Befristeter Arbeitsvertrag endet, aber noch keine Antwort erhalten?

9. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Sweazy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeter Arbeitsvertrag endet, aber noch keine Antwort erhalten?

Hallo zusammen,
Ich bin momentan in einem befristetem Arbeitsverhältnis tätig. Laut meinem Vertrag startete dies am 01.02.2022 und endet am 31.09.2022 . Da wir nun den 09.09.2022 haben, und mein Arbeitgeber mir noch immer keine genaue Antwort darauf geben konnte nach mehrmaligen nachfragen ob es verlängert wird oder nicht, wollte ich mich hiermit mal informieren ob dies denn rein Rechtlich wirksam ist & was ich machen kann falls nicht.

Danke für alle Antworten schon mal im Vorraus.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Sweazy):
und endet am 31.09.2022 .
Das ist nicht korrekt, denn der September hat nur 30 Tage.
Wenn aber der 30.09.2022 dort steht, dann ist das korrekt und rein rechtlich auch wirksam. Dein befristetes Beschäftigungsverhältnis endet an diesem Tag.

Was sollte der AG noch genauer antworten? Er konnte nichts zur Verlängerung sagen, also wird der Vertrag wohl nicht verlängert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Dann ist das Arbeitsverhältnis mit dem 30.09. beendet. Ich hoffe jetzt sehr, dass Du nicht darauf pochst, dass das Arbeitsverhältnis am 31.09. endet und man davon ausgehe, dass bis zum Eintritt dieses Datums das Arbeitsverhältnis weiter besteht.

wirdwerden

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#3
 Von 
Sweazy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was sollte der AG noch genauer antworten? Er konnte nichts zur Verlängerung sagen, also wird der Vertrag wohl nicht verlängert.


Ist der AG denn nicht verpflichtet mir spätestens 3 Monate vor dem Ende zu sagen ob er verlängert wird oder nicht?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Wo ist so eine Verpflichtung niedergelegt? Wenn Du bei Deinem Nachbarn Äpfel kaufst, dann ist das Vertragsverhältnis mit Übergabe der Äpfel und Bezahlung derselben auch erledigt. Es besteht keine Verpflichtung Deinerseits, ihm mitzuteilen, ob Du da nochmals Äpfel kaufen willst, und wenn ja, wann und wie viele.

Wenn sich nicht aus dem Vertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag was anderes ergibt, ist das Vertragsverhältnis am 30. Sept. beendet, so wie der Apfelkauf mit Bezahlung und Übergabe der Äpfel beendet ist.

wirdwerden

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#5
 Von 
Sweazy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wo ist so eine Verpflichtung niedergelegt? Wenn Du bei Deinem Nachbarn Äpfel kaufst, dann ist das Vertragsverhältnis mit Übergabe der Äpfel und Bezahlung derselben auch erledigt. Es besteht keine Verpflichtung Deinerseits, ihm mitzuteilen, ob Du da nochmals Äpfel kaufen willst, und wenn ja, wann und wie viele.

Wenn sich nicht aus dem Vertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag was anderes ergibt, ist das Vertragsverhältnis am 30. Sept. beendet, so wie der Apfelkauf mit Bezahlung und Übergabe der Äpfel beendet ist.


"Handelt es sich um einen befristeten Vertrag, ist ein Hinweis spätestens drei Monate vor Vertragsende erforderlich. In diesem Fall kann der Hinweis auch bereits im Arbeitsvertrag selbst aufgenommen werden. Auch wenn das Gesetz keine bestimmte Form fordert, sollte der Hinweis schriftlich erfolgen." Quelle : IHK Hamburg

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Sweazy):
Ist der AG denn nicht verpflichtet
Das wäre mir neu. Die IHK müsste sich auch auf ein Gesetz beziehen... Aber bekannt ist, dass man bei Befristung sich 3 Monate vor Ende bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden soll.
Wenn es Verlängerung gibt oder man einen anderen Job findet, erledigt sich dieses schnell wieder.

Oder hast du den IHK-Hinweis falsch verstanden?
-- Editiert von User am 9. September 2022 16:48

-- Editiert von User am 9. September 2022 16:50

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Hinweis auf was? Nach meiner Kenntnis darauf, dass man sich gegebenenfalls arbeitslos zu melden habe, oder arbeitssuchend.

Erklär uns, was Du meinst, und nenne ganz konkret die Quelle.

wirdwerden

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#8
 Von 
Sweazy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Erklär uns, was Du meinst, und nenne ganz konkret die Quelle.


Das ist das Ergebnis, wenn man meine Frage googelt, aber wie bekanntlich ist, dass Google nicht allwissend ist, wollte ich dies von einem wissen der sich mit diesem Recht besser auskennt...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Sweazy):
"Handelt es sich um einen befristeten Vertrag, ist ein Hinweis spätestens drei Monate vor Vertragsende erforderlich. In diesem Fall kann der Hinweis auch bereits im Arbeitsvertrag selbst aufgenommen werden. Auch wenn das Gesetz keine bestimmte Form fordert, sollte der Hinweis schriftlich erfolgen." Quelle : IHK Hamburg

Ja und?

Findet sich der Hinweis denn in den vertraglichen Vereinbarungen?

Und selbst wenn nicht, weder würde sich der Vertrag verlängern, noch begründet ein Verstoß gegen die sozialrechtlichen Hinweispflichten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III einen Schadenersatzanspruch.
Auf gut Deutsch: es nützt einen rein gar nichts wenn der Hinweis fehlt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Nun ja, aber worauf bezieht sich die Informationspflicht? Ich kenne es bei anstehender Arbeitslosigkeit in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.

Nur eines ganz klar: eine automatische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Informationspflicht, von der wir nicht wissen, um was es geht, die gibt es nicht.

wirdwerden

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