Antwort vom 8. Mai 2007 | 12:33
Von Status: Unbeschreiblich (47491 Beiträge, 16808x hilfreich)
Das wäre wirksam und hört sich auch viel besser an.
Dennoch zwei kleine Hinweise:
- Der Kündigungsausschluss vor Vertragsbeginn kommt doppelt vor und gehört m.E. unter das Stichwort Kündigungsfrist.
- Ich würde unter § 2 (2) nicht schreiben es nicht ausdrücklich verlängert wird
, sondern hier die Formulierung ohne dass es einer Kündigung bedarf
wählen.
Verlängern kann man so einen Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen immer. Das weiß eigentlich auch jeder AN. Was nicht jedem AN klar ist, ist dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf der Frist endet. Das kann man aus vielen Fragen hier im Forum auch erkennen.
Eine Verlängerung tritt nicht nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung ein, sondern aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen schon dann, wenn der AN mit Wissen des AG nach Ablauf der Befristung weiter arbeitet. Dann hat der AN automatisch einen unbefristeten Vertrag.
Auch wenn von vorneherein eine Verlängerung ins Auge gefasst wird, so gibt es keine Veranlassung, das im Arbeitsvertrag zu erwähnen.
zu § 4 Kündigungsfristen noch folgende Bemerkung:
Wenn der so formuliert ist, dann kann Vertrag bei einer Verlängerung für die Dauer der Verlängerung weder vom AN als auch vom AG ordentlich gekündigt werden, da eine Kündigungsmöglichkeit nur für den Zeitraum der Probezeit vereinbart wurde.
Wenn dieser Vertrag also z.B. um 6 Monate verlängert wird und nach 3 Monaten findet der AN einen anderen Job, dann hat er keine Möglichkeit zu kündigen, sondern muss bis zum Ablauf der Befristung weiter arbeiten.
Wenn man das nicht will, dann muss entweder im Verlängerungsvertrag oder sofort in diesem Vertrag die Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden.