Bat-KF - Höherwertige Tätigkeit / Zahlung einer Zulage

5. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9978 Beiträge, 2092x hilfreich)
Bat-KF - Höherwertige Tätigkeit / Zahlung einer Zulage

Sachverhalt:
Von Oktober 2023 bis Januar 2024 übernimmt ein Angestellter A die Tätigkeit einer Kollegin B, die gekündigt hat. Es handelt sich dabei insbesondere um das Führen der Barkasse, verbunden mit der Erstellung der Monatsabschlüsse der Kasse. A wird zur Führung der Bar-Kasse offiziell bestellt. Er verfügt auch über die nötigen Kenntnisse, diese Kasse zu führen und bekommt auch entsprechende Zugangsrechte in der Buchungssoftware und den Schlüssel zum Safe.

A ist in folgender Entgeldgruppe eingruppiert:

Zitat:

Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, die sich aus der Fallgruppe 2 dadurch herausheben, dass sie Tätigkeiten ausüben, die mindestens zu einem Drittel gründliche Fachkenntnisse erfordern


Die ausgeschiedene Kollegin B war in dieser Gruppe eingruppiert:
Zitat:
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern


Der Bat-KF sieht folgende Regelung vor:
Zitat:
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
( 1 ) Wird der/dem Mitarbeitenden vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 10 Absatz 1)
übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe
entspricht (§ 10 Absatz 2) und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie
bzw. er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und
für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
( 2 ) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,
das sich für die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden bei dauerhafter Übertragung nach § 14 Absatz 4
ergeben hätte.


Da A bis heute - also Juni 2024 - trotz mehrfachen Vorsprechens keine Zulage erhalten hat bzw. weder eine Info hat, warum in diesem Falle die Zulage verwehrt wird, fragt sich A nach seinen rechtlichen Möglichkeiten. Die MAV ist bereits involviert.

Zweiter Teilaspekt:
Seit Januar ist A stellvertretender Bar-Kassenführer und allgemein hat sich sein Aufgabenfeld auch verändert und er übernimmt einige Tätigkeiten mehr, die für eine Höhergruppierung sprechen. Ein entsprechender Antrag liegt auch dazu vor und ist unbeantwortet.

Gibt es Fristen, in denen ein Arbeitgeber den Antrag auf Höhergruppierung bearbeiten / beantworten muss?




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20337 Beiträge, 7363x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
trotz mehrfachen Vorsprechens

... dann sollte A förmlich einen Antrag auf Überprüfung seiner Eingruppierung stellen.
(Und am Rande: Wirklich noch BAT?)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 723x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
am Rande: Wirklich noch BAT


"Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) vom 22. Oktober 2007 (...) [ zuletzt ] geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom (...) 13. Dezember 2023"

https://kirchenrecht-ekir.de/document/3877

RK

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 305.007 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.647 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.