Arbeitsrechtliche Fragestellung: Meine Kollegin wurde während ihrer Probezeit fristgerecht gekündigt, wobei in der Kündigung steht, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Sie war als Werkstudentin angestellt, mit einer vertraglich festgelegten Höchstarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Gemäß TzBfG §12(2) darf der Arbeitgeber nur bis zu 20% der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Gilt diese Regelung auch für Werkstudenten, und hat sie demnach Anspruch auf Zahlung für die nicht abgerufenen Stunden?
Zusätzlich steht in der Kündigung, dass sie bis zum Ende der Vertragsdauer unwiderruflich freigestellt ist, ohne weitere Details. Bedeutet das, dass sie nur 20% ihrer wöchentlichen Arbeitszeit bezahlt bekommt?
Des Weiteren hat sie noch 10 Tage Resturlaub aus dem letzten Jahr, den sie aufgrund der Probezeit nicht nehmen konnte. Besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Urlaubstage?
Vielen Dank im Voraus für jeglichen Input. Natürlich ist uns bewusst, dass eine genaue Klärung mit der Personalabteilung erfolgen sollte, jedoch haben wir in der Vergangenheit bereits falsche Informationen erhalten und möchten daher mit etwas Hintergrundwissen in das Gespräch gehen. Ich schreibe im Auftrag meiner Kollegin, die kein Deutsch spricht.
Bei unwiderruflicher Kündigung Gehalt weiter gezahlt? (Werkstudent)
17. Januar 2024
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Frage vom 17. Januar 2024 | 22:03
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei unwiderruflicher Kündigung Gehalt weiter gezahlt? (Werkstudent)
#1
Antwort vom 17. Januar 2024 | 22:44
Von
Status: Legende (19927 Beiträge, 7231x hilfreich)
Zitat :wobei in der Kündigung steht, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.
... na sowas aber auch. Ist das nicht das Wesen einer Kündigung, dass das AV nicht fortgesetzt wird ?
Zitat :Höchstarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Gemäß TzBfG §12(2) ....
Teilzeitarbeit ist eine Sache und 'Arbeit auf Abruf' eine ganz andere; § 12 TzBfG greift hier überhaupt nicht - also auch nicht die Sache mit dem Abruf von AZ minus max. 20%.
Urlaub ist auszubezahlen, wenn er nicht genommen werden konnte bis zu Ausscheiden aus dem Betrieb; ich würde mich aber sehr wundern, wenn der AG mit der unwiderruflichen Freistellung nicht angeordnet hätte, dass der Urlaub in der Zeit der Freistellung zu nehmen ist.
#2
Antwort vom 18. Januar 2024 | 01:05
Von
Status: Unbeschreiblich (128653 Beiträge, 41089x hilfreich)
Zitat :wobei in der Kündigung steht, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.
Da wäre mal der Wortlaut interessant ...
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 18. Januar 2024 | 11:06
Von
Status: Unbeschreiblich (39129 Beiträge, 6435x hilfreich)
Ich las und hörte schon oft von Kündigung zum xxDatum.Zitat :Bei unwiderruflicher Kündigung Gehalt weiter gezahlt?
Oft stellt der AG den AN unwiderruflich frei (will ihn aber im Betrieb nicht mehr sehen), bezahlt ihm alle Ansprüche bis zum letzten Beschäftigungstag.
Gestern erst gab es ähnliche Verständnisprobleme zum Thema... 20h/Teilzeit/Werkstudent
Vielleicht dort mal nachlesen und die Erklärung finden?
https://www.123recht.de/forum/generelle-themen/Student-und-teilzeit-arbeiten,-aber-nicht-als-Werkstudent-__f618104.html
Nein.Zitat :Bedeutet das, dass sie nur 20% ihrer wöchentlichen Arbeitszeit bezahlt bekommt?
Ja. Das ist die Urlaubsabgeltung.Zitat :Besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Urlaubstage?
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