Beginn der Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag

4. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
B. O.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Beginn der Kündigungsfrist beim Aufhebungsvertrag

Hallo,

Nach einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber wurde eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Daraufhin wurde vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag angeboten und schliesslich unterschrieben. Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Frist für die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist: ab dem Kündigungstermin der vorangegangenen Kündigung oder am dem Zeitpunkt der Unterschrift des Aufhebungsvertrages?

Danke

-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
B. O.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das stimmt, allerdings muss das vereinbarte Datum so gewählt werden, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
B. O.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Für den Arbeitsamt ist die Einhaltung der Kündigungsfristen relevant, egal ob man sich einig ist oder nicht.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

quote:
Sie haben Ihr Beschäftigungsverhältnis auch dann selbst gelöst, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, denn der Vertrag kann ohne Ihre Zustimmung nicht zustande kommen.

Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer liegt in der Regel auch dann vor, wenn nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ein so genannter Abwicklungsvertrag geschlossen wurde.

Quelle.: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25746/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Sperrzeit/Aufhebungsvertrag/Aufhebungsvertrag-Nav.html


Wie bereits geschrieben wurde, sofern kein Datum im Aufhebungsvertrag steht ist der Vertrag gültig sobald die Vertragsparteien unterschrieben haben!
Sofern kein wichtiger Grund vorliegt, muss man wohl mit einer Sperrzeit rechnen - Einfach mal nach "Aufhebungsvertrag Sperrzeit vermeiden" googeln.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

quote:
allerdings muss das vereinbarte Datum so gewählt werden, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Das leitest Du als welchem Gesetz/Urteil genau ab?

Der Aufhebungsvertrag gilt ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Ohne vereinbarten Zeitpunkt gilt er ab sofort.

Denn das ist schlicht einer der Zwecke eines Aufhebungsvertrages, das die ursprünglich vereinbarten Kündigungsfristen nicht mehr gelten.



quote:
Für den Arbeitsamt ist die Einhaltung der Kündigungsfristen relevant, egal ob man sich einig ist oder nicht.

Dann würde man dies im Aufhebungsvertrag entsprechend vorher berücksichtigen müssen.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Nee Harry, diesmal sind wir nicht einer Meinung. Der Zweck des Aufhebungsvertrages ist es in den seltensten Fällen, die Kündigungsfrist zu umschiffen. Der Zweck ist es vielmehr, sich Ärger vor Gericht zu ersparen, dem Mitarbeiter, sofern vorgesehen, noch eine Abfindung zukommen zu lassen, und ein Vertrag macht sich für das zukünftige berufliche Leben eben besser als eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
ich denke es geht dem TE darum es der Arbeitsagentur gegenüber wie eine ordentliche Kündigung aussehen zu lassen. Das wird allerdings schlecht möglich sein. So ein Aufhebungsvertrag lohnt sich meiner Ansicht in so einem Fall nur, wenn man einen anderen Job in Aussicht hat. Bei anschließender Arbeitslosigkeit wird es schwer Leistungen ohne Sperrzeit zu erhalten.
Gruß
Andreas

-----------------
"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

es ist in der Tat so, dass ein Aufhebungsvertrag nicht vor dem Zeitpunkt, durch Beendigung mittels ordentlichen Kündigung, greifen sollte. Nur so lässt sich eine Sperrfrist mein ALG1 vermeiden.

Wenn sich AN und AG darüber einig sind, und der AN nicht sofort aus dem Unternehmen entfernt werden soll, sollte das möglich sein.

Habe ich selber vor 3 Jahren durchlaufen. Die Arbeitsagentur gibt darüber aber auch gerne Auskunft. Das steht auch irgendwo niedergeschrieben. Habe aber leider nicht mehr parat.

LG nero

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen