Bei unwiderruflicher Kündigung Gehalt weiter gezahlt? (Werkstudent)

17. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Ratsuchende123123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei unwiderruflicher Kündigung Gehalt weiter gezahlt? (Werkstudent)

Arbeitsrechtliche Fragestellung: Meine Kollegin wurde während ihrer Probezeit fristgerecht gekündigt, wobei in der Kündigung steht, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Sie war als Werkstudentin angestellt, mit einer vertraglich festgelegten Höchstarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Gemäß TzBfG §12(2) darf der Arbeitgeber nur bis zu 20% der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Gilt diese Regelung auch für Werkstudenten, und hat sie demnach Anspruch auf Zahlung für die nicht abgerufenen Stunden?

Zusätzlich steht in der Kündigung, dass sie bis zum Ende der Vertragsdauer unwiderruflich freigestellt ist, ohne weitere Details. Bedeutet das, dass sie nur 20% ihrer wöchentlichen Arbeitszeit bezahlt bekommt?

Des Weiteren hat sie noch 10 Tage Resturlaub aus dem letzten Jahr, den sie aufgrund der Probezeit nicht nehmen konnte. Besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Urlaubstage?

Vielen Dank im Voraus für jeglichen Input. Natürlich ist uns bewusst, dass eine genaue Klärung mit der Personalabteilung erfolgen sollte, jedoch haben wir in der Vergangenheit bereits falsche Informationen erhalten und möchten daher mit etwas Hintergrundwissen in das Gespräch gehen. Ich schreibe im Auftrag meiner Kollegin, die kein Deutsch spricht.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19927 Beiträge, 7231x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchende123123mitglied):
wobei in der Kündigung steht, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.

... na sowas aber auch. Ist das nicht das Wesen einer Kündigung, dass das AV nicht fortgesetzt wird ? :???:

Zitat (von Ratsuchende123123mitglied):
Höchstarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Gemäß TzBfG §12(2) ....

Teilzeitarbeit ist eine Sache und 'Arbeit auf Abruf' eine ganz andere; § 12 TzBfG greift hier überhaupt nicht - also auch nicht die Sache mit dem Abruf von AZ minus max. 20%.

Urlaub ist auszubezahlen, wenn er nicht genommen werden konnte bis zu Ausscheiden aus dem Betrieb; ich würde mich aber sehr wundern, wenn der AG mit der unwiderruflichen Freistellung nicht angeordnet hätte, dass der Urlaub in der Zeit der Freistellung zu nehmen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchende123123mitglied):
wobei in der Kündigung steht, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.

Da wäre mal der Wortlaut interessant ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39129 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchende123123mitglied):
Bei unwiderruflicher Kündigung Gehalt weiter gezahlt?
Ich las und hörte schon oft von Kündigung zum xxDatum.
Oft stellt der AG den AN unwiderruflich frei (will ihn aber im Betrieb nicht mehr sehen), bezahlt ihm alle Ansprüche bis zum letzten Beschäftigungstag.
Gestern erst gab es ähnliche Verständnisprobleme zum Thema... 20h/Teilzeit/Werkstudent
Vielleicht dort mal nachlesen und die Erklärung finden?
https://www.123recht.de/forum/generelle-themen/Student-und-teilzeit-arbeiten,-aber-nicht-als-Werkstudent-__f618104.html

Zitat (von Ratsuchende123123mitglied):
Bedeutet das, dass sie nur 20% ihrer wöchentlichen Arbeitszeit bezahlt bekommt?
Nein.
Zitat (von Ratsuchende123123mitglied):
Besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Urlaubstage?
Ja. Das ist die Urlaubsabgeltung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

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