Bei Kündigung Meldung - rechtens?

16. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei Kündigung Meldung - rechtens?

Schönen guten Tag liebe Forengemeinde,

ich habe Ende September eine Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma gefunden, deren Auftritt im Internet schon nicht schön war und es war abzuwarten, dass es Probleme geben wird. Abgesehen davon, dass ich froh über Arbeit war, war ich auch durch die Ämter gezwungen diese Arbeit anzunehmen.

Während ich dort beschäftigt war lief alles gut. An einem Tag kam ich dann zu mienem Einsatzort, wo man mich mit Verwunderung ansah. Der Personalchef fragte mich ob meine Zeitarbeitsfirma (im Folgenden ZAF) mir nicht bescheid gesagt habe, ich sei dort nicht mehr im EInsatz. Noch am Telefon der Firma sprach ich mit meiner ZAF und wurde an diesem Tag freigestellt. Am nächsten Tag erhielt ich meine Kündigung mit einem langen Gespräch und der Verabschiedung: Wenn ich doch noch etwas für Sie finden sollte, werde ich mich melden.

Gutgläubig wie ich war suchte ich neue Arbeit. Als es nun an die Auszahlung des Lohns ging war ich geschockt. Mir fehlte nicht nur die Freistellung, sondern auch das Geld für die einsatzfreie Zeit während der Kündigungsfrist und mein Urlaubsanspruch.

Danach schrieb ich Briefe und E-Mails und rief vergebens bei diesem Unternehmen an. Mittlerweile hat man mir gesagt, dass der Urlaubsanspruch erst zur Auszahlung beantragt werden muss. Dann, dass man nichts wisse über die Freistellung und dass ich den Rest nicht ausgezahlt bekomme, da ich mich nicht täglich gemeldet habe. Der Aufbau dieses Fragenkonstrukts war schon verwunderlich:
Was haben Sie nach der Kündigung gemacht? Was hat Hr/Fr. X gemacht? etc...

Jetzt frage ich mich ob diese KLausel wirklich so wirksam ist und ich aus Verwirrung seitens der Firma auf mein Geld verzichten muss und ob diese KLausel wirklich auch bei Kündigung dazu führt, dass mir kein Geld zusteht?:

"Sofern der Mitarbeiter an einem Werktag nicht an einen Kunden von FIRMA überlassen ist und es sich nicht um einen Tag der Arbeitsverhinderung, einen Urlaubstag oder einen Tag der Freistellung aus sonstigen Gründen handelt, hat der Mitarbeiter seine Arbeitskraft werktäglich jeweils um 9:30 Uhr sowie um 15:00 Uhr telefonisch FIRMA anzubieten. Am Vortag eines Werktags, für den dem Mitarbeiter noch keine EInsatzanweisung vorliegt, hat der Mitarbeiter sich bis spätestens 16 Uhr telefonisch bei FIRMA zu erkundigenob er am nächsten Tag bei einem Kunden eingesetzt werden soll; sofern dieser Vortag auf einen Sams- oder SOnntag fällt, hat sich der Mitarbeiter bis spätestens 16 Uhr bei einem vorhergehenden Freitags telefonsich bei FIRMA zu erkundigen."


Ich danke für alle Antworten.


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22 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ja diese Klausel ist wirksam und notwendig, wenn man den AG in Annahmeverzug setzten will. Wurden Sie nachweislich frei gestellt?

quote:
Mittlerweile hat man mir gesagt, dass der Urlaubsanspruch erst zur Auszahlung beantragt werden muss


Das ist natürlich Blödsinn, nichtgewährter Urlaub muss der AG automatisch mit der letzten Abrechnung abgelten. Da man Leiharbeiter in der Regel nach Strih und Faden über den Tisch ziehen kann, wird das von den allermeisten Leriharbeitsfirmen auch ausgenutzt.

Von wann bis wann haben Sie gearbeitet? Wann kam die schriftliche Kündigung? Welcher TV wurde angewendet?

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#2
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachweislich wurde ich nicht freigestellt, das wusste ich auch nicht, dass das nachgewiesen werden muss. Ich dachte mir, das wird schon so stimmen, denn die haben es ja verpasst mich zu informieren.

Es geht um den IGZ Tarifvertrag.
Ich habe vom 27.09. bis zum 13.11. gearbeitet (war davor eine Woche krank und am 14. war die Freistellung. Am 15.11. habe ich mir meine Kündigung persönlich abgeholt, die auf den 21.11. dann vollzogen ist.

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Am 15.11. habe ich mir meine Kündigung persönlich abgeholt, die auf den 21.11. dann vollzogen ist.



Was ist im AV wörtlich zur Fälligkeit der Vergütung vereinbart, bzw. wann haben Sie die letzte Abrechnung im Dezember erhalten? Der iGZ-TV hat generell die extrem kurze Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit!

quote:
Am 15.11. habe ich mir meine Kündigung persönlich abgeholt, die auf den 21.11. dann vollzogen ist.


Meiner Meinung nach hätte erst zum 22.11. gekündigt werden können. Aber das ist nun zu spät.

-- Editiert 1000kleinesachen am 16.01.2012 17:03

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#5
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

@ florian3011

Aber ich habe doch den Personalchef als "Zeugen" und dass ich mich an dem Tag dort eingestempelt habe. Reicht das nicht?

Die letzte Abrechnung war am 20.12. fällig, also immer zum 20. eines Folgemonats. Nun soll ich aber auch mein Geld für den Urlaub erst am 20.02.12 bekommen, da die keine Einzelüberweisungen vornehmen.

Kann ich keine Verzugszinsen nehmen?

Ich hatte denen schriftlich schon eine Frist zum 24.12. gesetzt und darauf hin hat man sich gar nicht gemeldet.

Kann man denn nicht auch bei Verstoss gegen die Kündigungsfrist vorgehen?



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-- Editiert Zeitarbeitsopfer am 16.01.2012 17:10

-- Editiert Zeitarbeitsopfer am 16.01.2012 17:12

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Nun soll ich aber auch mein Geld für den Urlaub erst am 20.02.12 bekommen, da die keine Einzelüberweisungen vornehmen.



Was fehlt denn jetzt konkret alles? Waren Stunden auf dem Arbeitszeitkonto? Haben Sie das schriftlich vom Ex-AG, dass die Urlaubsabgeltung (wieviel Tage sollen das sein?) nachgezahlt wird?

Zitat:
Kann man denn nicht auch bei Verstoss gegen die Kündigungsfrist vorgehen?


Kann man. Aber nur innerhalb von 3 Woche nach Zugang der schriftlichen Kündigung.

-- Editiert 1000kleinesachen am 16.01.2012 17:14

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#8
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Konkret fehlen:
-Auszahlung Urlaubsanspruch
-Auszahlung Freistellung
-Auszahlung während der Kündigungsfrist

Die Überstunden habe ich normal als Stundenlohn ausgezahlt bekommen.

Bei der Anzahl der Urlaubstage bin ich mir nicht sicher. Wir haben 6 Tage die Woche gearbeitet, aber der VErtrag läuft nur auf 145 Stunden, was bedeutet 5 Tage á 7 Stunden. Ich habe keinen Urlaub genommen.
Ich habe auch nichts schriftlich. Was mir jetzt erst auffällt und ich dies morgen sofort einfordern werde.

Eine ebenfalls ex-Arbeitskollegin saß noch im Büro und ich weiß nicht was sie sich alles gemerkt hat.

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-- Editiert Zeitarbeitsopfer am 16.01.2012 17:20

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#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Die Urlaubsabgeltung dürfte m.E. für gerade mal einen Beschäftigungsmonat fällig sein. Das wären entweder 1,67 Tage (aufgerundet auf 2) bei einer 5-Tage-Woche oder 2 Urlaubstage bezogen auf eine 6-Tage-Woche sein. Nimmt sich also nichts.

Sie müssten zwingend bis zum 20.1. die konkreten Forderungen nachweislich geltend machen! Man kann aber davon ausgehen, dass die Leihfirma sich davon nicht beeindrucken lässt und das ganze auszusitzen versucht. Zu 99 Prozent kommt man damit gegenüber den Leiharbeitern durch.
Von daher kann man auch gleich das ganze Paket als Lohnklage beim nächsten Arbeitsgericht einklagen. Dann wäre die Ausschlussfrist gewahrt.

Noch was zur Urlaubsabgeltung im speziellen: wenn man nach Beschätigungsende wieder arbeitslos ist, dann hat man nicht wirklich viel davon. Der ALG1-Anspruch würde sich um die Tage der Abgeltung nach hinten verschieben. Trotzdem solllte man auf diese natürlich nicht verzichten, ist ja schliesslich mehr, als das Arbeitslosengeld.

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#10
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe denen am 18.12. einen Brief geschrieben in dem ich die Forderungen geltend mache, reicht das? Ich habe es per Mail und per Post geschickt. EIne Lesebestätigung habe ich erhalten.

Oder meinen Sie, dass ich das per Gericht geltend machen muss?

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#11
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Ich habe es per Mail und per Post geschickt. EIne Lesebestätigung habe ich erhalten.


Bei Mail kann man den Zugang in der Regel nicht gerichtsfest beweisen; eine "Lesebestätigung" kann technisch irgendwo auf dem Weg ausgelöst worden sein.
Mal auf offline umgesetzt: wenn du an eine Postkarte einen Zettel "wenn gelesen, ankreuzen und zurückschicken" machst, kann das auch der Postbote lesen und ankreuzen, das beweist keinen Zugang.

Bei Post wirst du den Empfang auch nur bei Einschreiben/Rückschein gerichtsfest beweisen können.



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#12
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also soll ich jetzt ein neues Schreiben aufsetzen worin ich alle Forderungen beschreibe oder nur das Urlaubsgeld und die Freistellung?



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#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
einen Brief geschrieben in dem ich die Forderungen geltend mache,


Alle?

quote:
Ich habe es per Mail und per Post geschickt.


Für das Versenden des Briefes und des Eingangs beim AG gibt es welchen Nachweis?

quote:
EIne Lesebestätigung habe ich erhalten.


Für die email nehme ich an? Email ist gerichstechnisch meines Wissens noch nicht so richtig hieb und stichfest. Nicht zuletzt wegen der Manipulierbarkeit.

quote:
Oder meinen Sie, dass ich das per Gericht geltend machen muss?

Das meinte ich. Wenn der AG nicht reagiert oder die Forderung ablehnt, dann müssen Sie sowieso innerhalb des nächsten Monats die Forderung gerichtlich geltend machen. Also warum nicht gleich?

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#14
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

gut, dann fahr ich morgen zum Arbeitsgericht und nehme alles mit was ich habe. Gibt es da irgendwas wichtiges zu beachten?

quote:
Das meinte ich. Wenn der AG nicht reagiert oder die Forderung ablehnt, dann müssen Sie sowieso innerhalb des nächsten Monats die Forderung gerichtlich geltend machen. Also warum nicht gleich?


Irgendwie ist es immer eine große Hürde zum Gericht zu gehen. Und genau das ist es worauf diese unserlösen Firmen hoffen.

Ich danke Ihnen für Ihre Antworten.

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#15
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Der Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle hilft zwar beim Formulieren der Lohnklage, ausrechnen müssen Sie Ihre Forderungen schon selber.
Ein Problem sehe ich in der vereinbarten Teilzeit von 145h. Da hat doch der AG bereits versucht, das Annahmeverzugsrisiko zu Lasten des LAN auszulagern. Wieviel wurde dann tatsächlich beim Entleiher gearbeitet?

quote:
Irgendwie ist es immer eine große Hürde zum Gericht zu gehen.


Jein. Der Gesetzgeber sieht den AN hier in der Pflicht, rechzeitig die Hilfe bzw. Entscheidung des Arbeitsgerichtes in Anspruch zu nehmen. Wenn das Arbeitsverhältnis sowieso vom AG gekündigt wurde, dann darf man da einfach keine Berührungsängste haben. Selbst beim bestehenden AV müsste man immer innerhalb der Ausschlussfrist alles gerichtlich geltend machen, bis es der AG begreift. Sonst verliert man die Ansprüche. Klar zieht kaum eine Laie einfach aus jux und dollerei vors Arbeitsgericht, aber genau diese Angst und Zurückhaltung machen sich nicht wenige AG zu nutze.
Und bei den Leih-AGs sollte man wirklich keine Skrupel haben. Wer so eiskalt ist und den AN zum Empfang der Kündigung persönlich ins Büro bittet (sic!), dem braucht man auch nicht mit Zurückhaltung gegeüber treten.

-- Editiert 1000kleinesachen am 16.01.2012 18:38

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#16
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Tatsächlich wurden 36 STd/Woche gearbeitet. 6 Tage á 6 STunden. Wir waren also gezwungen Überstunden zu machen. Dieser Vertrag galt als Vollzeitvertrag, wurde uns gesagt. Als Teilzeit hätte man nur 30 Stunden (5 Tage/Woche) gearbeitet.

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#17
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Wir haben 6 Tage die Woche gearbeitet, aber der VErtrag läuft nur auf 145 Stunden, was bedeutet 5 Tage á 7 Stunden


Dann habe ich das falsch verstanden. Vollzeit ist bei den Leiharbeits-TV 35h pro Woche. Das sind 5 mal 7h oder 151,67h im Durchschnitt pro Monat. Beim iGZ-TV wird i.d.R. auf die Arbeitstage pro Monat a 7h abgestellt.
Das man beim Entleiher üblicherweise mehr als die 35h pro Woche arbeitet, ist leider normal. Man sollte als LAN immer versuchen, dass möglichst alle zu arbeitenden Stunden sofort ausgezahlt werden. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation sind die Verhandlungsmöglichkeiten auch als Leiharbeiter nicht soooo schlecht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Was mich da verwirrt ist wieder der Urlaubsanspruch:

Der Vertrag lief über 5 Tage
Gearbeitet haben wir 6 Tage

Habe ich nun den Anspruch auf Urlaub aus den tatsächlich geleisteten Tage oder auf die vertraglich geregelten Tage?

Es ist meine Erste feste Anstellung gewesen, da ist man meist etwas blauäugig, leider. Aber jetzt habe ich viel gelernt und werde demnächst den Arbeitsvertrag gut durchlesen.

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-- Editiert Zeitarbeitsopfer am 16.01.2012 19:00

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was mich da verwirrt ist wieder der Urlaubsanspruch:

Der Vertrag lief über 5 Tage
Gearbeitet haben wir 6 Tage <hr size=1 noshade>


Beim iGZ-TV gibt es in den ersten 6 Monaten nur den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen pro Jahr (24 Werktage bei 6-Tage-Woche oder 20 Urlaubstage bei 5-Tage-Woche). Das sind bei einer 5-Tage-Woche anteilig 1,67Tage pro Monat. Nach BUrlG § 5 Abs. 2 BUrlG sind halbe Tage auf ganze Tage aufzurunden.

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html

Da Sie 6 Tage pro Woche gearbeitet haben, ist der Mindesturkaubsanspruch 24 Werktage pro Jahr. Gezwölftelt pro Beschäftigungsmonate = 2 Urlaubstage. Das nimmt sich in dem Fall also nichts. Dummerweise kommen Sie nur auf einen Beschäftigungs monat: 27.09. - 26.10. Für halbe Monate erwirbt man keinen Anspruch.

Sollten Sie nochmal bei einer Leihfirma anheuern müssen, dann hilft bestimmt diese neue Broschüre:
http://www.hundertprozentich.de/images/stories/einhundertprozentich/tarifvertraege/tv_leiharbeit_bza_igz_kommentierung.pdf

-- Editiert 1000kleinesachen am 16.01.2012 19:12

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#20
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also kommt am Ende das gleiche raus, aber immerhin etwas aus meiner Forderung. Ich danke Ihnen sehr, vor allem für die Broschüre, denn eine neue Anstellung in einer ZAF habe ich schon gefunden, nur noch nichts unterschrieben.

Leider bleiben einem von Amtswegen bei Arbeitslosigkeit aber auch nciht viele Chancen unseriöse Unternehmen abzulehnen.

Dennoch freue ich mich sehr über Ihre Hilfe!

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#21
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
denn eine neue Anstellung in einer ZAF habe ich schon gefunden, nur noch nichts unterschrieben.


Dann passen Sie besonders beim Thema Einsatz (bundesweit, gar EU-weit? und Fahrtkosten auf! Und generell: mündliche Vereinbarungen bei Leiharbeitsfirmen sind nichts wert! Das gilt villeicht auch für "richtige" Betrieb, bei Leihbuden kann man drauf wetten, das sich bei der nächsten Abrechnung keiner mehr an die mündliche Vereinbarung erinnern kann.

quote:
Leider bleiben einem von Amtswegen bei Arbeitslosigkeit aber auch nciht viele Chancen unseriöse Unternehmen abzulehnen.


Ja, leider ist das so. Ein Kollege musste sich letztens von der AA aus bei einer Leihfirma bewerben, wo bereits das Insolvenzverfahren eröffnet (nicht nur beantragt, sondern wirklich bereits eröffnet!!!) wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Zeitarbeitsopfer
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich lese gerade die Broschüre und stelle fest, da wir vorher eine zweitägige Schulung hatten, dass ich ja sogar falsch eingruppiert wurde, wenn ich es richtig verstehe?

Ich habe eine Zusage schriftlich, aber durch Krankheit meinerseit und das Abstimmen auf eine Eingangsschulung kann der EInsatzort sich noch nicht auf einen Termin festlegen. Allerdings habe ich ein Schriftstück mit der Zusage, was wohl auch wieder nichts wert ist?

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