Außertarifliche Zulage

18. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.06.2022 22:08:14
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)
Außertarifliche Zulage

Ein AN hat einen Zeitarbeitsvertag und es wird eine zusätzliche Vereinbarung über eine außertarifliche Zulage (sog. einsatzbezogenen Zulage) geschlossen. Jetzt hat der AN Urlaub und im Urlaubsentgeld ist diese Zulage nicht enthalten, ist das rechtens. Es geht her, wie gesagt nicht, um tarifliche Zulagen und Zuschläge.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39223x hilfreich)

Zitat (von Med911):
Jetzt hat der AN Urlaub und im Urlaubsentgeld ist diese Zulage nicht enthalten, ist das rechtens

Welche Einsätze hat man denn im Urlaub, die eine einsatzbezogenen Zulage rechtfertigen würde?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12319.06.2022 22:08:14
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Es geht generell darum, dass der AN während seines Urlaubs die Entschädigung bekommt, die er auch bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte. Zulage und Zuschläge sind auch während des Urlaubs zu bezahlen. Es kann ja nicht sein dass sich ein AG nur durch Namensgebung von dieser Zahlung befreien kann.

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#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Med911):
Es kann ja nicht sein dass sich ein AG nur durch Namensgebung von dieser Zahlung befreien kann.


Wenn es eine einsatzbezogene Zulage ist die zusätzlich zum Tariflohn nur bei einem tatsächlich geleisteten Einsatz gezahlt wird, ist das durchaus zulässig.

Denn wäre es verboten, wäre ja jede Besserstellung oder "Belohnung" über Tarif verboten.

Das Problem ist hier eher die falsche Vorstellung bei AN was sein geschuldetes Gehalt und was ein Bonus ist.

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#4
 Von 
guest-12319.06.2022 22:08:14
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Im Tarifertrag steht..
"Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 13.2 (ohne Mehrarbeitszuschläge) sowie sonstige Zulagen und Zuschläge gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes."

Warum sollten außertarifliche Zuschläge nicht berücksichtigt werden???

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39223x hilfreich)

Zitat (von Med911):
Es geht generell darum, dass der AN während seines Urlaubs die Entschädigung bekommt, die er auch bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte.

Das geben Gesetz und Rechtsprechung aber nicht her, das hätte man dann schon vertraglich vereinbaren müssen.



Zitat (von Med911):
Es kann ja nicht sein dass sich ein AG nur durch Namensgebung von dieser Zahlung befreien kann.

Richtig, das geht auch nicht.
Nur müsste der AN bewiesen, das es sich einen Umgehungstatbestand in Form einer reinen Namensgebung handelt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30451 Beiträge, 5441x hilfreich)

Zitat (von Med911):
Jetzt hat der AN Urlaub und im Urlaubsentgeld ist diese Zulage nicht enthalten, ist das rechtens.
Ja, das ist vermutlich rechtens.
Es hat ganz sicher nichts mit der Namensgebung zu tun, sondern mit der Bedingung, WANN und WOFÜR diese a-t-Zulage zum Std.-Lohn gezahlt wird.
Zitat (von Med911):
Zulage und Zuschläge sind auch während des Urlaubs zu bezahlen.
Wo steht das, dass das auch für die einsatzbezogenen a-t-Zulagen gilt?

Zum Nachlesen einer Entscheidung eines LAG:
https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/zeitarbeit-zulaessigkeit-einsatzbezogene-zuschlaege/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
guest-12319.06.2022 22:08:14
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Tarifvertrag:
a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden.
Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 13.2 (ohne Mehrarbeitszuschläge) sowie sonstige Zulagen und Zuschläge
gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf
Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30451 Beiträge, 5441x hilfreich)

Du musst dich nicht wiederholen.
Diese einsatzbezogene außertarifliche Zulage ist eine Zulage außerhalb des BUrlG und des TV.
Sie gehört weder zu a) noch zu b).

Hast du denn bereits über einen Referenzzeitraum hinweg gearbeitet bei diesem AG?
Unter welchem Tarifvertrag sonnt sich dieser AG denn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
guest-12319.06.2022 22:08:14
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Tarifvertrag zeitarbeitsfirmen BAP

Ich habe dort nur 2,5 Monate gearbeitet und der Urlaub wird abgegolten, da er nicht mehr genommen werden konnte.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30451 Beiträge, 5441x hilfreich)

Der TV BAP ---und welches ********derl* möchtest du nun ziehen? Es gäbe MTV--ERTV--ETV--und 11verschiedene TV-BZ
https://www.personaldienstleister.de/tarif/tarifvertraege

Zitat (von Med911):
und der Urlaub wird abgegolten,
Ach so. Dann geht es um die Urlaubsabgeltung.
Ist was anderes als Urlaubsentgelt. Das wiederum wird auch Urlaubsgeld genannt und wird iaR vor Antritt des Urlaubs des AN ausgezahlt.
Auch das Urlaubsgeld/Urlaubsentgelt ist eine besondere Leistung/Sonderzahlung des AG und muss sich nicht im TV finden. Es ist eine frw. Leistung des AG.
ZAF leisten sowas mW gar nicht...

Zitat (von Med911):
Jetzt hat der AN Urlaub und ...,
Stimmt also gar nicht. :pc:
Schneller fertig wäre man, wenn du gleich die richtigen Fakten angibst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
guest-12319.06.2022 22:08:14
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Du verwechselts leider Urlaubsgeld, Urlaubsentgeld und Urlaubsabgeltung.

Urlaubsentgelt: Das ist das Gehalt, das in der Zeit des Urlaubs gezahlt wird. Manchmal gibt es am Monatsende auf der Abrechnung keinen Unterschied, z.B. wenn ein festes Monatsgehalt gezahlt wird. Es gibt aber auch Tarifverträge, bei denen der für die Urlaubszeit zu zahlende Betrag aufwendig ermittelt werden muss, z.B. im Gerüstbauerhandwerk.
Urlaubsgeld: Ein zusätzlicher Betrag, den der Arbeitgeber zahlt; sozusagen ein Weihnachtsgeld im Sommer. Urlaubsgeld muss aber im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart worden sein. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht.
Urlaubsabgeltung: Wenn das Arbeitsverhältnis endet, aber noch Urlaub offen ist, wird dieser ausgezahlt, also abgegolten, § 7 Abs. 4 BUrlG.

Quelle: https://www.fachanwalt-arbeitsrecht-essen.de/arbeitsrecht-faq/urlaub/was-bedeuten-urlaubsentgelt-urlaubsgeld-urlaubsabgeltung/#:~:text=Urlaubsgeld%20muss%20aber%20im%20Arbeits,4%20BUrlG.

Es geht um folgenden Tarifvertrag: Tarifverträge Zeitarbeit
BAP/DGB-Tarifgemeinschaft
vom 22.07.2003
geändert durch Änderungstarifverträge

Und es geht um die Urlaubsabgeltung, da ich aufgrund von Krankheit den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr nehmen konnte. Und da möchte ich wissen, ob außertariftliche Zulagen berechnet werden müssen.

-- Editiert von Med911 am 19.04.2022 14:35

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30451 Beiträge, 5441x hilfreich)

Zitat (von Med911):
Du verwechselts leider Urlaubsgeld, Urlaubsentgeld und Urlaubsabgeltung.
Ahja. Stimmt.
Bei dir gehts also um die Höhe der Urlaubsabgeltung für die 2,5 Monate deiner Beschäftigung bei der ZAF, in der du keinen Urlaub *nehmen* konntest.
Zitat (von Med911):
Und es geht um die Urlaubsabgeltung, da ich aufgrund von Krankheit den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr nehmen konnte. Und da möchte ich wissen, ob außertariftliche Zulagen berechnet werden müssen.
Ach, jetzt warst du auch noch krank? Noch mehr Fakten?

- Vermutlich konntest du während der Probezeit (nach MTV ZA) noch gar keinen Urlaub *nehmen*, sondern nur einen Anspruch erwerben, unabhängig davon, ob du arbeitsunfähig erkrankt warst.
- Vermutlich hast du in 2,5 Monaten (Wartezeit) einen U-Anspruch in Tagen erworben.
- Vermutlich kannst du die einsatzbezogene Zulage nicht bei deinem AG geltend machen.
- Vermutlich gilt der Referenzzeitraum.
- Vermutlich bemisst sich die Urlaubsabgeltung der ZAF nicht nach sämtlichen möglichen Zulagen.

Der Entgelt-RTV-ZA von 2019 (aus: Tarifverträge Zeitarbeit BAP / DGB-Tarifgemeinschaft) sagt:
§ 5 Einsatzbezogene Zulage
Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassungsdauer an denselben Kundenbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für die Entgeltgruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach
Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt2
In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus der
Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene
Zulage vermindert werden.



Ich korrigiere somit meine Annahme, dass die einsatzbezogene Zulage eine frw. Sonderzahlung des AG sei. Das war falsch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
guest-12319.06.2022 22:08:14
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

ich hatte drei Tage Urlaub gewährt bekommen, die ich nicht nehmen konnte. Und die Zeitarbeitsfirma rechnet den Urlaub jetzt ab ohne Zulagen und anhand der vertraglich vereinbarten Zeit. Die LFZ kommt dann nochmal extra.

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16412 Beiträge, 5803x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wo steht das, dass das auch für die einsatzbezogenen a-t-Zulagen gilt?
Umgekehrt: Wo steht denn, dass diese ausgenommen sind?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30451 Beiträge, 5441x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wo steht denn, dass diese ausgenommen sind?
Das weiß ich nicht.
Im entspr. TV findet sich, wann/ab wann eine einsatzbezogene Zulage zu zahlen ist.
Diese sollte nach meinem Verständnis dann auch für Berechnungen von Urlaubsabgeltungen herangezogen werden.
------------------------------------------------
Zitat (von Med911):
ich hatte drei Tage Urlaub gewährt bekommen,
Noch was Neues. :augenroll:

Ich empfehle dir, nimm mit all deinen Unterlagen und Verträgen anwaltlichen Rat in Anspruch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1450 Beiträge, 232x hilfreich)

Das ist m.e in der Zeitarbeit etwas komplizierter.

Es gibt Branchenzuschläge und tarifliche Einsatzzuschläge die auch untereinander verrechnet werden können. Das sind m.e. Lohnbestandteile, die auch im Urlaub oder anderen "Ersatzleistungen" berücksichtigt werden müssen.

Dann gibt es noch außertarifliche, einsatzbezogene Zuschläge. Dazu hat m.e. das LAG Düsseldorf ausgeführt, dass die zum einen erlaubt uns zum anderen nicht berücksichtigt werden müssen, sondern die Koppelung an den tatsächlichem Einsatz zulässig ist, da es sich um einen ausschließlich besserstellenden "Bonus" handelt.
Wenn man so will wie ein Umsatzabhängiger Bonus.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116213 Beiträge, 39223x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Umgekehrt: Wo steht denn, dass diese ausgenommen sind?

Sofern sich das aus der Anwendung des GMV ergibt, muss das nirgendwo stehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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