Bei Arbeitszeitüberschreitung Strafe selber zahlen?

10. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Onkel_D
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei Arbeitszeitüberschreitung Strafe selber zahlen?

Hallo,
Kann der Arbeitgeber verlangen das ich, wenn eine Überprüfung der Arbeitszeit kommt, die Strafe selber zahlen muss.

Ich arbeite in Schichten und gehe eine Woche Frühschicht mit Wochenende und arbeite am Wochenende 12h, die spätschicht gehe ich 5 Tage arbeiten und in der nachtschicht arbeite ich auch die ganze Woche, am Wochenende 12h.
Ich habe eine Arbeitswoche von maximal 60h.
Wenn ich also in meiner Frühschicht und Nachtschicht arbeite habe ich eine reine Arbeitszeit von 59,5h mit Abzug der Pausen. Soll aber danach noch Schichtübergabe mit meinem Techniker Kollegen machen und noch die Störungen beim Produktionsleiter kontrollieren.

Und ich soll angefangene Arbeiten zu Ende bringen auch wenn meine eigentliche Arbeitszeit zu Ende ist.

Kann mein Arbeitgeber das verlangen?

mfg und einem großen Dankeschön im voraus
Onkel_D

-- Editiert von go560129-60 am 10.10.2020 07:11

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

/// Kann der Arbeitgeber verlangen das ich, wenn eine Überprüfung der Arbeitszeit kommt, die Strafe selber zahlen muss.

Ich mache Mal den Harry: Verlangen kann der AG viel. Aber für die Einhaltung der Gesetze zuständig ist hier ganz klar der AG. Deine Darstellung macht, dass mir die Haare stehen: du schreibst da ganz locker, als wäre es das selbstverständlichste der Welt, dass du praktisch eine 60-h-Woche hast. Deine Ausführungen belegen das aber nicht nachvollziehbar. Wenn du da bitte Mal eine komplette Aufstellung lieferst ...

Also Grundlagen des ArbZG: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. 60 Wochenstunden sind die absolute Ausnahme. Wenn es also Wochen mit 60 h gibt, muss/sollte es Wochen mit deutlich weniger Stunden geben. Und die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt ohne Pausen 10 h, im Schnitt 8 h.

Schichtübergabe gehört mit zur Arbeitszeit - alles eben, was Arbeit ist.
Und, um das schon Mal zu sagen: der AG kann nicht verlangen, dass du die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten überschreitest. Andererseits bist freilich auch du gefordert, Arbeiten rechtzeitig zu beenden.

Deiner Aufstellung, wie sich die Arbeitszeit über die Wochen verteilt und rechnet, erwarte ich mit Spannung.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Nein, eine eventuelle Strafe muss der AG zahlen. Er muss nämlich die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nutzen um zu verhindern, dass Du gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt.

Im ersten Schritt muss er durch eine Anweisung Dich unmissverständlich dazu auffordern, Deine Arbeit nach max. 10 Stunden zu beenden. Dabei muss er die Arbeit so organisieren, dass die Schichtübergabe innerhalb der zulässigen Arbeitszeit liegt.

Wenn Du gegen diese Anweisung verstößt, muss er Dich abmahnen.

Solltest Du trotz Abmahnung weiter gegen das ArbZG verstoßen, dann muss er zum letzten Mittel, also der Kündigung greifen.

Oder übst Du eine Tätigkeit aus, bei der ein nennenswerter Teil der Arbeitszeit rechtlich als Arbeitsbereitschaft gilt?

Zitat:
Und ich soll angefangene Arbeiten zu Ende bringen auch wenn meine eigentliche Arbeitszeit zu Ende ist.


Dann liegt ein Organisationsverschulden beim AG vor. Das ist dann nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, für die der Vorgesetzte bis zu einem Jahr Freiheitsentzug bekommen kann.

-- Editiert von hh am 11.10.2020 11:52

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Onkel_D):

Kann der Arbeitgeber verlangen das ich, wenn eine Überprüfung der Arbeitszeit kommt, die Strafe selber zahlen muss.

Nein.
Ein Bußgeld oder eine Geldstrafe muss der zahlen, gegen den sie verhängt wird. Und verhängt wird sie gegen den Arbeitgeber, denn nur der kann sich eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz schuldig machen, ein Arbeiternehmer kann das nicht. (§§22,23 ArbZG)

In gravierenden Fällen muss der Arbeitgeber übrigens sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

doppelt

-- Editiert von eh1960 am 11.10.2020 12:29

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Onkel_D
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also meine Firma hat eine Erlaubnis das wir am Wochenende 12h arbeiten dürfen, wobei 1h pause dabei, ist vorweg.
Und in der Woche sind es 8h mit 0,5h Pause.

Mit Arbeiten zu Ende bringen meine ich das ich Störungen beheben muss in einer Produktionsfirma. Und das es schneller geht, wenn ich eine Anlage auseinander gebaut habe sie selber wieder zusammen zu bauen als wenn ich es meinem Nachfolger erkläre was wie dran kommt und wohin was kommt. Auch um Fehler beim wieder zusammen bauen zu vermeiden.

Ich arbeite eine Woche Frühschicht Montag bis Freitag von 6 bis 14 Uhr und am Wochenende Samstag und Sonntag von 6 bis 18 Uhr.
Dann eine Woche Spätschicht von Montag bis Freitag von 14 bis 22 Uhr.
Dann kommt die Nachtschicht von Montag bis Freitag von 22 bis 6 Uhr und am Wochenende Samstag und Sonntag von 18 bis 6 Uhr.
Danach habe ich eine Freiwoche von Montag bis Sonntag.
Und dann geht es mit der Frühschicht wieder von vorne los.

Damit ich nichts falsch verstehe wäre es schön wenn ihr es mir nocheinmal komplett erklären würdet wie die Gesetze sind und was mein Arbeitgeber darf.

Mfg Onkel_D

-- Editiert von Onkel_D am 12.10.2020 07:49

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Bei dir/euch läuft also ein Zyklus von 4 Wochen a/b/c/d, der zu betrachten ist.
Tabellen lassen sich hier nicht gut darstellen, deswegen auf diese Weise:
(Pausen berücksichtigt mi t 0,5 h tagsüber unter der Woche; 1 h an WE für die langen Schichten)

Woche A Mo-Fr 06-14 Uhr 37,5 h + Sa-So 06-18 Uhr 22 h
Woche B Mo-Fr 14-22 Uhr 37,5
Woche C Mo-Fr 22-06 Uhr 37,5 h - Sa-So 18-06 Uhr 22 h
Woche D frei Mo-So

Summe über 4 Wochen 156,5 h; Durchschnitt 39,125 h

Hinsichtlich der Arbeitszeiten tagsüber sehe ich keine Probleme, auch der Durchschnitt macht keine Probleme..
Hinsichtlich der Wochenendarbeiten fehlen wahrscheinlich Informationen - bei je 12 Stunden minus 1 Stunde Pause sind es immer noch 11 Arbeitsstunden, die jedenfalls nicht dem ArbZG entsprechen Allerdings könnte ein Tarifvertrag oder eben diese Ausnahmegenehmigung darüber Aufschluss geben.



-- Editiert von blaubär+ am 12.10.2020 09:58

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Also meine Firma hat eine Erlaubnis das wir am Wochenende 12h arbeiten dürfen, wobei 1h pause dabei, ist vorweg.


Wie genau sieht diese Erlaubnis aus?

11 Stunden Arbeitszeit zzgl. 1 Std. Pause
oder 12 Stunden Arbeitszeit zzgl. 1 Std. Pause?

Wenn letzteres gilt, dann darfst Du eine Stunde überziehen, da Du normalerweise an den Wochenenden nur 11 Stunden arbeitest.

Dir durchschnittliche Arbeitszeit beträgt nur 39,125 Stunden, so dass sich daraus kein Verstoß gegen das ArbZG ergibt.

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#8
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Das Arbeitszeitgesetz ist kein Wunschkonzert, der AG muss dieses beachten und seine Einhaltung im Betrieb sicherstellen. In der Regel geschieht dies durch Arbeitsanweisungen die vom AN dann auch einzuhalten sind.

Es liegt in der Betriebsorganisation des AG das man rechtzeitig einen Bereitschaftsdienst o.ä. anrufen kann.
Wenn eine angefangene Arbeit nicht innerhalb des vom ArbZG vergebenen Rahmens abgeschlossen werden kann, und keine Arbeitsübernahme durch einen hinzugezogenen Bereitschaftsdienst existiert, dann muss die Arbeit halt liegen bleiben.

Hat der AG klare und verbindliche Arbeitsanweisungen zur Einhaltung des ArbZG erlassen und der AN verstößt eigenmächtig (auch wenn dies im vermeintlichen Betriebsinteresse liegt) dagegen, so kann dies auch ein Kündigungsgrund sein. Im Extremfall halte ich auch Schadensersatzansprüche des AG für denkbar.

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#9
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

-doppelt wegen aufgetretenem Systemfehler-

-- Editiert von Alter Sack am 12.10.2020 10:23

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#10
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

.

-- Editiert von Alter Sack am 12.10.2020 10:22

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#11
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Hinsichtlich der Wochenendarbeiten fehlen wahrscheinlich Informationen - bei je 12 Stunden minus 1 Stunde Pause sind es immer noch 11 Arbeitsstunden, die jedenfalls nicht dem ArbZG entsprechen Allerdings könnte ein Tarifvertrag oder eben diese Ausnahmegenehmigung darüber Aufschluss geben.


Sicherlich und in vollkontinuierlich laufenden Produktionsanlagen sind diese Art von Schichtplänen durchaus normal.

-- Editiert von Alter Sack am 12.10.2020 10:35

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Das Arbeitszeitgesetz ist kein Wunschkonzert, der AG muss dieses beachten und seine Einhaltung im Betrieb sicherstellen.

Das ist richtig, aber das ArbZG enthält eben auch eine Regelung, daß mit einem Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Gesetz möglich sind.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das ist richtig, aber das ArbZG enthält eben auch eine Regelung, daß mit einem Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Gesetz möglich sind


Auch richtig, deshalb schrieb ich "innerhalb des vom ArbZG vergebenen Rahmens ", und damit meinte sich auch die Nutzung eventuelle Ausnahmefälle.

Wenn also die Arbeitszeit laut ArbZG (incl. genehmigter Ausnahmen) am Sonntag maximal 12h beträgt, dann darf der AG auch nicht mehr einfordern und der AN auch nicht eigenmächtig ausführen.

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#14
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Die Ausgangsfrage von Onkel_D kam aus der Vermutung, dass der AG Dinge tut, die mit dem ArbZG unvereinbar sind; er hatte gar die Befürchtung, dass womöglich er selbst als AN in die Verantwortung genommen werden könnte.
Die Gesamtbetrachtung über den Arbeitszyklus A-D erweist aber, dass alle Werte im grünen Bereich sind, insofern genügend Zeiträume da sind, um Spitzen auszugleichen - da wird die unbekannte Ausnahme für Wochenenden wohl eher nicht der Ausreißer sein.
Die Ausgangsdarstellung von Onkel_D zeigt aber, dass ihn diese 7-Tage-Schichten seine Wahrnehmung dominieren und ihn offenbar belasten. Alle vierzehn Tage kein freies WE und dazu noch lange Schichten ....
Das ist dann aber ein anderes Thema,

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#15
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

@blaubär+

Zitat (von Onkel_D):
Soll aber danach noch Schichtübergabe mit meinem Techniker Kollegen machen und noch die Störungen beim Produktionsleiter kontrollieren.


Zitat (von Onkel_D):
Und ich soll angefangene Arbeiten zu Ende bringen auch wenn meine eigentliche Arbeitszeit zu Ende ist.


Zitat (von Onkel_D):
Mit Arbeiten zu Ende bringen meine ich das ich Störungen beheben muss in einer Produktionsfirma. Und das es schneller geht, wenn ich eine Anlage auseinander gebaut habe sie selber wieder zusammen zu bauen als wenn ich es meinem Nachfolger erkläre was wie dran kommt und wohin was kommt.


Ich denke die Frage des TE ist weitergehend, auch wenn der eigentliche Arbeitszeitrahmen rechtskonform ist, wird gesagt das bei Schichtübergabe, Störungsbearbeitung zusätzliche Arbeit anfällt.

Und hier kenne ich aus meinem eigenem Umfeld das der AG zwar gerne offiziell auf die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen hinweist und deren Einhaltung vordergründig einfordert, im Falle einer Störungsbearbeitung jedoch lieber "pragmatische Lösungen" sieht als eine Betriebsunterbrechung.
Trotzdem sollte sich der AN in diesen Fällen nicht unter Druck setzen lassen und bei zu erwartendem Erreichen der Arbeitszeitgrenzen rechtzeitig den Vorgesetzten informieren und zum Zeitpunkt X dann die Arbeit auch einstellen.








-- Editiert von Alter Sack am 12.10.2020 18:04

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#16
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

.

-- Editiert von Alter Sack am 12.10.2020 18:07

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Onkel_D
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,
Mir ging es nur darum ob ich die Strafe selber zahlen muss wenn der AG das will.
Und die Strafe wäre auch nur dann fällig wenn meine Durchnittsstundenzeit über 60h liegen würden,ja?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Onkel_D):
Hallo nochmal,
Mir ging es nur darum ob ich die Strafe selber zahlen muss wenn der AG das will.
Und die Strafe wäre auch nur dann fällig wenn meine Durchnittsstundenzeit über 60h liegen würden,ja?


Die Strafe muss immer der AG zahlen. Die Frage ist jedoch ob der AG den AN bei eigenmächtigem Handeln in Regress nehmen kann.
Im übrigen können Arbeitszeitverstöße auf allen möglichen Ebenen statten finden, tägliche Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit, durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb vom 24 Wochen, nicht eingehaltene Ruhezeiten, etc...

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