Befristeter Arbeitsvertrag - Elternzeit und Erziehungsurlaub

12. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
beck79
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 27x hilfreich)
Befristeter Arbeitsvertrag - Elternzeit und Erziehungsurlaub

Hallo @all,

ich wurde im Januar 2001 befristet bis 31.12.2002 eingestellt. Habe dann innerhalb der Firma den Arbeitsplatz gewechselt und im November 2002 befristet eingestellt, weil meine Vorgängerin in den Erziehungsurlaub gegangen ist. Der Vertrag lautet auch auf "Befristete Einstellung bis zum Ende des Erziehungsurlaubes von Frau XY" Bei einer Anfrage durch meinen Chef bei der Personalabteilung kam heraus, daß die Dame XY Erziehungsurlaub bis zum 22.05.2005 hat.
Jetzt kommt mein Problem, sie ist wieder schwanger. Der Geburtstermin ist im Oktober und sie wird sicherlich dannach auch nicht direkt wieder arbeiten kommen. Darf man meinen Vertrag jetzt so lange stillschweigend verlängern (bzw. meinen alten Vertrag in der Form aufrecht erhalten), bis auch der Erziehungsurlaub der für das Zweite gewährt wird vorüber ist?

Danke für eure Hilfestellung
beck79

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MarionH
Status:
Schüler
(366 Beiträge, 95x hilfreich)

meines Wissens nach Endet der Vertrag, wenn die Frau aus ihrem Erziehungsurlaub (heißt jetzt Elternzeit) zurück kommt.

so lange kein festes Datum drin steht, hast du diesen gültigen Vertrag noch. Anders wäre es, wenn ein Kalendermäßiges Datum in dem Vertrag steht.

Aber so läuft der Vertrag erst einmal weiter. Sollte die Frau frühzeitig aus Elternzeit zurückkommen, darf dir mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden - also nicht von heute auf morgen.

Gruß
Marion

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#2
 Von 
beck79
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 27x hilfreich)

@Marion

Habe ich das richtig verstanden, daß ich evtl. weitere 3 - 4 Jahre als befristete Angestellte "leben" muss? Es geht mir nämlich darum, daß wir hier in der Firma einen Firmenrenten-Anspruch bekommen können, wenn wir 10 Jahr dabei sind. Befristete Arbeitsverhältnisse werde da nicht angerechnet (leider).
Da ich gerne hierbleiben möchte, mich aber auf Grund dieses Vertrages nicht Haus intern bewerben darf, um so evtl. eine unbefristete Stelle zu erhalten und mir bekannte, daß sie nur auf halbtages Basis zurück kommen möchte (wenn überhaupt, mit zwei Kindern ist es ja nicht gerade einfach) ....

Leider steht die Company auf dem Standpunkt, daß genau dieser Arbeitsplatz freigehalten wird und nicht ein äquivalenter :(

Danke erstmal für deine Hilfe

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#3
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)

...aber bei mir stellt sich die Frage, in wie weit der sachliche Grund der Befristung überhaupt Gültigkeit hat. Ich verstehe das so, daß der erste befristete Vertrag ohne diesen sachlichen Grund geschlossen wurde. Kann man das dann im Nachhinein noch ändern?

Gruß

Line

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#4
 Von 
beck79
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 27x hilfreich)

Sorry, war vielleicht ein bißchen komisch formuliert.

Ich habe zuerst für eine andere Abteilung auf 25 Stunden gearbeitet, dann habe ich meinen heutigen Job mit neuem Vertrag (ua Erhöhung der Stunden und eben dieser Klausel) angenommen.
Fakt ist, die Abteilung in der ich jetzt bin, würde mich gerne behalten, kann mich aber nicht fest einstellen, so lange sie in der Elternzeit ist.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

@line
Die Befristung aus sachlichem Grund ist zulässig, unabhängig davon, ob vorher ein kalendermäßig befristeter Vertrag vorgelegen hat.

@beck79
Die Befristung läuft bis zum tatsächlichen Ende des sachlichen Grundes, also der Elternzeit, d.h. möglicherweise bis zum November 2008. Wenn die Frau sich entschließt, vorher wieder zu kommen, endet der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen, wie MarionH schon schreibt.

Der Vertrag wird in Deinem Fall übrigens nicht stillschweigend verlängert, sondern automatisch verlängert. Der AG kann den Vertrag gar nicht zum Ende der ersten Elternzeit beenden, es sei denn ihr seid Euch darüber einig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Brigitta
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo @all,

vielleicht hilft das weiter:

§ 14 [1] Zulässigkeit der Befristung nach TzBfG
(1) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. ...,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,- Dein Fall




(2) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig- Das war bei Dir vom 31.12.2000 bis 31.12.2002; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (also nochmalige sachgrundlose Befristung). 3Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.


Der FAkt ist aber, dass sich der Arbeitgeber in deinem Fall auch jederzeit auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs berufen kann, wenn die Frau wieder arbeiten will, d.h. möglich wäre das auch noch im November/Dezember. Es reicht also seinerseits eine Prognose aus, dass die Frau zurückkommen wird. Wann das sein wird, kann allein sie entscheiden. d.h. im schlimsten Fall für dich, dass du nur solange dein Platz (leider Gottes) behalten darfst, bis sie sagt "Ich komme".

Insoweit stimmt auch der letzte Passus von hh nicht, denn Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmer kann selbstverständlich auch vor Ende der Elternzeit kündigen, aber nur außerordentlich.


LG Brigitta

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

@Brigitta

Ich habe mich vielleicht etwas unklar ausgedrückt. Eine außerordentliche Kündigung ist natürlich immer möglich. Für eine außerordentliche Kündigung durch den AG müssen aber schon besondere Gründe vorliegen. Es geht für beck79 aber doch darum, wie sie ihren befristeten Vertrag in einen unbefristeten umwandeln kann.

@ beck79
Wenn der AG nicht bereit ist, von sich aus einen unbefristeten Vertrag abzuschließen, so lange noch im Raum steht, dass die Frau XY nach dem Erziehungsurlaub zurück kommt, dann kann man nichts dagegen machen.

Und der Passus "... endet mit der Elternzeit von Frau XY." heißt eben nicht, dass er nach 3 Jahren (mit der Beendigung der Elternzeit für das erste Kind) endet, sondern dann, wenn Frau XY sich entscheidet, ihren Erziehungsurlaub zu beenden. Wenn die Frau XY demnächst noch ein Kind bekommt, dann verlängert sich Dein Vertrag automatisch weiter, jedenfalls dann, wenn die Frau XY erneut 3 Jahre Erziehungsurlaub beantragt.

Ich verstehe zwar, dass das für Dich eine unbefriedigende Situation ist. Rechtlich ist das aber völlig in Ordnung.

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