Ausserordentliche Kündigung

30. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
flip1364
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 3x hilfreich)
Ausserordentliche Kündigung

Mal eine Frage zu einer ausserordentlichen Kündigung:

Wenn ein Arbeitsvertrag ausserordentlich gekündigt wird, bspw. wegen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers und der Gekündigte keine Kündigungsschutzklage einreicht... Gilt dies dann als Schuldanerkennung und müssen dann weitere Folgen (Schadensersatz, etc.) befürchtet werden?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7017 Beiträge, 3936x hilfreich)

Meines Erachtens handelt es sich allenfalls um ein Indiz. In einem Schadenersatzprozess müsste der AG schon die Pflichtverletzung als auch den eingetretenen Schaden nachweisen.

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#2
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2339x hilfreich)

Das hat mit dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage doch nichts zu tun. Der Schaden muss ja von demjenigen, der den Schadenersatz einklagt nachgewiesen werden.

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#3
 Von 
flip1364
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 3x hilfreich)

ok... danke für die antwort... ich möchte den fall "weiterspinnen"...

darf der arbeitgeber die persönlichen daten (mails, etc.) nach dieser aktion auf dem rechner sichten? der rechner ist für private nutzung freigegeben worden, bzw. die nutzung ist geduldet worden. der arbeitgeber müsste also mit dem account des gekündigten arbeitnehmers die daten auslesen.

und wenn ich das ganze noch weiter denke...

darf er diese daten gegen den arbeitnehmer verwenden um so einen evtl. schadensersatzanspruch nachzuweisen?

cooler fall eigentlich... :-)

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#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2339x hilfreich)

Ja klar, es ist ja nicht der private Rechner des AN, sondern [noch immer] der des AG. Die Tatsache, dass die private Nutzung geduldet ist, ist ja nun kein Schutz für den AN.

Das mit der Privatnutzung sollte man sich als AN vorher gut überlegen und nicht erst, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.

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#5
 Von 
flip1364
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 3x hilfreich)

ich sehe das ein wenig anders. der rechner ist zwar im besitz des arbeitgebers, aber der AG darf sich nach meiner auffassung keinen zugang zu privaten inhalten von mails verschaffen, die NICHT über das mail system des arbeitgebers empfangen wurden.

jedenfalls nicht ohne die vorherige autorisierung des arbeitnehmers oder zumindest eine information über diesen schritt.

ich schätze den inhalt dieser mails als unter den datenschutz fallend ein.

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#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2339x hilfreich)

Das kommt dann schon auf vor Gericht.

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