Guten Abend,
folgendes Szenario: einem verbeamteten Arzt bei einer Behörde des Landes NRW (hier ist er der einzig tätige Arzt), wird eine Reduktion der Arbeitszeit zur Kindererziehung aus betrieblichen Gründen vom Dienstherrn verwehrt.
Ist dies eine zulässige Begründung? Er wusste zwar zu Beginn der Tätigkeit, dass er der einzige Arzt dort ist. Kann man es ihm nun dennoch zum Vorwurf machen, dass er der einzige ist, der die entsprechende Tätigkeit wahrnimmt?
Danke und viele Grüße!
Beamter: Teilzeit aus betrieblichen Gründen verwehrt. Rechtmäßig?
Zitat :Kann man es ihm nun dennoch zum Vorwurf machen, dass er der einzige ist, der die entsprechende Tätigkeit wahrnimmt?
Nö.
Wer macht denn da Vorwürfe?
Zitat :Ist dies eine zulässige Begründung?
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten
Das könnte sich einem aber erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen mitunter hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.
Zitat :Das könnte sich einem aber erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen mitunter hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.
Nun, ich hätte vermutet, dass die vertraglichen Ausgestaltungen und die entsprechenden Regelungen bei Landesbeamten eines jeweiligen Bundeslandes recht einheitlich sind. Oder ist dem etwa nicht so?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :ich hätte vermutet, dass die vertraglichen Ausgestaltungen und die entsprechenden Regelungen bei Landesbeamten eines jeweiligen Bundeslandes recht einheitlich sind.
Ein "recht einheitlich" reicht im juristischen nicht.
Und dann gibt es durchaus noch Behörden die eigene, abweichende Regelungen haben.
Aber unter der Annahme des "recht einheitlich", kann man sagen, dass ein verbeamteter Arzt in der Regel keine bedeutungslose Funktion hat und 7,35h pro Tag gelangweilt die Blumen auf dem Tapetenmuster zählt.
Von daher erscheint die Begründung "aus betrieblichen Gründen" nicht fernliegend, insbesondere wenn man der einzige verbeamteter Arzt ist.
Sollte man jedoch auf die Frage nach der Anzahl der Blumen auf der Tapete wie aus der Pistole geschossen die korrekte Zahl liefern können, wäre die Begründung "aus betrieblichen Gründen" durchaus prüfungswürdig und durch den Arbeitgeber substantiiert zu begründen - sofern sich die Begründung nicht aus dem Berufsbild ergibt (z.B. weil man Notarzt ist).
Gefunden habe ich für Hamburg:
https://www.kus.uni-hamburg.de/themen/personalservice/rund-um-beschaeftigung/dienst-arbeitszeit/teilzeit.html#:~:text=Beamtinnen%20und%20Beamte%20dürfen%20gemäß,wenn%20dienstliche%20Belange%20nicht%20entgegenstehen.
Dort ist die Versagung immerhin abgestellt auf 'zwingende dienstliche Belange' - und das stellt eine enorme Hürde dar. Was für dein Bundesland gilt, wirst du herausfinden.
NRW:
Zur Ablehnung eines Teilzeitwunsches sind zwingende dienstliche Belange erforderlich, wenn der Beamte die Teilzeitarbeit beantragt wegen Betreuung eines eigenen minderjährigen Kindes oder wegen der Pflege eines pflegebefürftigen Angehörigen (im Sinne des Pflegezeitgesetzes).
Wird die Teilzeitarbeit aus sonstigen Gründen beantragt (oder ohne Begründung beantragt), so reichen einfache dienstliche Belange für die Ablehnung.
Zitat :Zur Ablehnung eines Teilzeitwunsches sind zwingende dienstliche Belange erforderlich, wenn der Beamte die Teilzeitarbeit beantragt wegen Betreuung eines eigenen minderjährigen Kindes oder wegen der Pflege eines pflegebefürftigen Angehörigen (im Sinne des Pflegezeitgesetzes).
Genau das habe ich ebenfalls gefunden. "Zwingende dienstlichen Gründe" sind dann Auslegungssache von...ja von wem eigentlich?
Zitat :"Zwingende dienstlichen Gründe" sind dann Auslegungssache von...ja von wem eigentlich?
Da dürfen mitwirken
- Dienstherr
- Beamter
- Anwälte
- Gerichte
... am Ende und im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht.
Wenn man sich die Abstufungen anschaut ... betriebliche Gründe / dringende b.G / zwingende b.G, wird schon klar, dass zwingende Gründe tatsächlich zwingen müssen. Dass du aktuell der einzige Betriebsarzt bist, lässt sich ja auch ändern.
Zitat :... am Ende und im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht.
Nein - bei Beamten das Verwaltungsgericht.
Und die sind tendenziell nicht ganz so mitarbeiter-freundlich wie Arbeitsgerichte.
Zitat :Und die sind tendenziell nicht ganz so mitarbeiter-freundlich wie Arbeitsgerichte.
Richtig, wer die Vorteile des Beamtenstatus hat, ist dem Staat gegenüber durchaus anders verpflichtet als ein profaner Angestellter.
Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs ist ein zwingend dienstlicher Belang.
Da ich davon ausgehe, dass man als einziger Arzt bisher durchaus einen ausgefüllten Arbeitstag hatte kann ich die Ablehnung des AG hier sehr wohl nachvollziehen.
Ich würde zumindest den Gang zum PR anregen. Vielleicht kann man den AG ja dazu bewegen eine zweite (Teilzeit-)Arztstelle auszuschreiben.
Ob sich darauf jemand findet steht natürlich wieder auf einem anderen Blatt.
Hätte der Dienstherr denn - für den Fall, dass unmittelbar initial Teilzeit vereinbart wird - Möglichkeiten, eine Aufstockung der Arbeitszeit zu erwirken bzw. festzusetzen?
Im Beamtenverhältnis - ja!
Zwar nur in wirklich gravierenden Fällen (mir ist keiner bekannt), aber theoretisch kann er das bei "zwingenden dienstlichen Belangen".
Es ist aber auf jeden Fall einfacher, einen Teilzeitantrag abzulehnen als einen bestehenden zu widerrufen.
Zitat :Da dürfen mitwirken
- Dienstherr
- Beamter
- Anwälte
- Gerichte
und die Mitarbeitervertretung vor Ort
Was macht denn der Arzt bzw was machen denn dann die Kranken, die dann keinen Arzt mehr vorfinden?
Die Schicksale dürften doch wohl mehr wiegen als zu hause rumzuspielen..
Zitat :Die Schicksale dürften doch wohl mehr wiegen als zu hause rumzuspielen..
Ich vermute, einen solchen Kommentar kann man nur veröffentlichen, wenn man vergleichsweise wenig Patientenkontakt oder Einblicke ins medizinische System hat!?
Zitat :Hätte der Dienstherr denn - für den Fall, dass unmittelbar initial Teilzeit vereinbart wird - Möglichkeiten, eine Aufstockung der Arbeitszeit zu erwirken bzw. festzusetzen?
Jein.
§63 des Landesbeamtengesetz NRW sieht bei anlassloser Teilzeitarbeit die Möglichkeit vor, dass der Dienstherr eine nachträgliche Erhöhung der Arbeitszeit erzwingen kann. (Als Beamter ist man eben verpflichtet, sein ganzes Leben in den Dienst des Staates zu stellen.)
In §64 des Landesbeamtengesetz NRW, wo es um Teilzeitarbeit wegen Kinderbetreuung oder Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen geht, fehlt ein entsprechender Absatz, woraus man schließen kann, dass während einer bewilligten Teilzeitarbeit eine nachträgliche Erhöhung der Abeitszeit nicht erzwungen werden kann.
Aber: Egal aus welchem Grund die Teilzeitarbeit beantragt wird - sie ist immer befristet. Eine Teilzeitbewilligung ohne festes Ende ist nicht möglich, jedenfalls nicht in NRW. Wenn die Bewilligung abläuft, muss der Beamte eine Verlängerung beantragen - und da kann der Dienstherr natürlich ablehnen bzw. einer Verlängerung nur mit einer erhöhten Stundenzahl zustimmen.
D.h. selbst bei initialer Teilzeittätigkeit, kann der Dienstherr mittelfristig Vollzeittätigkeit erzwingen, in dem die Teilzeitbewilligung nach Ablauf einfach nicht verlängert wird. Dauerhafte Teilzeittätigkeit ist mit den legendären "hergebrachen Grundsätzen des Berufsbeamtentums" unvereinbar, weil zu den "hergebrachen Grundsätzen des Berufsbeamtentums" gehört, dass ein Beamter seine ganze(!) Kraft in den Dienst des Staates stellt.
Ich frage mich allerdings gerade, ob initiale Teilzeitarbeit überhaupt zulässig ist.
Das Landesbeamtengesetz NRW kann(!) man so verstehen, das Teilzeitarbeit nur aus einem bestehenden (Vollzeit)Dienstverhältnis heraus beantragt werden kann, d.h. man kann einen Teilzeitantrag erst dann stellen, wenn man schon mal vollzeit gearbeitet hat.
By the way:
Wir sind hier nicht im Arbeitsrecht.
Beamte arbeiten nicht. Beamte werden verwendet.
Zitat :bzw was machen denn dann die Kranken, die dann keinen Arzt mehr vorfinden?
Vermutlich das Selbe, was sie tun, wenn der Arzt in Urlaub ist, sie gehen bei Dringlichkeit zu einem anderen Arzt.
Zitat :Die Schicksale dürften doch wohl mehr wiegen als zu hause rumzuspielen..
Die Erziehung und Betreuung des Kindes als rumspielen zu bezeichnen ist schon sportlich....
Mit dieser Einstellung sollte man dann dringend an das Jugendamt herantreten und einen Termin vereinbaren, die finden es bestimmt auch vollkommen legitim, dass man "Schicksale" Dritter über das Kindeswohl des eigenen Kindes stellt.
Beim Termin dann nicht vergessen direkt Besuchstermine bei der Pflegefamilie zu buchen....
Zitat :Ich frage mich allerdings gerade, ob initiale Teilzeitarbeit überhaupt zulässig ist.
Das Landesbeamtengesetz NRW kann(!) man so verstehen, das Teilzeitarbeit nur aus einem bestehenden (Vollzeit)Dienstverhältnis heraus beantragt werden kann, d.h. man kann einen Teilzeitantrag erst dann stellen, wenn man schon mal vollzeit gearbeitet hat.
Das wäre ja mal ein interessanter Punkt...?!
Hallo,
haben Sie hinterfragt, welche dienstlichen Gründe das sein sollen? Dass Sie der einzige Arzt sind, kann es ja eigentlich nicht sein, schließlich haben auch die einzigen Ärzte einen Urlaubsanspruch, können krank sein, haben ein Recht auf Weiterbildung usw....
Ich würde zunächst den Personalrat und die/den Gleichstellungsbeauftragte/n einschalten. Es sollte auch in deren Interesse sein zu erfahren, welche zwingenden dienstlichen Gründe das sein sollen, die dazu führen, dass eine Teilzeittätigkeit, deren Möglichkeit grundsätzlich gesetzlich verankert ist, nicht umgesetzt werden kann.
Viele Grüße
Smokey
Zitat :Das wäre ja mal ein interessanter Punkt...?!
Ja - aber dafür werden Sie aber einen spezialisierten Anwalt (nicht für Arbeitsrecht, sondern für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Beamtenrecht) fragen müssen, oder ein Berufsverband (Beamtenbund o.ä.) hilft Ihnen weiter.
Sie müssen immer bedenken, dass bei Beamten nicht alles Gold ist was glänzt. Bei Teilzeitarbeit sind die Rechte der Beamten oft schwächer als die von Angestellten.
Und Ihnen muss auch klar sein, dass Sie sich mit den "hergebrachen Grundsätzen des Berufsbeamtentums" anlegen. Das ist der „Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (Zitat vom BVerfG). Die haben Verfassungsrang - und werden von den Interessenverbänden der Beamten mit Zähnen und Klauen verteidigt. D.h. die Prinzipien des Beamtenrechts gehen auf die 1920er Jahre, teilweise sogar auf die Kaiserzeit zurück. Damals gab es noch keine Teilzeitarbeit.
Weil da aber so tolle Sachen drinstehen wie "Unkündbarkeit", "Laufbahnprinzip" (= Recht auf Beförderung auf der Karierreleiter) und "Alimentationsprinzip" (= auskömmliche Versorgung auch nach Ende der aktiven Dienstzeit) will das niemand ändern. Als Begründung wird stets auf die "volle Hingabe an den Beruf" verwiesen, die auch zu den Grundsätzen gehört. Ein Beamter ist eben voll und ganz für den Staat da - und nicht nur teilweise.
Wer mehr Teilzeitmöglichkeiten für Beamte fordert, stellt das Prinzip der "vollen Hingabe an den Beruf" infrage - und damit die Rechtfertigung für die Privilegien der Beamten.
Deshalb könnte es sein, dass Sie von Interessenverbänden der Beamten möglicherweise nicht so richtig viel Unterstützung für Ihr Anliegen bekommen.
Zitat :Dass Sie der einzige Arzt sind, kann es ja eigentlich nicht sein, schließlich haben auch die einzigen Ärzte einen Urlaubsanspruch, können krank sein, haben ein Recht auf Weiterbildung usw....
Nun, dafür gibt es "Springer".
Die natürlich keine große Sprünge mehr machen können, wenn sie an einer Teilzeitstelle festhängen...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
7 Antworten
-
6 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
21 Antworten