Befristeter Vertrag - vorzeitige Kündigung durch Arbeitnehmer?

4. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)
Befristeter Vertrag - vorzeitige Kündigung durch Arbeitnehmer?

Hallo alle,

angenommen Arbeitnehmer A hat einen befristeten Vertrag, ist aber weiter auf der Suche nach einer anderen Arbeitsstelle.

A hat gelesen, dass ein befristeter Vertrag nach Ablauf der Probezeit arbeitgeberseitig nur in Fällen von groben Verstößen kündbar ist.

Was macht A nun, wenn ihm vor Ablauf des befristeten Vertrags eine verheißungsvolle Arbeitsstelle winkt?

Darf er von sich aus genausowenig kündigen wie sein Arbeitgeber oder hat er da mehr Freiheiten?

Oder hat A da irgendetwas falsch verstanden mit der Unkündbarkeit?

Danke für Tipps, Rechtsgrundlagen etc.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Moicke):
A hat gelesen, dass ein befristeter Vertrag nach Ablauf der Probezeit arbeitgeberseitig nur in Fällen von groben Verstößen kündbar ist.


Wo hat A das denn gelesen? Das stimmt so nämlich nicht.

Ein befristeter Vertrag ist grundsätzlich nämlich nur ordentlich kündbar, wenn in dem Vertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung eingeräumt wird. Das gilt auch für die sog. Probezeit und für beide Vertragsparteien.

Wird das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht eingeräumt, dann kann der befristete Vertrag nur fristlos nach § 626 BGB gekündigt werden. Dafür braucht AG wie AN einen wichtigen Grund. Ein neues Arbeitsangebot ist kein wichtiger Grund.

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#2
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Na dann wird A mal den Tarifvertrag zu Rate ziehen. Muss da dann konkret etwas zur Kündigung bei befristeten Verträgen stehen oder nur die allgemeinen Kündigungsbedingungen? (Wobei die ja eigentlich selbstredend sind).

Danke schonmal Eidechse für deine Antwort!

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nur dann besteht, wenn diese auch vereinbart wurde, muss sich aus den Regelungen eine Tarifvertrages schon ergeben, dass die ordentliche Kündigung für befristete Arbeitsverhältnisse möglich sein soll. Die allgemeinen Regelungen zu Kündigungsfristen etc. reichen dafür in einem Tarifvertrag nicht aus.

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