Bedeutet voller Urlaubsanspruch nach 6 Monaten ALLE Urlaubstage des Jahres?

14. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
jc2021
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedeutet voller Urlaubsanspruch nach 6 Monaten ALLE Urlaubstage des Jahres?

Hi,

ich habe am 1.3.2021 eine neue Stelle angetreten. Im Arbeitsvertrag sind 30 Urlaubstage vereinbart. Laut Gesetz, habe ich nach 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch oder? Also nach dem 01.09.2021. Diese sechs Monate sind nun verstrichen.

Heißt das ich habe entweder

- die kompletten 30 Tage Urlaubsanspruch
- oder nur anteilig auf die Monate, die ich gearbeitet habe, also 10/12 Monaten = 25 Urlaubstage

Vor dem 1.3. habe ich KEINEN Urlaub genommen.

Im Gesetz steht "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben"

§4 Bundesurlaubgesetz, der §5 regelte die Zeit zwischen dem 1.3. und 31.8., wo ich jeden Monat anteilig 1/12 Anspruch mehr aufgebaut hast.

Bin da etwas verwirrt. Ich bin der Meinung, voller Urlaubsanspruch bedeutet dann 30 Urlaubstage und nicht nur 25.

-- Editiert von jc2021 am 14.09.2021 17:02

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

... und hast du dem AG eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG vorgelegt?

Ansonsten: Mit 30 Tagen U-Anspruch fürs ganze Jahr übersteigt dein Urlaub offensichtlich den gesetzlichen nach BUrlG (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Anspruch hast du auf alle Fälle auf 4 Wochen Jahresurlaub, also auf 20 Tage; für den U-Anspruch darüber hinaus kann es eigenständige Regelungen geben, die in deinem AV oder im TV zu finden sein sollten.

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#2
 Von 
jc2021
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
.. und hast du dem AG eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG vorgelegt?


Die wollte der AG nicht und vorher wurde auch kein Urlaub genommen, da Vollzeitstudent.

Im Arbeitsvertrag steht nur 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr, sonst ist da nichts festgelegt, daher gehe ich von 30 Tagen aus, weil wenn theoretisch am 1.6. angefangen hätte, hätte ich ja das ganze Jahr nur 17,5 Urlaubstage.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von jc2021):
der § 5 regelte die Zeit zwischen dem 1.3. und 31.8., wo ich jeden Monat anteilig 1/12 Anspruch mehr aufgebaut hast.


Nein. Bis zum Erreichen der 6-monatigen Wartezeit war noch kein Urlaubsanspruch entstanden, weil keiner der Tatbestände erfüllt war:

§ 5 a)
"für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt"

Bei Arbeitsantritt am 1.3. ist eine Nichterfüllung der Wartezeit im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschlossen, sodaß für Zeiträume ab dem 1.3. ( bis zu einem Tag x VOR Erreichen der Wartezeit ) noch überhaupt kein Urlaubsanspruch erworben wird, insbesondere "wächst" ein Urlaubsanspruch nicht sukzessive Monat für Monat an.

§ 5b)
"wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;"

---> Kein Ausscheiden, also kein Teilurlaubsanspruch.

§ 5c)
"wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet."

--> kein Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte.

Zitat (von jc2021):
Im Arbeitsvertrag sind 30 Urlaubstage vereinbart. Laut Gesetz, habe ich nach 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch oder? Also nach dem 01.09.2021. Diese sechs Monate sind nun verstrichen.


(Nur!) Wenn zusätzlich vereinbart wurde, dass bei Arbeitsbeginn oder Ende im laufenden Jahr der Urlaub 1/12 pro Monat betragen soll, dann wäre - (und nur!) sofern vereinbart wäre, dass der gesetzliche Mindestanspruch unberührt bleiben soll - möglich, den über das gesetzliche Minimum von 20 Tagen hinausgehenden Urlaubsanspruch nur "monatsweise" zu gewähren.

Gesetzlich: 20 Tage:
Extra: 10 Tage:
Extra-Urlaub: bei unterjährigen Eintritt-(Austritt) im Verhältnis der Beschäftigungszeit gekürzt: 1.3. - 31.12 --> 7,5 Tage Extraurlaub = 20 + 8 Tage.

RK

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