Befristeten Vertrag "entkommen"

27. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Arnestix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeten Vertrag "entkommen"

Hallo,

ich habe in einem Betrieb viele Praktika gemacht, sowie meine Bachelorarbeit geschrieben und anschließend noch ein wenig dort gearbeitet. Alles befristete Verträge, die regelmäßig weitergeführt worden sind.

Da ich jedoch durch mein Studium eigentlich in eine andere Richtung einschlagen wollte, hab ich das Unternehmen für einen Monat verlassen für einige Probearbeiten. Jedoch kam es soweit zu keiner Entscheidung, weshalb ich in dem alten Betrieb nochmal angefragt habe, ob sie mich nochmal zur Überbrückung einstellen würden, da mir auch klar war, dass die Aushilfen suchen. Die Leitung bot mir an solange dort bleiben zu können, bis ich etwas anderes gefunden habe und bei einer Zusage sofort einen Aufhebungsvertrag zu machen. Für die erste Zeit beschränkte sich der Vertrag auf 4 Monate. Mit dieser Idee war ich mehr als einverstanden.

Jetzt habe ich eine Zusage in einem Wunschbetrieb erhalten (juhu), aber mein Arbeitgeber weigert sich einen Aufhebungsvertrag zu machen....ganz schön miese Aktion aber im Endeffekt war das ja nur eine mündliche Zusage, wovon man sich im Leben sowieso nie etwas kaufen kann.

Jetzt bin ich natürlich alles andere als gut gelaunt und bin auf der Suche nach einer Möglichkeit da rauszukommen, nicht nur weil ich aufgrund dieser Aktion da nicht mehr arbeiten will, sondern ich dem Wunschbetrieb gemeint habe, dass ich ab Juli anfangen kann.

Da befristete Arbeitsveträge ja grundsätzlich nicht zu kündigen sind, wollte ich um Hilfe bitten, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, dass ich da doch vorzeitig rauskomme. An sich würde man meinen "1 Monat mehr oder weniger ändert jetzt auch nichts mehr" aber in dem Fall stimmt das nicht.

Bin ich jetzt verpflichtet die ganze Vertragsdauer dort zu bleiben, oder kann ich vorher "entkommen".

Besten Dank im Vorraus.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120138 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von Arnestix):
Da befristete Arbeitsveträge ja grundsätzlich nicht zu kündigen sind,

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von Arnestix):
ob es irgendeine Möglichkeit gibt, dass ich da doch vorzeitig rauskomme.

Diverse ...
Die erste wäre mal, das man mal schaut, was genau sich in den vertraglichen Vereinbarungen zu dem Thema findet.



Zitat (von Arnestix):
sondern ich dem Wunschbetrieb gemeint habe, dass ich ab Juli anfangen kann.

Notfalls informiert man den neuen AG halt über das Problem.



Zitat (von Arnestix):
aber mein Arbeitgeber weigert sich einen Aufhebungsvertrag zu machen

Jetzt, zum 01.07?
Irgendwie logisch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Arnestix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die schnelle Antwort.

Im Vertrag steht soweit nichts über eine Kündigung. Es befinden sich 2 leere Kästchen mit jeweils einem Satz, somit gibt es keine Vereinbarung über Kündigungen.

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch.


Ich hatte bereits in einem anderen Forum gefragt, sowie sehr viele Internetseiten besucht, die nur mit dem Satz ankommen "Befristete Arbeitsverträge sind grundsätzlich nicht kündbar". Aus diesem Grund wollte ich nochmals hier nachfragen. Gut, dass ich mal eine andere Antwort zu lesen bekomme.

Zitat (von Harry van Sell):
Jetzt, zum 01.07?
Irgendwie logisch ...


Auch wenn das jetzt vollkommen irrelevant ist und nicht zur Lösung hilft: Diese Diskussion begann schon am Anfang Juni, also ja zum 01.07 wäre es kein Problem gewesen so wie es versprochen war.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17441 Beiträge, 6490x hilfreich)

Befristete AV sind dann unter der Zeit kündbar, wenn dies ausdrücklich in den AV aufgenommen worden ist.
Ansonsten sind auch mündliche Zusagen verbindlich - und darauf solltest du pochen.
Und lernen, dass alle Zusagen in den Vertrag gehören.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17441 Beiträge, 6490x hilfreich)

... mir ist noch ein anderer Gedanke gekommen: die Befristungen überprüfen (lassen).
Dazu müsstest du allerdings konkret werden.
:???:
/// "Für die erste Zeit beschränkte sich der Vertrag auf 4 Monate" .... bedeutet ja wohl, dass diese 4 Monate vorüber sind. Von Wann bis wann lief dieser befristete AV; Was ist jetzt der genaue Stand der Dinge?
Ich nehme stark an, dass dieser Vertrag einfach nach dem Kalender befristet ist/war, also vor allem, dass es sich um keine Befristung mit Sachgrund handelt oder gehandelt hat. Und was kommt danach? Hast du jetzt wieder einen befristeten AV, oder wie?

Der Ansatz könnte darin liegen, dass die erneute Befristung nach deiner Pause in dem Betrieb schon gar nicht mehr zulässig gewesen sein könnte - wenn das zutreffen sollte, hättest du de facto einerseits einen unbefristeten AV, andererseits aber eben auch eine Kündigungsmöglichkeit nach § 622 BGB - wenn der AG wirklich einer Aufhebung nicht zustimmen will.
Womöglich 'rettet' dich die Unterbrechung.

§ 314 TzBfG

Zitat:
(1) ....
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.



1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120138 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
andererseits aber eben auch eine Kündigungsmöglichkeit nach § 622 BGB

Die hilft jetzt auch nicht wirklich ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17441 Beiträge, 6490x hilfreich)

Harry, das mag sein oder auch nicht. Es hilft vll. für jetzt und heute (noch) nicht.
Wir kennen die genauen Daten nicht. Dass Arnestix aus Enttäuschung am liebsten heute da raus käme, ist auch nicht hilfreich. Immerhin ist am Ende des Eingangsstatements angedeutet, dass es vll. 1 Monat Spielraum geben könnte.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.952 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen