Bei altem Arbeitgeber eines Bewerbers erkündigen

12. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
acm8889
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei altem Arbeitgeber eines Bewerbers erkündigen

Ein Bewerber X bewirbt sich für eine Stelle bei Firma A. In Lebenslauf steht es, dass X schon mal bei Firma B gearbeitet hatte. Es gibt auch Zeugnis von Firma B für X. Da es in Deutschland kein negatives Zeugnis ausgegeben werden darf, kann man das Zeugnis nicht 100%ig trauen.
Darf die Personalabteilung von Firma die Firma B anrufen, um sich nach den Bewerber zu erkündigen?
Wie sieht die Gesetzlage aus?
Danke im Voraus

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

A darf durchaus bei B nachfragen - aber B darf keine personenbezogenen Auskünfte über X geben.
A ist aber durchaus nicht gehindert, 'zwischen den Zeilen' zu lesen.

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#2
 Von 
acm8889
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

anders formuliert, was darf Firma B Information über X zu Firma A überhaupt geben? Arbeitsleistung?
Danke im Voraus.

Zitat (von blaubär+):
A darf durchaus bei B nachfragen - aber B darf keine personenbezogenen Auskünfte über X geben.
A ist aber durchaus nicht gehindert, 'zwischen den Zeilen' zu lesen.

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#3
 Von 
Ratgeber@123.net
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 25x hilfreich)

Der ehemalige Arbeitgeber darf hier Auskunft zur Person und Verhalten erteilen, so diese denn wahr sind.

Signatur:

Ehemaliger Nickname: Ratsuchender@123net

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38374 Beiträge, 13984x hilfreich)

Da wir inzwischen Zeugnisse ja beliebig austauschen können, von Person A zu Person B, ist es absolut üblich, ehemalige Arbeitgeber anzurufen. Wenn alles der Wahrheit entspricht, was da erzählt wird, und man kann die Auskünfte natürlich auch so erteilen, dass der Anrufer weiss, was Sache ist. Warum eben bei einer Kassiererin im Zeugnis der Satz "sie war immer ehrlich und zuverlässig" fehlte.

wirdwerden

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Ratgeber@123.net):
Der ehemalige Arbeitgeber darf hier Auskunft zur Person und Verhalten erteilen, so diese denn wahr sind.

Auf gut Deutsch: er darf das sagen was im Zeugnis steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Ratgeber@123.net
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auf gut Deutsch: er darf das sagen was im Zeugnis steht.

Der Altarbeitgeber darf auch anlässlich einer Erkundigung auf abgeschlossene Strafverfahren des Arbeitnehmers hinweisen bzw. muss dieses sogar, um sich nicht gegebenenfalls schadensersatzpflichtig zu machen.

Signatur:

Ehemaliger Nickname: Ratsuchender@123net

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Ratgeber@123.net):
Der ehemalige Arbeitgeber darf hier Auskunft zur Person und Verhalten erteilen, so diese denn wahr sind.

Auf gut Deutsch: er darf das sagen was im Zeugnis steht.

Er darf natürlich auch Dinge mitteilen, die nicht im Zeugnis stehen, sofern sie denn wahr sind...

(Davon abgesehen, daß nicht alles, das im Zeugnis steht, auch "wahr" ist. Das Zeugnis muß ja "wahrheitsgemäß und wohlwollend" sein. Das kann ein Widerspruch sein, wenn der Arbeitnehmer ein fauler und unehrlicher Sack war...)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Das ist doch müßig. Auch wenn man nichts sagen darf, die Firmen sind ja nicht blöd:

Firma A: Bei uns hat sich Herr X beworben. Wie war denn so dessen Leistung?
Firma B: Dazu möchten wir nichts sagen.
Firma A: Alles klar ...


Firma B hat nichts unzulässiges gesagt - und Firma A weiß, was sie wissen will.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38374 Beiträge, 13984x hilfreich)

Eben, und bei einem Lückenzeugnis kommt die telefonische Anfrage, ob man denn das "sie war ehrlich," vergessen habe. Und wenn man das verneint, dann ist doch alles klar. Ich hab beobachtet, dass die Kommunikation zwischen dem möglichen neuen AG und den ehemaligen AGbern stark zugenommen hat, seit die Zeugnisse austauschbar sind. So was kommt von so was. Ist doch klar. Auch über Gerichtsverfahren wird sich ausgetauscht, wobei die Tatsache, dass eines eingeleitet wurde, nicht interessiert, sondern der Ausgang, und ob Kenntnisse darüber da sind, dass man es mit einem "Berufskläger" zu tun hat, etwa um Schadensersatz zu erhalten, wegen Nichtberücksichtigung in Bewerbungsverfahren.

wirdwerden

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#10
 Von 
abhikhurana
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

thanks........

-- Editiert von abhikhurana am 14.06.2020 14:31

Signatur:

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