Azubi ist durch die Prüfung gefallen, nun ist er dauernd krank

13. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
amz522644-9
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Azubi ist durch die Prüfung gefallen, nun ist er dauernd krank

Wir hatten 3 Auszubildende. Eine ist durch die Prüfung gefallen, was bei dem Notenschnitt nicht unverständlich war. Wir haben den Ausbildungsvertrag um 1/2 Jahr verlängert, weil sie das unbedingt wollte und sie sich sicher war, dass sie die Prüfung im zweiten Anlauf schafft (Nachhilfe usw).
Zwischenzeitlich bin ich der festen Überzeugung, dass sie die nächste Prüfung wieder nicht schafft. Sie war schon immer viel krank. Aber seither ist sie fast ununterbrochen krank ... Bauchweh, Kopfweh, Augenentzündung usw.. In Facebook sieht man sie mit Freunden freudig feiern.
Was kann ich hier als Arbeitgeber machen? Zwischenzeitlich habe ich eine Kraft eingestellt und die Arbeiten so verteilt, dass ich nichts mehr für Sie habe, sollte sie tatsächlich mal wieder im Büro auftauchen. Was mache ich jetzt? Muss ich die Lehre noch einmal verlängern, sie fällt garantiert wieder durch die Prüfung, oder kann ich das ablehnen.
Vielen Dank für Ihren Rat

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Erstmal muss kein Azubi angeben, was für eine Krankheit zur AU führt oder geführt hat.
Ja, Krankheit ist doof, aber glücklicherweise bist Du nicht krank.
Sollte sich Folgebescheinigung an Folgebescheinigung Reihen, fällt sie ja recht schnell in das Krankengeld.

Fehlt sie zu häufig, ist das ein Grund, sie nicht zur Prüfung anzumelden. Sprich mit der zuständigen Kammer und dem Prüfungsausschuss.
Davon unabhängig bist Du verpflichtet, sie auf die Prüfung vorzubereiten. Nicht, normale Arbeit verrichten zu lassen, sondern sie dazu anzuleiten bzw. ihr die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

Was Du tun kannst:
Lade sie ein zum Gespräch. Frag nach, wann in etwa mit einer Genesung zu rechnen ist.
Am besten mit Betriebsrat und der JAV, das Stichwort lautet BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement).

Signatur:

Lukas 7,23

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17336 Beiträge, 6462x hilfreich)

/// In Facebook sieht man sie mit Freunden freudig feiern.
Da wäre wohl der MDK zu beauftragen, die Krankschreibungen zu überprüfen.
Zudem scheint mir, könnte die Posterei von Feiern wohl zu einer Abmahnung führen.
Was zu geschehen hat, wenn die junge Dame die Prüfung wieder versemmelt, sollte sich aus der Schul- als auch Ausbildungsordnung ergeben.

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#3
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// In Facebook sieht man sie mit Freunden freudig feiern.
Da wäre wohl der MDK zu beauftragen, die Krankschreibungen zu überprüfen.
Zudem scheint mir, könnte die Posterei von Feiern wohl zu einer Abmahnung führen.
Was zu geschehen hat, wenn die junge Dame die Prüfung wieder versemmelt, sollte sich aus der Schul- als auch Ausbildungsordnung ergeben.


Puh, gewagte These.
Jemand, der krank geschrieben wurde, darf alles tun, was der Genesung nicht entgegen steht.
Und da niemand verpflichtet ist, zu sagen, warum er krank ist, ist das ein stumpfes Schwert.

Wegen der versemmelten Prüfung mag sich eine Depression verschlimmert haben, vielleicht sind es auch Schlafstörungen oder eine orthopädische Ursache.
Und die Fotos auf FB sind aktuell? Oder ggf. 6 Monate alt und erst jetzt ins Netz gestellt?
Wurde der Account missbräuchlich genutzt von jemand anderem?

Darum geht es doch nicht.

Der Betrieb ist verpflichtet eine Ausbildung durchzuführen, der Auszubildende hat das Seine dazu beizutragen.

Von detektivischen Nachforschungen steht weder was im BBiG noch im Ausbildungsvertrag..

Signatur:

Lukas 7,23

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#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5537 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von amz522644-9):
Zwischenzeitlich habe ich eine Kraft eingestellt und die Arbeiten so verteilt, dass ich nichts mehr für Sie habe, sollte sie tatsächlich mal wieder im Büro auftauchen.


Hä? Auszubildende sind keine Arbeitskraft.
Also um so besser, wenn ausreichend Zeit ist, die Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

Zitat (von blaubär+):
Zudem scheint mir, könnte die Posterei von Feiern wohl zu einer Abmahnung führen.


Mit welcher Begründung denn? Feiern ist bei AU nicht verboten. Das Posten auch nicht.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Normalerweise kann man ja eine Prüfung nicht beliebig oft wiederholen. Ich würde erst einmal klären, wie oft das in Eurer Branche geht. Wahrscheinlich ist nach dem zweiten Anlauf Schluss. Wenn ja, lohnt es sich nicht, hier noch groß Kraft zu investieren. Wenn es so weiter geht, seid Ihr sie ja demnächst los.

Bitte auch mit der Kammer klären, ob sie überhaupt die Voraussetzungen für den zweiten Versuch erfüllt, denn sie wird ja wohl auch nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen.

Wenn Ihr aus was für Gründen auch immer die Azubi noch über das halbe Jahr hinaus behalten müsst, dann wäre das Laufenlassen die falsche Taktik. Dann ist das Einreichen von AUBs ab dem ersten Tag gefragt. Vorstellung beim MDK, eben all das, was man auch beim "normalen" Arbeitnehmer in so Situationen macht. Auch die Zukunftsprognose ist dann von Interesse. Aber das ist der zweite SChritt.

Natürlich muss der Lehrherr die erforderlichen Kenntnisse vermitteln, aber der Lehrherr ist keine Nachhilfeinstitution für den Berufsschulstoff. Das muss der Azubi schon wie auch immer alleine managen. Und darum geht es ja wohl hier.

Also, planvolles und kräftesparendes Vorgehen ist hier angesagt. Bitte berichte uns, wie die Kammer zu dem Fall steht. Danke!

wirdwerden






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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17336 Beiträge, 6462x hilfreich)

#4 hiphappy

Jau, hier muss man wohl mächtig genau sein. Also präziser: Das Posten von den Feiern ist nicht pflichtwidrig, möglicherweise aber doch das von der Azubine selbst damit offenbarte Verhalten im Kontrast zu den wohl ebenfalls bekundeten AU-Umständen (siehe Ausführung in der Eingangsfrage). Wäre auch eher 'Begleitmusik', MDK steht wohl an erster Stelle nebst Studium der Prüfungsordnung.

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#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3768x hilfreich)

Zitat:
Wir hatten 3 Auszubildende. Eine ist durch die Prüfung gefallen, was bei dem Notenschnitt nicht unverständlich war. Wir haben den Ausbildungsvertrag um 1/2 Jahr verlängert, weil sie das unbedingt wollte und sie sich sicher war, dass sie die Prüfung im zweiten Anlauf schafft (Nachhilfe usw).
Zwischenzeitlich bin ich der festen Überzeugung, dass sie die nächste Prüfung wieder nicht schafft. Sie war schon immer viel krank. Aber seither ist sie fast ununterbrochen krank ... Bauchweh, Kopfweh, Augenentzündung usw.. In Facebook sieht man sie mit Freunden freudig feiern. Was kann ich hier als Arbeitgeber machen? Zwischenzeitlich habe ich eine Kraft eingestellt und die Arbeiten so verteilt, dass ich nichts mehr für Sie habe, sollte sie tatsächlich mal wieder im Büro auftauchen. Was mache ich jetzt?


Wenn sie sich ordnungsgemäß krank meldet, kann man hier zunächst keinen Vorwurf machen. Das Feiern mit Freunden könnte z. B. bei einer psych. Erkrankung der Gesundheit förderlich sein. Man könnte natürlich trotzdem abmahnen und ihr vorwerfen, dass sie im Krankenschein nicht alles unternimmt, um wieder gesund zu werden und dabei auf die FB-Posts verweisen. Das kann nichts schaden!

Zitat:
Muss ich die Lehre noch einmal verlängern, sie fällt garantiert wieder durch die Prüfung, oder kann ich das ablehnen.


Du musst verlängern, wenn die Azubine dies verlangt (Nachlehranspruch):

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 21 Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.


Du hast den Vertrag also bereits einmal (um 6 Monate) bis zum nächstmöglich Prüfungstermin verlängert, d. h. fällt sie nun wieder durch, kann sie erneut einen Nachlehranspruch von 6 Monaten - wiederum bis zum nächsten P-Termin geltend machen. Tut sie das nicht, dann läuft der jetzige Vertrag einfach zum vereinbarten Ende aus.

Der Azubi hat neben diesem Nachlehranspruch gegenüber dem Unternehmen auch den Anspruch (gegenüber der zuständigen Kammer), die nicht bestandene Prüfung 2x zu wiederholen. Für diesen Wiederholungsanspruch der Prüfung muss als kein Nachlehrverhältnis bestehen! Vllt, habt ihr Glück und sie lässt den Vertrag einfach auslaufen.

Die Teilnahme an der Prüfung ist auf jeden Fall garantiert, da sie bereits zur Abschlussprüfung zugelassen war (nur nicht bestanden hat). Mit dem Argument, dass man sie nicht zur Prüfung anmeldet (was rechtlich gar nicht zulässig ist, da Kammer oder Prüfungsausschuss über Zulassungen entscheiden und nie der Betrieb) kann man ihr hier also nicht drohen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

@ HeHe: das ist doch aber nur der Fall, wenn es die Option des dritten Anlaufs überhaupt gibt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3768x hilfreich)

Ein Azubi kann die nicht bestandene Prüfung 2x wiederholen. Mit oder ohne Ausbildungsbetrieb.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

In allen Ausbildungsberufen, die es gibt?

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 16.08.2019 09:12

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3768x hilfreich)

In den Berufen, die dem BBiG unterliegen:


Zitat:

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 37 Abschlussprüfung

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5537 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ HeHe: das ist doch aber nur der Fall, wenn es die Option des dritten Anlaufs überhaupt gibt.

wirdwerden


Ich lerne gerne dazu: in welchem anerkannten Ausbildungsberuf gibt es diese Möglichkeit denn NICHT ?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Z.B. beim Sozialassistenten gibt es in unserem Land nur die Option einer Wiederholung, lediglich in absoluten Ausnahmefällen ist ein weiterer Anlauf möglich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von amz522644-9):
Eine ist durch die Prüfung gefallen,
Was war das denn für eine Ausbildung?
Es gibt ja davon einen bunten Strauß und ebenso viele verschiedene Bedingungen.
Was sagt die Berufsschule?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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