Sachverhalt:
Von Oktober 2023 bis Januar 2024 übernimmt ein Angestellter A die Tätigkeit einer Kollegin B, die gekündigt hat. Es handelt sich dabei insbesondere um das Führen der Barkasse, verbunden mit der Erstellung der Monatsabschlüsse der Kasse. A wird zur Führung der Bar-Kasse offiziell bestellt. Er verfügt auch über die nötigen Kenntnisse, diese Kasse zu führen und bekommt auch entsprechende Zugangsrechte in der Buchungssoftware und den Schlüssel zum Safe.
A ist in folgender Entgeldgruppe eingruppiert:
Zitat:
Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, die sich aus der Fallgruppe 2 dadurch herausheben, dass sie Tätigkeiten ausüben, die mindestens zu einem Drittel gründliche Fachkenntnisse erfordern
Die ausgeschiedene Kollegin B war in dieser Gruppe eingruppiert:
Zitat:Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
Der Bat-KF sieht folgende Regelung vor:
Zitat:Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
( 1 ) Wird der/dem Mitarbeitenden vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 10 Absatz 1)
übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe
entspricht (§ 10 Absatz 2) und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie
bzw. er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und
für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
( 2 ) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,
das sich für die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden bei dauerhafter Übertragung nach § 14 Absatz 4
ergeben hätte.
Da A bis heute - also Juni 2024 - trotz mehrfachen Vorsprechens keine Zulage erhalten hat bzw. weder eine Info hat, warum in diesem Falle die Zulage verwehrt wird, fragt sich A nach seinen rechtlichen Möglichkeiten. Die MAV ist bereits involviert.
Zweiter Teilaspekt:
Seit Januar ist A stellvertretender Bar-Kassenführer und allgemein hat sich sein Aufgabenfeld auch verändert und er übernimmt einige Tätigkeiten mehr, die für eine Höhergruppierung sprechen. Ein entsprechender Antrag liegt auch dazu vor und ist unbeantwortet.
Gibt es Fristen, in denen ein Arbeitgeber den Antrag auf Höhergruppierung bearbeiten / beantworten muss?