Befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf kündigen?

24. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
formatiion
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf kündigen?

Hallo zusammen,

ich befinde mich seit 2019 in einem befristeten Arbeitsverhältnis, welches 2x verlängert wurde. Mein Vertrag wurde zuletzt bis 2023 verlängert. Ich kann leider aus den Verträgen nicht herauslesen, ob ich vor Ablauf des befristeten Vertrages eine Möglichkeit habe, zu kündigen.
In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes: "Für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses gelten danach gegenseitig die gesetzlichen Kündigungsfristen".

Im Tarifvertrag steht unter Punkt Kündigung folgendes:
1. Bei jeder Kündigung sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu beachten. Darüber hinaus giit für ältere Angestellte
die Sonderregelung aus § 5 Abschnitt B). 2. Jede Kündigung, gleichgültig, ob vom Arbeitgeber oder vom Angestellten ausgesprochen, bedarf der Schriftform. 3. Nach der Kündigung sowie vor Ablauf eines auf Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses, das mindestens sechs Monate angedauert hat, ist dem Angestellten die nachweislich erforderliche Freizeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zu gewähren. Ist die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt oder wurde das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen gelöst, so hat der Angestellte Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts für diese Zeit. 4. Sofern einzelvertragiich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kaiendermonats, in dem der Angestellte die gesetzliche Altersgrenze im Sinne der Rentenversicherung erreicht, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angestellte eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann.

Ausschlussfristen Paragraph 15: Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang der beanstandeten Abrechnung oder Entstehen des Anspruchs schriftlich oder zu Protokoll des Gehalts- oder Personalbüros geltend gemacht werden.
Während der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss.

Vielen Dank.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Ohne gesondert Regelung ist bei einem befristeten Vertrag eine Kündigung nicht möglich.

Zitat (von formatiion):
"Für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses gelten danach gegenseitig die gesetzlichen Kündigungsfristen


Das würde ich jedoch für so eine gesonderte Regelung halten, denn warum sollte man Kündigungsfristen vereinbaren, wenn eine Kündigung nicht möglich ist.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17425 Beiträge, 6485x hilfreich)

Viel Text und wenig Klarheit.
Insbesondere bleibt unklar, ob du einen mit Sachgrund befristeten AV hast oder einen ohne Sachgrund, als kalendermäßig festgelegte Befristung.

a) Wenn deine aktuelle Befristung bis 2023 geht und es sich um eine kalendermäßige Befristung handelt, wäre das bei einem Start-Up-Unternehmen möglich (TzBfG § 14 Abs. 2a), bei dem dann die Grenze von 4 Jahren vorgesehen ist. Sonst eben nur 2 Jahre. Oder der TV bestimmt andere Fristen.(dort Abs 2, Satz 3).
b) In deinem Satz "Für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses gelten danach gegenseitig die gesetzlichen Kündigungsfristen" irritiert diese DANACH - so blank und bloß sagt der Satz Unsinn aus, denn bei einem befristeten AV gibt es kein (zeitliches) 'danach', es wäre denn, er würde entfristet. 'Danach' im Sinne von 'im Anschluss'.
'Danach' könnte allerdings auch logisch zu verstehen sein und würde sich auf eine voranstehende Passage beziehen, wonach eben die gesetzlichen K-Fristen gelten.

Du wirst also im TV nachlesen müssen, was dort zu Befristungen ausgeführt ist.
Auch deinen Vertrag lies bitte nochmals genau.

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#3
 Von 
formatiion
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
a) Wenn deine aktuelle Befristung bis 2023 geht und es sich um eine kalendermäßige Befristung handelt, wäre das bei einem Start-Up-Unternehmen möglich (TzBfG § 14 Abs. 2a), bei dem dann die Grenze von 4 Jahren vorgesehen ist. Sonst eben nur 2 Jahre. Oder der TV bestimmt andere Fristen.(dort Abs 2, Satz 3).


Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Betreffend der Befristung steht folgendes im Tarifvertrag: Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zuiässig, wobei auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird. Während dieser Dauer ist die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages möglich.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17425 Beiträge, 6485x hilfreich)

... dann ist der Punkt schon Mal geklärt. Die Befristung dürfte rechtlich einwandfrei sein.

Bleibt noch die Frage nach dem 'Danach' und der Kündigungsmöglichkeit.

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#5
 Von 
formatiion
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Bleibt noch die Frage nach dem 'Danach' und der Kündigungsmöglichkeit.


Leider steht nach dem Absatz "Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen. Für die Dauer des befirsteten Arbeitsverhältnisses gelten danach gegenseitig die gesetzlichen Kündigungsfristen" ein Absatz, in der auf die Vergütungsgruppe eingegangen wird.

Von dem nach ist mir leider nicht klar, ob eine Kündigungsfrist besteht bzw. ob eine Kündigung vor Ablauf möglich ist.

Danke.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17425 Beiträge, 6485x hilfreich)

... gleichwohl ist es nun klar, dass ich mit meiner Vermutung ziemlich richtig lag/liege: Es gibt für den befristeten AV die Möglichkeit zu kündigen. Mit den Fristen nach § 622 BGB

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