine Befristung hat keiner gedacht?
#2
Antwort vom 23. Februar 2023 | 08:23
Von
Status: Weiser (17373 Beiträge, 6467x hilfreich)
ZitatMuss dann der AN bei einer solchen Versetzung die entstehenden Reisekosten/Wohnkosten selber tragen? :
Der AG wird dir wohl eins husten, denke ich.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. Februar 2023 | 10:25
Von
Status: Praktikant (509 Beiträge, 166x hilfreich)
Zitat"Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts vor, das Verkaufsgebiet, sofern :
dies aus betrieblichen Gründen erforderlich wird, mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten
zum Monatsende zu ändern oder den Arbeitnehmer im lnnendienst und mit anderen zumutbaren
sowie mindestens gleichwertigen Tätigkeiten zu betrauen."
Entscheidend ist natürlich, ob die zitierte Versetzungklausel so zulässig ist und ob der Arbeitgeber, wenn er auf Basis dieser Klausel ein Versetzung anordnet, die weiteren Voraussetzungen einhält. Erfolgt die Versetzung ordnungsgemäß, müsste der Arbeitnehmer die Kosten natürlich selbst tragen(wieso auch nicht?), wobei in der Praxis der AG häufig hier Unterstüzung leisten, schon um die Zumutbarkeit für den AN zu verbessern.
Grundsätzlich muss ein Versetzung aber immer nach billigem Ermessen erfolgen hat, d.h. die Versetzung muss auf einem sachlichen Grund beruhen und für den Arbeitnehmer zumutbar sein.
Während der sachliche Grund häufig nachvollziehbar ist, muss die Versetzung auch zumutbar sein.
Es muss sich einerseits um einen gleichwertigen Arbeitsbereich bzw. einen gleichwertigen Arbeitsplatz handelt, anderseits sich im Rahmen einer objektiven Interessensabwägung ergeben, dass die Interessen des AG an der Versetzung überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers, darf keine Versetzung stattfinden. Unzumutbar kann eine Versetzung z.B. dann sein, wenn familiäre Pflichten des Arbeitnehmers der Versetzung entgegenstehen; z.B. wurde entschieden, dass die Versetzung an einen 660 km entfernten Arbeitsplatz unzulässig ist mit der Begründung, dass die familiären Pflichten des Arbeitnehmers schwerer wiegen als die Interessen des Arbeitgebers, da der AN nämlich Versorgungspflichten (nicht Unterhaltspflichten) gegenüber seinen drei minderjährigen und schulpflichtigen Kindern hatte.
Das bedeutet aber auch, dass die bloße Entfernung noch nichts über die Zumutbarkeit sagt, denn ein Single ohne Kinder wäre sicherlich anders zu werten.
#4
Antwort vom 23. Februar 2023 | 17:32
Von
Status: Unbeschreiblich (119582 Beiträge, 39744x hilfreich)
ZitatDer AG wird dir wohl eins husten, denke ich. :
Ich denke es fragt der AG ...
#5
Antwort vom 23. Februar 2023 | 18:12
Von
Status: Junior-Partner (5540 Beiträge, 2498x hilfreich)
Vor allem scheint die alte Arbeitsstelle ja noch vorhanden zu sein.
Der alte AN kann also problemlos auf seine Außendienststelle zurück kehren.
Die Krankheitsvertretung kann dann versetzt oder gekündigt werden (oder der befristete Vertrag wird nicht verlängert), weil das hat der vorausschauende AG ja im Vertrag entsprechend vorgesehen. Wenn nicht, wird das dem AG auf die Füße fallen.
#6
Antwort vom 10. März 2023 | 22:41
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatDie Krankheitsvertretung kann dann versetzt oder gekündigt werden (oder der befristete Vertrag wird nicht verlängert), weil das hat der vorausschauende AG ja im Vertrag entsprechend vorgesehen. :
Der neue Mitarbeiter ist unbefristet eingestellt und zwar schon vor dem Ausfall des anderen Mitarbeiters.
Wir haben das Vertriebsgebiet neu aufgeteilt und wollen das nun nicht wieder ändern. Es gab genug Unsicherheit bei den Kunden und eine weitere wollen wir vermeiden.
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