BGB §613a Betriebsübergang - Frist - fehlerhafte Unterrichtung

15. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Johannes65
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
BGB §613a Betriebsübergang - Frist - fehlerhafte Unterrichtung

Hallo,

in meinem Unternehmen hat kürzlich ein Betriebsübergang stattgefunden. (von OHG zu GmbH)

Uns Arbeitnehmern wurde 24 Tage vor dem "angeblichen" Übergang eine entsprechende Unterrichtung zugeteilt. Mit dem Hinweis das mit Zugang dieses Schreibens die 1 monatige Widerspruchsfrist anläuft.

Nun zu meiner Frage: Alle Angaben die laut § 613a Abs. 6 BGB notwendig sind wurden uns mitgeteilt - allerdings wurde die neue Firma bis heute nicht ins Handelsregister eingetragen!
Bedeutet dies, dass
a, das eine fehlerhafte Unterrichtung war?
b, somit die 1 monatige Widerspruchsfrist noch nicht begonnen hat?
c, ich auch jetzt noch einen wirkungsvollen Widerspruch erklären kann?

Vorab schon Dank für eure Hilfe.
Johannes

-- Editiert von johannes65 am 15.01.2008 00:31:14

-- Editiert von johannes65 am 15.01.2008 00:32:00

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

fehlerhafte / unvollständige unterrichtung bewirkt im allgemeinen, dass fristen nicht laufen.
ansonsten halte ich die frage für so speziell, dass du entweder die gewerkschaft fragen solltest oder einen fachanwalt ..

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#2
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

(von OHG zu GmbH)

Das ist kein BÜ sondern Rechtsformwechsel. BÜ liegt nur bei Idendität des Betriebes (zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln).

allerdings wurde die neue Firma bis heute nicht ins Handelsregister eingetragen!
Das ist eine Formalie, möglicherweise besteht eine GmbH in Gründung mit unbeschränkter Haftung, spielt aber für Ihren Bestand des ArbV keine Rolle.

Da müssen Sie die Sache genauer schildern.
:(

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#3
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

@Andreas.Hauser
Der Rechtsformwechsel hat mich auch irritiert!

@Johannes: was stand denn genau in der *Unterrichtung* drin? War da konkret vom Betriebsübergang nach 613a die Rede und von einem völlig neuen Inhaber? Dieser hat womöglich die Rechtsform geändert. Ob diese Änderung eine Unwirksamkeit darstellt, ist fraglich. Solange ihr hinreichend über die sozialen etc., Folgen laut 613a aufgeklärt wurdet!!! Meine Einschätzung.

Was wollt ihr erreichen? Bei einem nachträglichen Widerspruch, folgt u.U. auch nur die Kündigung.

-----------------
"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?
"

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#4
 Von 
Johannes65
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@Apothekenpferd,

1, in der Information des Arbeitgebers wurde auf 613a hingewiesen und alle Angaben laut 613a wurden angegeben - nur das eben der Zeitpunkt des Betriebsübergangs falsch angegeben wurde.
2, es ist weiterhin der gleiche Inhaber
3, Die Frage für uns ist ob man jetzt eventuell ohne lange Kündigungsfrist aus dem Vertrag herauskommt indem der AG bei Widerspruch des AN eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht da das bestehende Unternehmen ja in Kürze aufhören wird zu existieren. Ziel: Abfindung + kurzfristiger Wechsel der Arbeitsstelle.

Danke, Johannes

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#5
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

Aha, da liegt also der Hase im Pfeffer! Genau das dachte ich, dass du nur schneller aus deinem Vertrag raus willst.

Ich vermute fast, dass der alte/neue/gleiche AG, das selbe Ziel verfolgt und sich vielleicht erhoffte, dass ein paar widersprechen. Auf die Abfindung würde ich nicht spekulieren, selbst das Gericht würde eine solche Zahlung vermutlich nicht verhängen, da du einen dir angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt hast.

Es sei denn, per Tarifvertrag o.ä., steht dir bei Kündigung eine Abfindung zu.

Dir bleibt eigentlich nur noch der Weg, mit deinem AG über einen Aufhebungsvertrag zu reden, falls du eine andere/bessere Stelle in Aussicht hast. Und wenn dir die Sache sehr wichtig ist, würde ich an deiner Stelle wirklich mal zum Anwalt.

Der 613a hats in sich! :(

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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?
"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Das ist doch gar kein BÜ. Der Widerspruch ist rechtlich relevant. Wie kommen Sie eigentlich darauf, daß auf einen Widerspruch der hier gar nicht möglich ist gekündigt werden kann?
Der Rechtsformwechsel geht den AN zunächst überhaupt nix an. Ich bin mir aber nicht sicher wie die judikatur hier ist, aber es ist doch so, daß die OHG teilrechtsfähig ist und die OHG direkt in die GmbH übergeht. Ich sehe hier keinen Raum für einen BÜ ?

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#7
 Von 
Johannes65
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Andreas Hauser:

1, Das Unternehmen bezeichet es selbst als "Betriebsübergang"
2, Es wird vom AG bereits darauf hingewiesen das bei Widerspruch betriebsbedingt gekündigt wird.

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