Person A sei im öffentlichen Dienst befristet angestellt. Ein Kollege von Person A kündigt, wodurch eine unbefristete Stelle vakant wird. Da das Profil auf Person A passt, bewirbt sich diese und bekommt den Eingang der Bewerbung bestätigt.
Nachdem einige Wochen ins Land gezogen sind und immer noch keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgt ist, macht sich Person A bei der Personalabteilung kundig, ob ggfs. etwas schief gegangen sei. Dies bestätigt sich. Es stellt sich heraus, dass die Vorstellungsgespräche schon stattgefunden haben und Person A "vergessen" wurde. Die Stelle wurde einem anderen Bewerber angeboten, der den Arbeitsvertrag
bereits unterzeichnet hat.
Welche rechtliche Handhabe hätte Person A in ihrer Situation?
Beim Bewerbungsprozess (ÖD) nicht berücksichtigt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Einen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch haben im ÖD nach meiner Kenntnis nur Schwerbehinderte. Aber da helfen Tarifvertrag und Personalrat weiter.
wirdwerden
ZitatWelche rechtliche Handhabe hätte Person A in ihrer Situation? :
Sofern sich aus den arbeitsvertraglichen Regelungen nichts ergibt, kommt der der unbeleibte Faktor "Pech gehabt" zum tragen.
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Das fällt wohl unter die Kategorie "Wir lernen für's Leben".
Du hättest gleich die Personalvertretung mit ins Boot holen sollen.
ZitatDu hättest gleich die Personalvertretung mit ins Boot holen sollen. :
Verstehe ich nicht. Man bewirbt sich und erhält eine Eingangsbestätigung der Bewerbung, mit der Aussage, man solle von Nachfragen absehen, es wird einige Zeit für die Sichtung der Bewerberunterlagen benötigt. Da nach 6 Wochen weder eine Absage noch eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgte, machte sich Person A bei der Personalabteilung kundig, ob ggfs. etwas schief ging, was sich auch so bestätigte. Die Wahrscheinlichkeit, dass Person A der am besten geeignete Bewerber für die Stelle gewesen wäre ist recht hoch.
Wann also hätte Person A die Personalvertretung (was ist damit gemeint - Personalrat?) mit ins Boot holen sollen, wenn Person A erst gestern davon Kenntnis erlangte?
#4
... das war nur eine generelle Bemerkung aus meiner Erfahrung. Ich habe es immer geschätzt und zu nutzen gewusst, wenn ich frühzeitig Kenntnis hatte - schon mit der Abgabe einer Bewerbung von Kollegen.
Denn ein BR kann auch informell viel tun, beispielsweise Aufmerksamkeit lenken am Rande von offiziellen und inoffiziellen Gesprächen zwischen BR und AG, auch wenn er förmlich gar nicht mit dem Vorgang zu befassen ist.
.
Es ist leider so, dass in vielen Behörden der BR oder PR auch von Kollegen unterschätzt und dann eben auch nicht eingebunden wird, wenn jemand im Betrieb was erreichen möchte. Vielleicht eine Anregung für den BR/PR bei euch: Wir hatten eine Verabredung, dass bei Ausschreibungen/Neubesetzungen zuerst versucht wird, Leute mit befristeten AV für unbefristete zu gewinnen.
Wir wissen immer noch vieles nicht. Z.B., ob der Fragesteller behindert ist, z.B., was im Tarifvertrag steht über Auswahlverfahren, ob es eine Betriebsbvereinbarung gibt. Und, wer am besten geeignet ist, das kann der Bewerber beim besten Willen nicht wissen. Schon mal was über soft skills gehört?
Also, ich sehe da null Chancen, irgendwas herzuleiten. Aber man kann sich natürlich so unbeliebt machen, dass man nie mehr berücksichtigt wird.
wirdwerden
Selbst wenn man die Situation subjektiv als
einschätzt, muß das noch lange nicht tatsächlich so sein. Vielleicht war/wäre jemand besser/netter/was auch immer gewesen - ein Vorstellungsgespräch garantiert hält auch keine Einstellung.ZitatDie Wahrscheinlichkeit, dass Person A der am besten geeignete Bewerber für die Stelle gewesen wäre ist recht hoch. :
Wie oben angemerkt, wenn es keine Hard Facts a la
gibt, dann wird sich da nichts holen lassen.Zitatob der Fragesteller behindert ist, z.B., was im Tarifvertrag steht über Auswahlverfahren, ob es eine Betriebsbvereinbarung gibt. :
ZitatWelche rechtliche Handhabe hätte Person A in ihrer Situation? :
Meiner Meinung nach keine, anhand der Schilderung.
Naja, es gibt schon "hard facts". Nämlich §30 TVöD:
(2) ... Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 [= Befristung mit Sachgrund] sind bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichttig: Die Bevorzugung gilt nur bei Befristung mit Sachgrund, nicht für Befristungen ohne Sachgrund.
Erster Schritt wäre natürlich herauszubekommen, ob der erfolgreiche Bewerber evtl. auch irgendwelche Sonderrechte hatte, z.B. Schwerbehinderung, eine vorhandene befristete Stelle, eine Vergangenheit bei der Bundeswehr, ...
Bei Person A liegt in der Tat eine Befristung mit Sachgrund vor.
Zudem frage ich mich, ob auch Art 33 GG hier relevant sein könnte:
Zitat:(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Da die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in diesem Falle eigentlich offenkundig, zumindest aber gut belegbar ist (der "neue" Job entspräche fast dem alten, nur eben unbefristet), kann man ja wohl kaum von "gleichem Zugang" sprechen, wenn Person A nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
Oben hast du geschrieben:Zitatwenn Person A nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird. :
Was wolltest du damit ausdrücken?Zitatund Person A "vergessen" wurde :
Trifft das auf A zu? Hat A sich auf ein öffentliches Amt beworben?Zitatob auch Art 33 GG hier relevant sein könnte: :
Ich lese von unbefristeter Stelle und von befristet mit Sachgrund, von Personalabteilung und Arbeitsvertrag.
Frage: Gab es keine interne Ausschreibung über die vakante Stelle?
ZitatWas wolltest du damit ausdrücken? :
Der Eingang der Bewerbung wurde bestätigt, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch oder eine Absage erfolgte nicht. Nach Rücksprache mit der Personalabteilung stellte sich heraus, dass man - salopp ausgedrückt - irgendwie geschlampert hat und somit "vergaß" den Bewerber einzuladen. Was da im Detail schief ging, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls lag es nicht an der Qualifikation von Person A, dass diese nicht zum Gespräch eingeladen wurde, sondern an einer Schlamperei/Fehlkommunikation/etc. innerhalb der PA oder nachfolgende Abteilungen. Es wurde auch auf Nachfrage telefonisch bestätigt, dass hier wohl im Bewerbungsprozess etwas schiefgegangen sei.
ZitatTrifft das auf A zu? Hat A sich auf ein öffentliches Amt beworben? :
Ich lese von unbefristeter Stelle und von befristet mit Sachgrund, von Personalabteilung und Arbeitsvertrag.
Es handelt sich um eine Stelle als Angestellter im öffentlichen Dienst. Da der Arbeitgeber der Staat ist, sollte doch das GG anwendbar sein? Aktuell befindet sich Person A in einer mit Sachgrund befristeten Stelle, die neue Stelle (beim selben Arbeitgeber) wäre vom Tätigkeitsbereich recht ähnlich, allerdings unbefristet.
ZitatFrage: Gab es keine interne Ausschreibung über die vakante Stelle? :
Möglicherweise gab es eine interne Ausschreibung der Stelle, allerdings erlangte Person A erst spät davon Kenntnis, als bereits die reguläre Ausschreibung erfolgt war.
Ja, das GG gilt durchaus für alle, sogar für den ÖD. Aber evtl. ist hier Art 33 nicht anwendbar.ZitatEs handelt sich um eine Stelle als Angestellter im öffentlichen Dienst. Da der Arbeitgeber der Staat ist, sollte doch das GG anwendbar sein? :
Dann wird man wohl erst recht nicht damit argumentieren können, es sei einem Bewerber der Zugang zu einem öffentlichen Amt verwehrt worden.Zitatstellte sich heraus, dass man - salopp ausgedrückt - irgendwie geschlampert hat und somit "vergaß" den Bewerber einzuladen. :
Es scheint ein Ablauffehler passiert zu sein.
Nun ist die Stelle besetzt. Was hat denn A im Sinn? Den neuen Mitarbeiter rauskicken? Die P-Abteilung verklagen wegen Schlamperei?
Ist es ein abwegiger Gedanke, dass die P-Abteilung die Bewerbung von A mit *stiller Absicht* verschlampt hat? Weil man A schon kennt?
/// Da der Arbeitgeber der Staat ist, sollte doch das GG anwendbar sein?
Das GG gilt selbstverständlich. Bloß sollte man nicht 'Amt/Ämter' verwechseln mit 'Planstelle' (In Ämter wird man i.d.R. gewählt, mitunter auch bestellt).
Freilich könnte A Stress machen: förmlich protestieren unter Berufung auf den § 30 (2) TVÖD (siehe #8 von drkabo). Erst recht mit Rückenwind vom BR - der wäre durchaus zuständig, dass die Regeln eingehalten werden. Ein BR, der auf sich hält, kann es eigentlich nicht zulassen, dass eine interne Bewerbung einfach so 'vergessen wird. Evtl. könnte so am Ende gar eine Wiederholung der Ausschreibung erzwungen werden.
Ob A damit auch seine/ihre Chancen verbessert, den Job tatsächlich zu ergattern??
Die Warnung von wirdwerden am Ende von #6 ist durchaus ernst zu nehmen .... nicht unbedingt schön, aber eben gelebte und erlebte Wirklichkeit. A und der BR könnten also richtig Krach machen. Aber nach meiner Einschätzung und der meisten hier ist der Zug abgefahren. Für künftige Ausschreibungen könnte so ein Krachschlagen allerdings durchaus was bringen - vivant sequentes wussten schon die Römer: die Folgenden mögen leben.
Krach zu machen hatte A eh nicht im Sinn. Es ging eh mehr darum mögliche Optionen zu sondieren. Die scheint es hier ja nicht wirklich zu geben (zumindest keine vernünftigen), daher lässt es A wohl auf sich beruhen.
Danke für die Einschätzungen an alle.
.... eins fällt mir noch ein: A könnte bei der nächsten Gelegenheit diese Panne des AG für sich nutzen, indem sie daran im Anschreiben mit einer geeigneten, leicht hingeworfenen (auf keinen Fall vorwürflichen) Formulierung erinnert. Vorausgesetzt freilich, es handelt sich tatsächlich um eine Panne und nicht um ein tieferliegendes Problem.
Ich kann von Rumstänkern nur dringend abraten. Man gebe mir eineiige Zwillinge, absolut gleiche Qualifikation, trotzdem kann ich glaubhaft erklären, warum der eine absolut ungeeignet ist, der andere geeignet. Glaub es mir einfach mal.
Ich bitte, auch noch was zu berücksichtigen. Wenn Du Dich woanders bewirbst, und Du interessant bist, die werden doch beim alten AG anrufen und fragen, wie Du so warst. Und wenn es da dann heißt, Du seist querulatorisch veranlagt, dann ist der Drops doch gelutscht.
Vielleicht geht das: Du bittest den jetzigen Arbeitgeber, Dich auf eine Liste für Interessenten zu nehmen, die für das Berufsbild xy passt. Das hat auch der ÖD inzwischen häufig. Dann wirst Du automatisch benachrichtigt, wenn es eine Vakanz gibt.
wirdwerden
ZitatGlaub es mir einfach mal. :
Ich widerspreche dir da nicht...
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