Befristeter Arbeitsvertrag mit unzuläss. Sachgrund

2. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Falballa123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Befristeter Arbeitsvertrag mit unzuläss. Sachgrund

Hallo. Mein befristeter Vertrag wird erneut für ein Jahr befristet mit dem Sachgrund, dass meine Vorgängerin in einem Unternehmen des gleichen AG's arbeitet, dass nicht Konkurs sicher ist. Dies ist nun die zweite Befristung mit diesem Grund. Die erste war schon 1 3/4 Jahre. Das andere Unternehmen läuft prima. Keine Minuszahlen und steigende Nachfrage. Ist der sachliche Grund rechtsmässig? Soll ich unterschreiben?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1265x hilfreich)

Unterschreiben solltest du auf jeden Fall, wenn dich der Job interessiert . Gerichtlich überprüfen lassen kannst du diese Begründung immer noch, wenn dein Arbeitgeber von der Befristung Gebrauch machen will, dich also nicht länger beschäftigen mag. Zu den klassischen Befristungsgründe gehört so eine Konstellation ganz gewiss nicht. Hier soll nur aus irgendwelchen Gründen einer Arbeitnehmerin die Rückkehr in den Betrieb freigehalten werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2538x hilfreich)

Der Grund steht so wörtlich im befr. AV?

quote:
Soll ich unterschreiben?


Gibt es Alternativen?

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#3
 Von 
Falballa123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Im AV steht nur der Name der zu vertretenden AN ohne weitere Angaben.
Zur Frage, gibt es Alternativen: wenn ich nicht unterschreibe meinen Sie?
Im 1. AV mit der ersten Befristung steht, dass ich meine Arbeitsstelle, welche ich vorher hatte, wieder erhalte, falls die alte AN zurück kommen sollte. Meinten sie das?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128779 Beiträge, 41127x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im AV steht nur der Name der zu vertretenden AN ohne weitere Angaben. <hr size=1 noshade>

Und wie kommt man dann auf den Sachgrund???





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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