Bei welchem Arbeitsamt soll man melden, wenn Tätigkeitsort und Wohnort anders sind?

22. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
acm8889
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei welchem Arbeitsamt soll man melden, wenn Tätigkeitsort und Wohnort anders sind?

Ein Mitarbeiter M arbeitet bei Firma XY in Stadt A aber er hat Hauptwohnsitz in Stadt B. Die beide Städte sind mehr als 150km voneinander entfernt (aber noch in demselben Bundesland). In Stadt A hat er 2. Wohnsitz. Seine monatliche Lohnabrechnung adressiert auf seinem Hauptwohnsitz in Stadt B.
Meine Frage:
1. Wenn M von der Firma XY gekündigt wird, zu welchem Arbeitsamt soll M gehen, anzumelden? zu Arbeitsamt Stadt A oder Stadt B?
2. Wenn M Beistand eines Rechtsanwalts braucht, soll M in Stadt A oder Stadt B suchen?

Danke im Voraus.


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32209 Beiträge, 5658x hilfreich)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__327.html

M sollte sich --online-- registrieren und zunächst bei der Agentur in A arbeitsuchend melden.
Arbeitslos melden ist jetzt meist auch nur nach vorheriger Terminvergabe möglich, ansonsten am 1. Tag der Arbeitslosigkeit persönliche Vorsprache und arbeitslos melden.

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld

Einen Anwalt sollte man sich dort suchen, wo man sich gewöhnlich aufhält, wenn man gekündigt wurde.

-- Editiert von Anami am 22.06.2020 19:20

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#2
 Von 
acm8889
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__327.html

Einen Anwalt sollte man sich dort suchen, wo man sich gewöhnlich aufhält, wenn man gekündigt wurde.

-- Editiert von Anami am 22.06.2020 19:20


Eine Nachfrage (da ich nur ein Laie bin): was bedeutet "gewöhnlich aufhält" in dem Fall? Wenn M in Stadt A für 4 Tage/Woche arbeitet und 3 Tage/Woche in Stadt B (Hauptwohnsitz) bei seiner Familie bleibt, welche Stadt ist "gewöhnlich aufhält" für M?
Danke im Voraus.

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#3
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich würde mich in Stadt B arbeitslos melden. Nach der Kündigung wird sich M doch wahrscheinlich eh nicht mehr in Stadt A aufhalten?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Da Sie in Erwägung ziehen, einen Anwalt zu beauftragen: Den muß ein Arbeitnehmer ja selber bezahlen, auch wenn er gewinnt. Klagen gegen Kündigungen kann man vom Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle im Arbeitsgericht formulieren lassen, das kostet nichts und ist rechtssicher.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32209 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von acm8889):
Eine Nachfrage
Einen Anwalt für eine Kündigungsschutzklage kann man sich an jedem Ort suchen.
Dabei spielt das Pendeln absolut keine Rolle.


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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Einen Anwalt für eine Kündigungsschutzklage kann man sich an jedem Ort suchen.
Dabei spielt das Pendeln absolut keine Rolle.


Es hat immer Vorteile, wenn der Anwalt das entsprechende Gericht und die dort ansässigen Richter auch kennt.
Meiner Ansicht nach macht es dann keinen Sinn, sich einen Anwalt aus B zu suchen, wenn man in A vor das Arbeitsgericht ziehen muss.
Zudem der Anwalt aus B zu Terminen ebenfalls 150 km (einfache Strecke) reisen müsste, da dürfte es deutlich günstiger mit einem Anwalt aus A sein.

Zitat (von Anami):
und zunächst bei der Agentur in A arbeitsuchend melden.


Das würde ich bei der Agentur in B machen, dort hat man immerhin seinen Hauptwohnsitz.

-- Editiert von spatenklopper am 23.06.2020 14:15

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14008x hilfreich)

Auf der Rechnung spielt das Pendeln dann schon eine Rolle.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32209 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Auf der Rechnung spielt das Pendeln dann schon eine Rolle.
Es war das Pendeln des Fragestellers gemeint.

aus § 327 SGB III
Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. Daraus lese ich Wohnsitz in A.

Falls es nun tatsächlich passieren sollte, dass der AN gekündigt wird, dann empfiehlt sich ein Anruf bei der Hotline der Arbeitsagentur. Etwa zu dem Zeitpunkt, an dem man die Kündigung erhält--- um zu erfahren, wie das mit 2 Wohnsitzen ist.
Ansonsten kann man sich in diesen Zeiten Anrufe dort sparen...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Daraus lese ich Wohnsitz in A.


Und ich Wohnsitz B....., grade auch in Hinblick darauf, dass mit Eintritt des Falles Wohnsitz A obsolet wird.

Dürfte aber auch egal sein, sollte man sich bei der falschen Agentur für Arbeit melden, wird einen diese an die Richtige weiterleiten.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
acm8889
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreiche Antworte.

Hier sind einige Antworte von M:

1. Ja, die Vermutung von Kollege/in Yogi1 ist richtig. M will nicht mehr in Stadt A Stelle suchen und aufhalten.

2. Wegen Corona-Pandemie hat Arbeitsagentur Hotline 0800 eingerichtet, die direkt mit Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verbunden ist. Dort wurde man bei der Anmeldung für Arbeitssuche / Arbeitslosigkeit direkt an Agentur in Stadt B (Hauptwohnsitz) empfohlen und zugeordnet. Also, M kriegt alle nötige Unterlagen, Online-Zugang und Berater direkt von Stadt B.

3. Wegen Rechtsanwalt hat Kollege/in Anami recht. M hat eine Rechtsschutzversicherung (V) und meldet sich dort. V hat ihm eine RA (R) in Stadt B, die mit V zusammenarbeitet, genannt und empfohlen. Wenn der Fall bis Arbeitsgericht in Stadt A (da die Firma XY in Stadt A sitzt) laufen soll, wird R seinen Vertreter in Stadt A schicken. Also, R wird nicht pendeln um Kosten zu sparen. Wenn die Kosten die Selbstbeteiligungssumme der RSV übersteigt, übernimmt V automatisch die Kosten. Für die erste Beratung bei R (ohne weitere Folge / Anklage) wird die Kosten auch von V übernommen.
M weiss allerdings nicht, ob die Vorgänge bei anderen RSV auch so sind und ob ohne RSV auch so abläuft.

Ich hoffe, dass die Informationen für die andere Forumler auch hilfreich sind.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32209 Beiträge, 5658x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

Viel Glück für diesen Fall! :)

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