Befristete Teilzeit auf 2 Jahre (unbefristeter AV) Schwangerschaft

4. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
PE_BE
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristete Teilzeit auf 2 Jahre (unbefristeter AV) Schwangerschaft

Hallo,

ich habe einen auf 2 Jahre befristeten Teilzeitvertrag (unbefristeter AV) für 32h.
Nun bin ich jedoch Schwanger (AG weiß dies noch nicht) und bei meiner geplanten Rückkehr würde der befristete Teilzeitvertrag noch laufen.
Meine Frage ist nun, habe ich als Elternteil einen rechtlichen Anspruch darauf meine Teilzeit noch weiter zu verkürzen oder macht es dann eher Sinn, die Rückkehr zur Arbeit nach hinten zu verschieben (bis der Teilzeitvertrag ausggelaufen ist und ihn dann mit einer niedrigeren Stundenzahl zu verlängern) falls dies finanziell passt?

Mein AG ist leider nicht mehr so kulant wie früher und ich würde vor einem Gespräch gerne meine Rechte kennen.

Habe zu dem Thema leider nichts im Internet gefunden.

Danke!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Zitat (von PE_BE):
ich habe einen auf 2 Jahre befristeten Teilzeitvertrag (unbefristeter AV) für 32h.

:???:
Zu deiner Frage einschlägig
Zitat (von TZBG):
§ 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
...
...

Also eine 'Radio-Eriwan-Antwort': Im Prinzip ja, aber ... . Mit den Vorlaufzeiten wird es schon schwierig.

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