Guten Tag,
ich habe eine kurze Frage über eine Situation
Die Firma möchte sich in einen neuen Markt etablieren.
Es soll ein neuer Mitarbeiter für 3 Jahre eingestellt werden, da man noch nicht weiß,
ob man sich auf dem Markt etablieren wird.
Ist es möglich ein Kettenarbeitsverhältniss in diesem Fall anzuwenden?
Der Mitarbeiter würde einen befristeten Arbeitsvertrag für 2 Jahre bekommen und anschließend
einen für 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit der Angabe eines Sachgrunds.
Reicht eine solche Situation (Neue Branche / Neuer Markt) für einen Sachgrund aus?
Wäre ein Kettenarbeitsverhältniss in diesem Fall (oder etwas anderes) möglich, sodass
man trotz der Überschreitung von 2 Jahren einen befristeten Arbeitsvertrag anbieten kann?
Oder landet man, da die 2 Jahre überschritten werden bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag?
Der Arbeitgeber möchte einen befristeten Arbeitsvertrag anstreben, welcher 3 Jahre laufen soll
Die Treffer in der Suchfunktion sind sehr individuell. Ich hoffe ich habe die Thematik richtig
verstanden.
Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
FreundlicheAmeise
Befristung Arbeitsvertrag mehrere Jahre
Schaust Du in § 14 Abs. 2 und 2a TzBfG und überprüfst die Voraussetzungen.
wirdwerden
/// Der Mitarbeiter würde einen befristeten Arbeitsvertrag für 2 Jahre bekommen und anschließend
einen für 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit der Angabe eines Sachgrunds.
So grundsätzlich, wie es da steht, stünde dem freilich nix im Wege.
Aber natürlich muss es diesen Sachgrund dann geben und ich frage mich: wieso nicht von vornherein mit Sachgrund und 3-Jahres-Befristung?
Die Ungewissheit des Marktes bzw. des Vorhabens überhaupt gibt freilich keinen Sachgrund ab.
Mal andersherum angedacht: Wenn das Vorhaben scheitert, wird sich die Firma aus dem Markt zurückziehen - und dann wird es betriebliche Gründe für eine Kündigung geben. Wozu kompliziert, wenn es auch einfach und direkt geht?
Und - by the way -: was ist denn dein Part in der Angelegenheit?
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blaubär, schau mal in den von mir genannten 2a der angeführten Bestimmung.
Ich frage mich allerdings, wie ein Gründer so wenig Ahnung haben kann und ein Unternehmen erfolgreich führen will. Es ist in der Tat doch einfach, einen Mitarbeiter los zu werden, wenn das Unternehmen nicht läuft. Und ich glaube kaum, dass der Gründer mit mehr als zwei oder drei Mitarbeitern anfängt, jedenfalls unter 10. Und da kann er doch ohnehin frei gestalten. Mit kurzer Kündigungsfrist.
Insofern stimme ich Dir zu, unternehmerisch nicht gerade gescheit, was da geplant ist.
wirdwerden
Zitat :Ich frage mich allerdings, wie ein Gründer
Gründer?
Ich hab den Beitrag so gelesen, dass es die Firma wohl schon länger gibt und "nur" ein neues Geschäftsfeld erschlossen werden soll.
Beides schließt sich ja nicht aus, spatenklopper - je nach rechtlicher Ausgestaltung kommt auch infrage, dass die Altfirma eine juristisch unabhängige Tochter gründet. wirdwerden bringt ja nur eine weitere Möglichkeit ins Spiel, die in der Fragestellung gar nicht erst aufscheint - wie auch ich schlicht davon ausgegangen war, dass da eine Altfirma sozusagen anbaut.
Das bedeutet hier allerdings nur, dass der Fragezeichen mehr werden ... und die Rolle des Fragestellers offenbart gehört.
Wie dem auch sei - nach aktuellem Stand der Unkenntnis läuft die Anfrage leer, so wie sie gestellt ist.
-- Editiert von blaubär+ am 04.03.2021 12:03
Als erstes Danke ich allen für die Antworten.
Ja, die Firma existiert bereits, es ist eine Altfirma.
Es soll halt ein zusätzlicher Mitarbeiter für 3 Jahre befristet angestellt werden,
da das Unternehmen einen neuen beziehungsweise zusätzlichen Markt erschließen möchte und noch
nicht weiß, ob es sich in dem neuen Markt etablieren wird.
Das Unternehmen weiß halt nicht, ob es sich in den 3 Jahren durchsetzten wird,
deshalb auch der befristete Vertrag
Die Frage war halt, ob das möglich ist, eine Befristung in der Höhe von 3 Jahren
herausgeben zu können.
Zitat :Die Frage war halt, ob das möglich ist, eine Befristung in der Höhe von 3 Jahren
herausgeben zu können.
Ja, ist möglich.
Danke für die Antwort.
Erste Frage: Also entweder
a) man gibt einen 3 Jahres Arbeitsvertrag mit einem Sachgrund oder
b) man macht einen Kettenarbeitsvertrag in der Höhe von 2 Jahren und hängt einen
1 Jahres Vertrag anschließend dazu
Also ist beides möglich?
Zweite Frage: Kann es Probleme mit dem Sachgrund geben? Es handelt sich ja
um einen neuen Markt, den man zusätzlichen erschließen möchte
Zitat: "-der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht .
-die Befristung zur Erprobung erfolgt."
Quelle: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/sachgruende-fuer-einen-befristeten-arbeitsvertrag/150/32549/373291
Mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von FreundlicheAmeise am 04.03.2021 20:05
Befristete AV mit Sachgrund kann es in Serie geben, solange Sachgründe oder der Sachgrund gegeben ist; klassisches Beispiel ist die Drittmittelfinanzierung, also die Abhängigkeit der Stelle davon, ob/dass es eine Stelle gibt, die immer wieder Mittel zu vergeben hat.
Und ja: Mit dem Sachgrund wird es in eurem Fall Schwierigkeiten geben.
Weder erfolgt die Befristung der Erprobung (des AN!, nicht einer Geschäftsidee), noch trifft es zu, dass "der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht ".
Da liegt ein schlichter Denkfehler vor, weil man direkt vom Scheitern des Vorhabens ausgeht: zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist aber weder intendiert noch absehbar, dass / ob die Firma auf dem Markt Erfolg haben wird oder nicht. WENN die Sache schiefgeht, wird in der Rückschau klar, dass der AN dort nicht mehr gebraucht wird.
Es ist eine unternehmerische Entscheidung, diesen Schritt in diesen Markt zu gehen. Und unternehmerische Risiken hat nun mal der Unternehmer zu tragen.
Zitat:TzBfG)
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Also um es kurz zu machen.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine befristete Anstellung schwierig und nicht sinnvoll.
Der Mitarbeiter sollte, um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten, unbefristet eingestellt werden.
*Sollte der Markt nicht das hergeben was sich die Firma erhofft hat*, bleibt der ganz normale Weg über die betriebsbedingte Kündigung.
* Es ist hier anzuraten Ziele zu definieren und zu kommunizieren.*
-- Editiert von spatenklopper am 05.03.2021 09:13
Und:
"Der Arbeitgeber weiß nicht, ob er sich am Markt etablieren will" ist kein(!) zulässiger Sachgrund für eine Befristung.
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