Auszahlung von Urlaubstagen nach Kündigung / Aufhebungsvertrag

10. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
FragenKostetNix
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszahlung von Urlaubstagen nach Kündigung / Aufhebungsvertrag

Guten Morgen,

In meinem Arbeitsvertrag steht:

Eine Übertragung von Urlaubstagen in das folgende Kalenderjahr sowie eine finanzielle Abgeltung sind ausgeschlossen.

Ist das Rechtens ? Bzw. trifft das auch zu wenn man gekündigt wird oder einen Aufhebungsvertrag bekommt ?

vg

Signatur:

viele Grüße
Susi & Felix

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11437 Beiträge, 4335x hilfreich)

Zitat (von FragenKostetNix):
In meinem Arbeitsvertrag steht:
Eine Übertragung von Urlaubstagen in das folgende Kalenderjahr sowie eine finanzielle Abgeltung sind ausgeschlossen.

Wenn das die einzige und alleinige "Regelung" wäre kann die Frage zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub
Zitat (von FragenKostetNix):
Ist das Rechtens ?
mit nein beantwortet werden.
Einer solchen Klausel stehen unter anderem das Mutterschutzgesetz, das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit entgegen.
Auch der Fall, AU / Langzeiterkrankung, oder Nichtgewährung von Urlaub durch den AG müssen berücksichtigt werden.
Und wichtigstes Mittel für den Arbeitnehmer das Bundesurlaubsgesetz, welches bis auf wenige Ausnahmen durch Tarifverträge, unabdingbar ist.
Siehe dazu § 7 Abs. 3-4 BUrlG in Verbindung mit § 13 Abs.1 BUrlG.

Aber ist das wirklich ALLES was dazu im Arbeitsvertrag steht?

Zitat (von FragenKostetNix):
Bzw. trifft das auch zu wenn man gekündigt wird oder einen Aufhebungsvertrag bekommt ?

Kommt auf die Kündigung an (Stichwort unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs).
Bei einem Aufhebungsvertrag kann quasi alles vereinbart werden.

-- Editiert von User am 10. Januar 2025 10:30

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18391 Beiträge, 6748x hilfreich)

Zitat (von FragenKostetNix):
Eine Übertragung von Urlaubstagen in das folgende Kalenderjahr sowie eine finanzielle Abgeltung sind ausgeschlossen.

Der Satz trifft 2 Aussagen, die auch noch aufeinander bezogen sind, sie beziehen sich auf einen laufenden Arbeitsvertrag (und nicht etwa auf das Ende):
a) Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr wird ausgeschlossen.
Hier ist der AV rigoroser als das BUrlG; da das BUrlG Mindestbestimmungen beschreibt, stellt sich klar die Frage, ob diese Klausel haltbar ist.

Zitat (von BurlG):
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) ...
(2) ...
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Zwar kann Manches einzelvertraglich abweichend geregelt werden, nicht aber im Sinne einer Verschlechterung. Mit einiger Wahrscheinlichkeit ist diese Klausel also unwirksam.

b) finanzielle Abgeltung ist nicht möglich
Hier ist die Verschränkung mit a) gegeben: Der nicht übertragene U-Anspruch wird am Ende des Jahres auch nicht abgegolten, also nicht ausbezahlt. Das ist soweit richtig, wenn es in der Zeit der Beschäftigung liegt.
Auch das BUrlG sieht Ausbezahlung eine Rest-Urlaubsanspruchs nur vor für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb und AV.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11437 Beiträge, 4335x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Zwar kann Manches einzelvertraglich abweichend geregelt werden, nicht aber im Sinne einer Verschlechterung.

Von den betroffenen § des BUrlG kann doch nur (verschlechternd) per Tarifvertrag abgewichen werden, einzelvertragliche (verschlechternde) Abweichungen dürften doch Aufgrund § 13 Abs.1 nicht möglich sein.

Zitat (von blaubär+):
Mit einiger Wahrscheinlichkeit ist diese Klausel also unwirksam.

Sofern die Klausel nicht tariflich gedeckt ist, dürfte sie sogar ganz sicher unwirksam sein.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40133 Beiträge, 14287x hilfreich)

Die Frage hier ist doch, inwieweit die genannten gesetzlichen Regelungen zwingendes Recht sind oder aber abgedungen werden können. M.E. können sie grundsätzlich abgedungen werden, ob das in dem speziellen Fall geht, ist eine Einzelfallentscheidung. Und - bei Aufhebungsverträgen greift ja noch viel mehr das Prinzip der Vertragsfreiheit. Niemand muss einen solchen Vertrag abschließen, und man kann alles, wirklich alles abweichend vom Arbeitsvertrag vereinbaren, soweit es nicht sittenwidrig ist.

wirdwerden

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11437 Beiträge, 4335x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
M.E. können sie grundsätzlich abgedungen werden

Nein, eben nicht.
Einzige Möglichkeit wäre in diesem Fall eine tarifvertragliche Regelung.

§ 13 Abs.1 BUrlG
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Übertragung und Abgeltung finden sich in § 7 Abs. 3-4 BUrlG

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35556 Beiträge, 6047x hilfreich)

Zitat (von FragenKostetNix):
trifft das auch zu wenn man gekündigt wird oder einen Aufhebungsvertrag bekommt ?
Wohl nicht. Ein Aufhebungsvertrag ist eine 2-seitige Vereinbarung zwischen AG und AN. Dort sollte sich finden, was bei einvernehmlicher Beendigung des AV noch zu zahlen/zu gewähren ist.
Zitat (von FragenKostetNix):
Eine Übertragung von Urlaubstagen in das folgende Kalenderjahr sowie eine finanzielle Abgeltung sind ausgeschlossen.
Ich verstehe diese einsame Klausel so, dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Urlaubstage im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen sind und eine Übertragung und Abgeltung (im nächsten Kalenderjahr) ausgeschlossen sind.
Evtl. findet sich im Arbeitsvertrag doch noch was zu den Fällen, wo ein AN tatsächlich verhindert ist, den Jahresurlaub im Kalenderjahr auch zu nehmen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
FragenKostetNix
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Signatur:

viele Grüße
Susi & Felix

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18391 Beiträge, 6748x hilfreich)

... das Bildschirmfoto differenziert die Sachlage ein wenig, ändert aber nicht wirklich was.
Ihr bekommt offensichtlich mehr U-Tage als den Mindesturlaub. Hinsichtlich des Urlaubs, der den gesetzlichen Anspruch übersteigt, könnte der AG eigene Regelungen treffen, nicht aber hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs.

Dein AG differenziert aber nicht, so dass die Aussagen den ganzen Urlaub betreffen - und damit werden die Klauseln 2 und 3 hinfällig. Auch die U-Vertretung auf den AN abzuwälzen, ist nicht erlaubt.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11437 Beiträge, 4335x hilfreich)

Ist man dort "ganz normaler" Angestellter, oder hat man eine leitende Führungstätigkeit inne?
Ich kenne solche Klauseln aus Arbeitsverträgen für angestellte Geschäftsführer, aber selbst dort sind sie Grenzwertig.

-- Editiert von User am 10. Januar 2025 13:38

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#10
 Von 
FragenKostetNix
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo. Bin Führungskraft aber kein GF

Signatur:

viele Grüße
Susi & Felix

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11437 Beiträge, 4335x hilfreich)

Zitat (von FragenKostetNix):
Bin Führungskraft aber kein GF

Damit dürfte zumindest die Klausel über die selbst zu organisierende Urlaubsvertretung rechtlich vertretbar sein.

Betreffend der Urlaubsübertragung / Abgeltung bleibe ich dabei, dass das nicht haltbar ist.

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#12
 Von 
FragenKostetNix
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Was meinen die anderen? Auszahlung der Resturlaubstage ja oder nein ?

Signatur:

viele Grüße
Susi & Felix

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#13
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18391 Beiträge, 6748x hilfreich)

Wird das jetzt eine Volksbefragung?
Das BUrlG gilt, keine Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
FragenKostetNix
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Welcher Paragraph des Burlg ?
Hast du bitte einen link

Signatur:

viele Grüße
Susi & Felix

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#15
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18391 Beiträge, 6748x hilfreich)

.... s.o. #2 BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 2

Zitat:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) ...
(2) ...
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. ....

Angemerkt: Auf Seiten des Betriebes müssen dringende Gründe vorliegen, dass / wenn Urlaub nicht im lfd. Kalenderjahr gewährt werden kann; seitens des AN reichen irgendwelche Gründe ...

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#16
 Von 
FragenKostetNix
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Blaubär !

Signatur:

viele Grüße
Susi & Felix

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