Azubi - Kündigung vor Antritt - Schadensersatz???

20. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Valten
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Azubi - Kündigung vor Antritt - Schadensersatz???

Hi,
ich bin neu hier und hoffe, dass meine Frage beantwortet werden kann.

Ich habe bei einer Behörde einen Aubildungsvertrag unterschrieben, den ich aber 2 Wochen vor Antritt der Ausbildung gekündigt habe. Grund hierfür ist, dass ich neben der VFA-Azubistelle später nach Unterzeichnung des Vertrages auch noch die Ehre erhielt Beamtenanwärter zu werden. Da diese Ausbildung nur 2 Jahre dauert, habe ich mich hierfür entschieden.

Nun verlangt die Behörde, bei dem ich den Vertrag aufgelöst habe, Schadensersatz von mir. Sie möchten nun, dass ich die ärztliche Untersuchung und die Löschung meiner Eintragung bei der zuständigen Stelle bezahle. Dass man den Amtsarzt bei Kündigung im Voraus bezahlen soll, wurde mir bereits 2 Wochen vor Unterzeichnung des Vertrages mitgeteilt. Damals war mir das bereits suspekt.

Ich kenne keinen, der einen Azubi-Vertrag auflösen wollte und dann z.B. die Untersuchung bezahlen musste. Es geht insgesamt um 76,73 €. Auch wenn dies nicht extrem viel ist, so muss ich das Geld ja nicht verschenken und für mich stellt es schon eine gute Summe Geld dar. Es sei denn, der AG fordert zu Recht den Schadensersatz.

Hat der AG das Recht dieses Geld zu verlangen (hätte ich in der Probezeit gekündigt, dann wäre dieses Forderung ja auch sehr abstrus gewesen)? Wenn nein, worauf darf ich mich berufen. In den bisher von mir gefundenen BAG-Urteilen ging es leider nur um die Auflösungsmöglichkeit an sich, nicht aber um mögliche finanzielle Folgen.

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen... Danke im Voraus

PS: In meinem Vertrag stehen keine Klauseln drin, dass ich zur Zahlung verpflichtet wäre bzw., dass mir die Kündigung verboten ist und ich im Falle des Falles Vertragsstrafen zu zahlen habe. Vielmehr steht dort drin, dass ich Nebenanbreden nur rechtswirksam sind, wenn Sie schriftlich im Vertrag festgehakten worden sind. Selbst der Spruch vom Ausbilder mit Gebühr für die Untersuchung wäre doch eigentlich damit hinfällig!?



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
working slave
Status:
Schüler
(225 Beiträge, 59x hilfreich)


lass dir doch die rechtliche Grundlage für diese Forderung mitteilen

das BBiG gilt gem. § 3 nicht für eine Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

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#2
 Von 
Valten
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um ein zivilrechtliches Ausbildungsverhältnis. Sonst hätte ich ja keinen Vertrag unterschrieben, den ich hätte kündigen können.

Ich mache nur stattdessen jetzt eine Beamtenausbildung, da diese nur 2 Jahre dauert.

Und meinem empfinden nach sind folgdene §§ einschlägig.

- der angesprochene § 3 I 2 BBiG (hier steht ja eindeutig, dass die Eintragung gratis ist) --> ich seheb keinen Grund, dass das BBiG nicht für Ausbildungsverhältnisse nach dem TVAöD gelten sollte, zumal dort nicht umfassend alles geregelt ist und ein Tarifvertrag kein Gesetz ersetzen kann, sondern es nur durch spezielle Regelungen komplettiert --> und in meinen Augen gilt das Günstigkeitsprinzip
- § 4 II 3 TVAöD (hiernach trägt die Behörde die Kosten der Untersuchung)

ferner finde ich keine BAG-Entscheidungen dies seitens der Behörde von mir zu verlangen. Auch Vorschriften im TVAöD oder BBiG, die eine Ausnahme regeln, dass diese beiden Sachen für den Azubi gratis sind, sehe ich nicht.

Nebenabreden, auch wenn diese dann fragwürdig wären, swären nur in schriftlicher Form im Vertrag wirksam und die gibt es defacto nicht. Deswegen ist auch der mündliche Hinweis mit der Untersuchung in meinen Augen quatsch, obwohl ich die 20 € fast noch aus Freundlichkeit bezahlen würde, da ich davon im Vorfeld immerhin wusste.

Kann ich diese Argumente bei denen anbringen? Macht das Sinn?



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#3
 Von 
working slave
Status:
Schüler
(225 Beiträge, 59x hilfreich)


ich würde hier anders anfangen

nicht du musst beweisen, daß die Forderung unberechtigt ist, sondern der Ausbildungsbetrieb muß beweisen, daß sie zu Recht besteht

dazu muß er erstmal eine Rechtsgrundlage nennen,
die man dann ggfs. widerlegen könnte/müsste

also erstmal keinen Kopf machen,
eine Reaktion deinerseits auf diese Forderung ist erstmal nicht nötig,
solange keine Widerspruchsfristen einzuhalten wären aufgrund gerichtlicher Mahnbescheide o.ä.,
oder das Schreiben einen Verwaltungsakt darstellen soll (dann müsste aber eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sein)



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#4
 Von 
Valten
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nö ist ja zivilrechtlich, müssten die sich also im schlechtesten Fall vor Gericht mit mir streiten, um einen vollstreckbaren Titel zu erwirken usw.

Ich habe allerdings eine Frist gesetzt bekommen zu zahlen, das ist der 31.07.2012 also in rund 2 Wochen. Zudem habe ich mit einer Hinterzimmer-Dame telefoniert, die mir klar machte, dass dann eine weitere Aufforderung käme und dann die Mahnung. Grund hierfür brauch die Behörde angeblich nicht explizit, da das Schadensersatz wäre und ich doch wissen müsse, wenn ich die Ausbildung nicht antrete, dass ich dann die Unkosten zu tragen habe.

Dem will ich dann schon entgegenwirken und diesen Quatsch mit der Nennung der Rechtsgrundlagen, die zu meinen Gunsten sprechen, entgegenwirken. Weil sonst eskaliert das nur sinnlos. Wegen 70 EUR muss ich kein Mahnverfahren (berechtigt oder nicht, ist erstmal egal) riskrieren, wenn es auch ein simpler Brief getan hätte.

Ich weiß, dass mich das normalerweise kalt lassen könnte, aber ein simpler Brief könnte hier allen Ärger beseitigen. In diesem Breif bitte ich ohnehin darum, dass mir die Rechtsgrundlage genannt wird, die zudem die von mir genannten Vorschriften bricht.

Aber danke für den Tipp ;-)

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#5
 Von 
working slave
Status:
Schüler
(225 Beiträge, 59x hilfreich)


das ist doch genau der Punkt : Wenn Schadensersatz durchgesetzt werden soll, muß bewiesen werden, daß der andere schuldhaft vertragswidrig gehandelt hat und deswegen ein Schaden entstanden wäre, den er zu vertreten hätte

also müsste in deinem Fall etwas geregelt sein, daß ein Nichtantreten der Ausbildung Regressforderungen auslösen würde

da dies die "Hinterzimmerdame" als gegeben voraussetzt, müsste ihr es doch keine Probleme bereiten, die entsprechende Rechtsgrundlage zu benennen, ihre alleinige Meinung, daß man dies "wissen müsse" dürfte dem Gericht nicht genügen
gesetzte Zahlungsfristen oder Mahnungen kann sie ja nach Belieben schreiben, das macht die Forderung nicht rechtswirksamer,

auch scheint mir nicht, daß sie sich von einem Schreiben deinerseits von ihrem Vorhaben abbringen lässt

allerdings ist das nur meine Meinung, und keine rechtsverbindliche Auskunft, die erhältst du bei einem Anwalt,
wenn du keine Nerven hast, das Ganze auszusitzen..

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

... du solltest auf jeden Fall der Forderung widersprechen und - wie schon zuvor gesagt - nach der Rechtsgrundlage fragen. Natürlich will eine Behörde ihr Ding durchziehen und wird lästig werden, aber wenn im Vertrag nicht vereinbart ist, dass Kündigung vor Arbeitsbeginn nicht möglich ist, dann haben die schlechte Karten, denke ich.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und diesen Quatsch mit der Nennung der Rechtsgrundlagen, die zu meinen Gunsten sprechen, entgegenwirken. <hr size=1 noshade>

Schadensersatz siehe § 280 BGB und folgende

Wer einen Forderung hat, muss deren Berechtigung darlegen.



Weshalb war denn hier eine Untersuchung beim Amtsarzt notwendig?



Die 'Hinterzimmerdame' meinte vermutlich § 284 BGB - Ersatz vergeblicher Aufwendungen





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#8
 Von 
working slave
Status:
Schüler
(225 Beiträge, 59x hilfreich)

das BAG hat in seiner Entscheidung vom 17. September 1987 - 2 AZR 654/86 festgestellt:
Ein Berufsausbildungsvertrag kann bereits vor Beginn der Berufsausbildung von beiden Vertragsparteien ordentlich entfristet gekündigt werden, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben und sich der Ausschluß der Kündigung vor Beginn der Ausbildung für den Ausbilder auch nicht aus den konkreten Umständen (z. B. der Abrede oder dem ersichtlichen gemeinsamen Interesse, die Ausbildung jedenfalls für einen bestimmten Teil der Probezeit tatsächlich durchzuführen) ergibt.


allerdings handelte es sich um ein Ausbildungsverhältnis, für das das BBiG Gültigkeit hatte

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