Liebe Community,
bei dem Unternehmen bei dem ich gearbeitet habe hatte ich bis Dezember 2015 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als studentische Hilfskraft. Er wurde damals entfristet damit ich länger als 2 Jahre dort arbeiten konnte. Am Ende haben wir den Vertrag aufgelöst und ich habe bei einem anderen Unternehmen eine befristete Vollzeitstelle angenommen. Dieses Unternehmen wurde nun aber von meinem alten Unternehmen übernommen. Daraufhin wurde mir wieder ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag gegeben.
Nun habe ich gelesen, dass wenn ich innerhalb der letzten 3 Jahre schon einmal im gleichen Unternehmen einen unbefristeten Vertrag hatte, die mir jetzt eigentlich keinen befristeten Vertrag mehr geben können.
Ist das korrekt?
Vielen Dank
Hannah
Befristeter Arbeitsvertrag nach unbefristeten Arbeitsvertrag
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
/// Daraufhin wurde mir wieder ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag gegeben.
Und das geht nicht. Du hast richtig gelesen.
TZBG § 14 Zulässigkeit der Befristung
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Vielen Dank für die Antwort. Noch eine Frage: ginge denn ein begründet befristeter Vertrag? Z.b. Für ein Projekt? Aber das müsste dann in meinem Arbeitsvertrag stehen oder?
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Man müsste aber über prüfen, ob das Kriterium "selber Arbeitgeber" wirklich erfüllt ist. Auch bei einer Übernahme können beide Firmen rechtlich getrennt bleiben.
ZitatIst das korrekt? :
Nö.
Es gibt mehrere Kriterien die man prüfen müsste.
Zum einen, ob es einen Taifvertrag gibt, ob der zur Anwendung käme und was genau dort zum Thema "Befristungen" drinsteht.
Dann - wie von drkabo schon erwähnt - ob das Kriterium "selber Arbeitgeber" wirklich erfüllt ist.
Aber das wichtigste dürfte wohl sein, ob der § 14 TzBfG überhaupt zur Anwendung käme.
Die Befristung soll ja nur dann ungültig werden, wenn die von Anfang an unültig war.
Das ist hier aber nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der Befristung war das Kriterium "selber Arbeitgeber" eindeutig nicht erfüllt.
Entwickelt der § 14 TzBfG in solchen Fällen überhaupt eine rückwirkende Wirkung?
Hallo,
nur zur Klärung, es ist schon der selbe Arbeitgeber.
2013-2015 Stundentische Hilfskraft, unbefristet bei Unternehmen A
2016-2017 befristete Stelle bei Partnergesellschaft B
Seit 2017 befristete Stelle bei Unternehmen A
Es geht also weniger um Arbeitgeber B als um Arbeitgeber A. Dort hatte ich eine unbefristete Stelle und habe jetzt eine befristete Stelle.
Danke für die Unterstützung!
ZitatSeit 2017 befristete Stelle bei Unternehmen A :
Heißt das, dass die Verlängerung des Befristeten Vertrages mit B bereits durch A erfolgt ist, also der Betriebsübergang vor der Verlängerung erfolgt ist?
Lassen wir das Zwischenspiel bei B außer acht, folgt bei A auf einen unbefristeten AV nach 2 Jahren ein befristeter, weil man dir durch und nach der Übernahme einen solchen gegeben hat. Nach dem Wortlaut des § 14 TZBefrG wäre das innerhalb der Dreijahresfrist und somit hinfällig.
Jetzt kann man Hin- und Hermachen wegen der Rolle von B und dem Kauf durch A.
Oder man lässt es drauf ankommen, will sagen: wenn AG sich auf die Befristung berufen will, lässt man die Gültigkeit gerichtlich prüfen.
ZitatLassen wir das Zwischenspiel bei B außer acht :
Sorry, aber das ist doch gerade das Wesentliche im vorliegenden Fall.
Rechtlich wird es darauf ankommen, ob sich das, was sich 2017 ereignet hat, letzten Endes als Verlängerung des Befristeten Vertrages, der ursprünglich mit B geschlossen wurde, darstellt und evtl. kommt es auch darauf an, ob diese Verlängerung bereits durch A vereinbart wurde nach dem Betriebsübergang.
Ja, das muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein.
Aktuell ist es jedoch nicht erforderlich und auch nicht zu empfehlen, die Befristung anzugreifen. Erst wenn das Arbeitsverhältnis nicht erneut verlängert werden sollte, kann man dagegen vorgehen (wenn man nicht etwas anderes gefunden hat), andernfalls setzt man auf Dauer evtl. unnötig das Arbeitsverhältnis auf's Spiel.
U.U. bietet der AG von sich aus einen unbefristeten nach Ablauf des alten Vertrages an.
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