Aussteuerung

24. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
ankg
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)
Aussteuerung

Hallo,

ich habe folgendes Problem in der Familie:

Für die betreffende Person läuft im Dezember die Krankengeldzahlung von der Krankenkasse aus, da Zeitraum erschöpft ist. Ihre Arbeit kann sie aber nicht wieder aufnehmen, da ihr bescheinigt worden ist, dass sie nur eine Arbeit machen kann, wo abwechselnd (1 Stunde) sitzende und stehende Tätigkeiten angeboten werden. So eine Arbeit ist in der Firma aber nicht vorhanden. Nächstes Jahr wird sie im Mai 60 und da geht sie eh in Rente. Das Problem ist die Zeit zwischen Dezember und Mai. Nach Befragungen beim Arzt, Krankenkasse usw. gibt es keine einheitliche Aussage, wie jetzt weiter vorzugehen ist. Das AA sagt, sie darf nicht kündigen, sondern der AG damit Anspruch für diese Zeit für Arbeitslosengeld besteht, andere sagen wieder genau das Gegenteil. Wie muss sie sich denn nun wirklich verhalten, damit das alles ordenlich über die Bühne gehen kann. Bin für jeden Rat dankbar.

Vielen Dank

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19 Antworten
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#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

Sie muss sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos und arbeitssuchend ( rechtzeitig !! ) melden. Dann erhält Sie Arbeitslosengeld.

Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld dann ggf. Sozialhilfeanspruch.

Oder Sie sucht sich eine andere Arbeit. Man muß ja nicht auf den selben Arbeitgeber fixiert bleiben.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Da die Arbeitsagentur für den Übergangszeitraum zu zahlen hat, würde ich auf jeden Fall den Rat befolgen, nicht selber zu kündigen.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmerin ja nicht weiter beschäftigen und hat somit einen Grund, ihr zu kündigen.
Wenn er dabei die Kündigungsfrist einhält, dürfte es keine Probleme mit den Zahlungen der Arbeitsagentur geben.

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#3
 Von 
ankg
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

JA, diese Dinge habe ich auch gedacht, aber ein Beauftragter des AA hat gesagt, dass sie kündigen soll.
Und der Arbeitgeber tut einen Teufel zu kündigen. Deswegen ist das ja so bes...

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#4
 Von 
MarionH
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 95x hilfreich)

Na klar, wenn sie kündigt, bekommt sie erst einmal eine Sperrzeit von der Agentur f. A. aufgebrummt - also bloß Finger weg! (und der Berater eine Prämie wegen Kosteneinsparung ;) )

Warum lasst ihr das nicht einfach so weiterlaufen wie bisher? Sie bekommt kein Krankengeld mehr, also muss sie daher Arbeitslosengeld I beantragen.

Wir haben viele Beschäftigte, die auf Grund von Krankheit quasi als "Karteileiche" mitgeführt werden, aber keinen Cent Geld bekommen. Wenn sie dann Rente bekommen, melden sie dies uns und wir steuern sie zu diesem Termin aus unserem System ganz normal aus.

Daher verstehe ich nicht so ganz das Problem - bekommt sie kein Arbeitslosengeld? Mit welcher Begründung nicht?

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#5
 Von 
ankg
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

ja, Arbeitslosengeld bekommt sie schon, aber auf welcher Grundlage wird dann das Arbeitslosengeld berechnet?

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#6
 Von 
MarionH
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 95x hilfreich)

So viel ich weiß auf der Grundlage des vorherigen "Arbeitseinkommens" - sprich auf Grund der Angaben des Arbeitgebers.

Dieser muss ein Formular (4Seiten) ausfüllen, auf dem von den letzten 12 Monaten das Gehalt eingetragen wird.

Gruß
Marion

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#7
 Von 
ankg
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Marion,

das Formular habe ich inzwischen auch in den Händen, nur nun taucht das nächste Problem auf, der Arbeitgeber füllt das Teil nur aus, wenn sie eben kündigt.

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#8
 Von 
MarionH
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 95x hilfreich)

Was ist das denn für ein Quatsch? Der AG weiß wohl nicht bescheid.

Er kann das Formular ganz einfach ausfüllen, nur nicht bei Punkt 4a sondern er muss dann Punkt 4e ankreutzen "Beschäftigungsverhältnis beendet, Arbeitsverhältnis besteht fort, z. B. bei ... oder Aussteuerung nach Krankengeldbezug".

Das ist ganz üblich, dass der AG nicht kündigt! Also lasst Euch nicht zu irgendetwas zwingen, was ihr nicht wollt!

Oder ansonsten verlangt schriftlich eine Begründung vom AG, warum dieser das Formular nicht ausfüllen will und legt sie bei der Agentur für Arbeit vor. Vielleicht wirkt das ja...

Viel Glück

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#9
 Von 
ankg
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank. Werden unser Glück versuchen. Kann man den AG zum Ausfüllen eigentlich verpflichten oder sonst gerichtlich einklagen?

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#10
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

Höhe des ALG:

Wenn du nen Kind hast 67% und wenn kein Kind dann kriegst du 60 % des Nettolohnes des Bemessungszeitraumes ( die 52 Wochen vorher ).

Ich würde einfach meine ganzen Lohnbescheinigungen zum Arbeitsamt tragen und sagen "Hier das habe ich verdient, gebt mir was mir zusteht. Mein AG weigert sich die Daten zu liefern. etc ".


Und nicht abwimmeln lassen!!



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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Ich würde auch die Formulare abgeben und genau schriftlich erläutern, dass der AG sich weigert, ohne Eigenkündigung des AN die auszufüllen.

Das ist doch einfach ein ganz mieser Erpressungsversuch des AG!

Wie Jogibear schon schreibt, nicht abwimmeln lassen!!

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#12
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Ich kann mich zwar arbeitssuchend melden, aber doch nicht arbeitslos bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis.
Ohne Kündigung, von welcher Seite auch immer, kann die Person nicht arbeitslos sein.

Am besten vom Arbeitsamt schriftlich geben lassen, ob ein berechtigter Grund für die Eigenkündigung vorliegt.

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#13
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Wenn sie aber nun schon Arbeitslosengeld bezieht, dann scheint sie die Arbeitsagentur ja als Arbeitslose zu führen....

So richtig verstehe ich das inzwischen aber nicht mehr...

Hallo alida,
haben Sie da irgendwelche positiven Erfahrungen mit so einer schriftlichen Bestätigung der Arbeitsagentur für eine berechtigte Eigenkündigung? Könnte ja in vielen Fällen sehr hilfreich sein!

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#14
 Von 
ankg
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

hallo

also nun sieht die ganze Geschichte folgendermaßen aus:
sie wird nun doch das Arbeitsverhältnis kündigen. Das AA kommt ihr in dieser Beziehung entgegen. Sie bekommt auch keine Sperrfrist. Wenn sie nicht kündigen würde, müsste sie zum Amtsarzt und der müsste bescheinigen, dass sie nicht mehr arbeiten kann, damit sie dann vom Arbeitsamt geführt wird und Geld trotz "bestehenden" Arbeitsverhältnisses bekommen würde. Bescheinigt dagegen der Arzt, dass sie noch irgendwelche Arbeiten ausführen kann, dann hat sie ein Problem.
Das fällt nun aber aufgrund ihrer Kündigung und dem Zugeständnis des Arbeitsamtes flach. Und da es vom AG sowieso keine Abfindung oder ähnliches gibt, geht ihr von der Seite auch nichts verloren.

So und dann sollte das Ausfüllen des betreffenden Formulars nicht mehr das Problem sein.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

Das keine Sperrfrits verhängt wird, soll Sie sich vorher schriftlich geben lassen!

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#16
 Von 
ankg
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

ist das beste, schon klar.

Es haben sich aber auch schon zwei Mitarbeiter des AA diesbezüglich geäußert und wir haben auch noch jemanden gefunden, bei der das genauso lief.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anonym1234
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Teilwiese ist das schon echt großer Müll der hier verbreitet wird. Die Krankenkasse, insbesondere ein Gutachter (hier wohl MDK oder/ und ein Gutachter einer Rehaklinik) hat ja wohl ein Leistungsbild erstellt. In diesem Leistungsbild (wie Du schreibst 1 Std usw.) wurde ein positives Restleistungvermögen festgestellt. HIer steht jedoch nicht wie das aussieht. Vollschichtig, halb- bis untervollschichtig oder sogar unterhalbschichtig Tätigkeiten möglich?Wie es auch sei. Das Restleistungsvermögen reicht jedoch nicht aus um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder auszuüben. Wenn die Bekannte eine anerkannte Ausbildung hat und in diesen Beruf gearbeitet hat bzw. eine überwiegende anerkannten Beruf (Berufsbild entscheident) ausgeübt hat und sie vor dem 02.01.1961 geboren ist (OK 60 passt), könnte Sie eine Erwerbsminderungsrente wg. Berufsunfähigkeit beantragen. D.h. unterhalbschichtig weniger als 3 Std. am Tag volle EU, 3-6 Std. teilweise EU. Wobei der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt und der AG keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, wird die teilweise Eu in eine volle EU umgewandelt. Für die Zeit zwischen Rentenantragsentscheidung und Aussteuerrung zahlt das Arbeitsamt, jetzt die Agentur für Arbeit (AfA), Leistungen nach § 126 SGB als Vorauszahlung auf die zu erwartende Rente.
Das war die kurze Zusammenfassung zur Rente. Näheres gibt es auf Anfrage mit näheren Infos. Bessere wäre mehr Informationen. Mein Tipp: Gutachten der Krankenkasse anfordern bzw. Akteneinsicht verlangen. Hier WICHTIG: Leistungsbild und die sozialmedizinische Epikrise!

Wenn die Bekannt nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wg. EU haben sollte, besteht immer noch die Möglichkeit Geld von der AfA zu bekommen. Da die letzte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann und dies gutachterlich (MDK usw) festgestellt wurde, kann Deine Bekannt selber kündigen. Es wird in solchen Fällen keine Sperrfrist verhängt. Eine weitere Möglichkeit wäre ein Aufhebungsvertrag (Abfindung?). In beiden Fällen gibt es keine Sperrfrsit ggf. Bestätigung der Krankenkasse anfordern. Da Deine Bekannte ja nächstes Jahr 60 wird und es nur um ein paar Monate geht, besteht dann auch die Möglichkeit ALG nach § 428 SGB III - ALG unter vereinfachten Bedingungen zu erhalten. D.h. keine Vermittlung usw. Rechtseratung bei der Afa des Vertrauens.

Bei weiteren Fragen, einfach schreiben.

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#18
 Von 
Viernekäs
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Wann gilt ein Rentenantrag als abgelehnt, wenn der Rententräger ablehnt oder erst wenn das Sozialgericht ablehnt?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anonym
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 79x hilfreich)

@ Virnekäs:
-----------

Sie erhalten eine Rentenbescheid vom Ihrem Rentenversicherungsträger, der entweder den Antrag stattgibt oder ablehnt.

Sollten Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Zuteilung des Bescheid Widerspruche einlegen. Dann wird der Sachverhalt erneut geprüft. Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, haben Sie einen Monat Zeit dagegen beim örtlichen Sozialgericht Klage einzureichen.

Bitte beachten Sie, daß ohne zuvorheriger Widerspruch, das Verfahren beim Sozialgericht nicht zugelassen wird. Das überspringen des Widerspruchsverfahrens ist somit nicht möglich.

Sollte durch das Sozialgericht ein Urteil zu Ihren Ungunsten verkündet werden, haben Sie die Möglichkeit vor das Landessozialgericht und wenn auch hier kein Erfolg besteht, vor das Bundessozialgericht zu ziehen. (Dann sind aber schon etliche Jahre vergangen).

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