Befristung - Probezeit

7. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)
Befristung - Probezeit

Ist eine derartige Befristung zulässig ?

quote:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am xx.xx.2007 und ist befristet.

Das Arbeitsverhältnis kann dreimal je 6 Monate verlängert werden. Eine Befristung von mehr als 2 Jahren ist nur in Ausnahmefällen möglich, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, geht das befristete Arbeitsverhältnis nach 2 Jahren automatisch in ein Unbefristetes über.
Vor Aufnahme der Beschäftigung ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da fehlt das Ende der Befristung.

Ansonsten wird nur der Gesetzestext mit etwas anderen Worten widergegeben.

Der Kündigungsausschluss vor Aufnahme der Beschäftigung ist zulässig. Wenn der Vertrag keine Klausel zur Kündigung enthält, dann ist aber eine Kündigung sowieso nicht möglich.

Wenn der erste Satz lauten würde:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am xx.xx.2007 und ist befristet bis zum xx.xx.2007.
dann wäre das ok.

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#2
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

Die Befristung soll bis zum Tag des Endes der Probezeit reichen.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Und warum kann man das nicht so schreiben, wie ich das als Beispiel formuliert habe?

Eine Probezeit wurde in dem Vertrag doch gar nicht vereinbart.

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#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Die Befristung soll bis zum Tag des Endes der Probezeit reichen.


Fehlt da irgendwas in deinem Zitat aus dem Arbeitsvertrag?

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#5
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

Sorry, Fehler von mir. Hier der gesamte Text:

quote:
§ 1 Vertragsdauer

Das Arbeitsverhältnis beginnt am xx.xx.2007 und ist befristet.

Das Arbeitsverhältnis kann dreimal je 6 Monate verlängert werden. Eine Befristung von mehr als 2 Jahren ist nur in Ausnahmefällen möglich, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, geht das befristete Arbeitsverhältnis nach 2 Jahren automatisch in ein Unbefristetes über.
Vor Aufnahme der Beschäftigung ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

...

§ 4 Kündigungsfristen

Das Arbeitsverhältnis beginnt grds. mit einer Probezeit von 6 Monaten. Die Probezeit besteht vom xx.xx.2007 bis xx.xx.2007. Das Arbeitsverhältnis endet, wenn nicht 14 Tage vor Beendigung der Probezeit eine schriftliche Verlängerung angezeigt wird.
Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung für beide Vertragsparteien nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Gültig und zulässig ist das Ganze schon.

Noch komplizierter kann man das ja wohl kaum formulieren. :bang: Dabei hat sich der AG, der diesen Arbeitsvertrag formuliert hat, so sehr einen Knoten in den Kopf :???: gedacht, dass er versehentlich :grins: die Kündigung während der Probezeit ausgeschlossen hat.

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#7
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

---

-- Editiert von lafos71 am 07.05.2007 17:58:44

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Warum hast Du den Text jetzt noch einmal eingestellt?

Antwort darauf s.o.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

quote:
... er versehentlich die Kündigung während der Probezeit ausgeschlossen hat.

Wo ?

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur gekündigt werden, wenn das einzelvertraglich oder per Tarifvertrag geregelt ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG ). Die Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten also nicht automatisch.

Die Kündigungsfristen nach Ablauf der Probezeit sind im Arbeitsvertrag geregelt, aber während der Probezeit?

Ob der AN mit so einer Begründung tatsächlich vor Gericht durchkommen würde, möchte ich jetzt nicht beurteilen. Es zeigt aber doch, wie schräg der Arbeitsvertrag formuliert wurde.

Das, was hier gewollt ist, kann man doch viel einfacher formulieren:

§ 1 Vertragsdauer

Das Arbeitsverhältnis beginnt am xx.xx.2007 und endet am xx.xx.2007 ohne dass es einer Kündigung bedarf.

...

§ 4 Kündigungsfristen

Das Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von 6 Monaten.

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen mit folgenden Bedingungen:
Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer. Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.


Die Verlängerungsklausel sollte man weglassen, da sie weder für den AG als auch für den AN einen echten Nutzen hat.

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#11
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

Wie flexibel kann man denn die Kündigungsfristen in der Probezeit gestalten ?
Minimum sind doch 14 Tage ?!

-- Editiert von lafos71 am 07.05.2007 18:24:53

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#12
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Vom gesetzlichen Minimum (2 Wochen), kann per Tarifvertrag abgewichen werden ... auch nach unten.

Dürfte auch für Befristungen gelten (insofern im TV darauf kündigungsmäßig eingegangen wird).

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#13
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

Ist dies denn zulässig ?

quote:
§ 11 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beginnt nach Beendigung der Probezeit und wird anteilig für das laufende Jahr gewährt.

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nein, das ist nicht wirksam.

Bei einem Arbeitsvertrag, der auf das Ende der Probezeit befristet ist geht das schon gar nicht. Das wäre aber auch bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag unwirksam.

Der AN hat für jeden vollen Monat, den er bereits gearbeitet hat, einen Anspruch auf 1/12 des Jahreurlaubs.

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#15
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

Diese Formulierung wäre also zulässig:

§ 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses

(1) Der Arbeitnehmer tritt mit Wirkung vom ……… in die Dienste der XY-GmbH.

(2) Der Arbeitnehmer wird für die Dauer vom …….. bis …….. zur Probe eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, sofern es nicht ausdrücklich verlängert wird.
(3) Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.

...

§ 4 Kündigungsfristen

(1) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

(2) Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer. Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.


-- Editiert von lafos71 am 08.05.2007 09:49:19

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das wäre wirksam und hört sich auch viel besser an.

Dennoch zwei kleine Hinweise:
- Der Kündigungsausschluss vor Vertragsbeginn kommt doppelt vor und gehört m.E. unter das Stichwort Kündigungsfrist.

- Ich würde unter § 2 (2) nicht schreiben es nicht ausdrücklich verlängert wird , sondern hier die Formulierung ohne dass es einer Kündigung bedarf wählen.

Verlängern kann man so einen Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen immer. Das weiß eigentlich auch jeder AN. Was nicht jedem AN klar ist, ist dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf der Frist endet. Das kann man aus vielen Fragen hier im Forum auch erkennen.

Eine Verlängerung tritt nicht nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung ein, sondern aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen schon dann, wenn der AN mit Wissen des AG nach Ablauf der Befristung weiter arbeitet. Dann hat der AN automatisch einen unbefristeten Vertrag.

Auch wenn von vorneherein eine Verlängerung ins Auge gefasst wird, so gibt es keine Veranlassung, das im Arbeitsvertrag zu erwähnen.

zu § 4 Kündigungsfristen noch folgende Bemerkung:

Wenn der so formuliert ist, dann kann Vertrag bei einer Verlängerung für die Dauer der Verlängerung weder vom AN als auch vom AG ordentlich gekündigt werden, da eine Kündigungsmöglichkeit nur für den Zeitraum der Probezeit vereinbart wurde.

Wenn dieser Vertrag also z.B. um 6 Monate verlängert wird und nach 3 Monaten findet der AN einen anderen Job, dann hat er keine Möglichkeit zu kündigen, sondern muss bis zum Ablauf der Befristung weiter arbeiten.

Wenn man das nicht will, dann muss entweder im Verlängerungsvertrag oder sofort in diesem Vertrag die Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

Vielen Dank, hh.

Bei einer Befristung von 6 Monaten wäre eine Regelung, dass man erst nach 6 Monaten Urlaub nehmen kann unzulässig ?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Auch ohne eine Befristung wäre die Regelung unzulässig, weil das gegen § 5 Abs. 1 a) BUrlG verstößt.

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