Bekomme ich für den Monat August Arbeitslosengeld wenn ich erst ab September arbeiten möchte?

9. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Skatze
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bekomme ich für den Monat August Arbeitslosengeld wenn ich erst ab September arbeiten möchte?

Am 31. 07 läuft mein Arbeitsvertrag ab nun habe ich meiner Chefin mitgeteilt das ich dann aufhören möchte. ( Wegen Mobbing durch Kollegen ) Ich hätte die möglichkeit gehabt weiterhin da zu arbeiten.
Mein Freund und ich hatten aber vorher für Mitte August einen Urlaub gebucht. Den möchte ich auch gerne machen. Bekomme ich dann Für den Monat August Arbeitslosengeld wenn ich erst ab September arbeiten möchte?

-- Editiert von Skatze am 09.06.2004 13:51:09

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Petra/Darmstadt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich sehe hier zwei Probleme:

Wenn du die Arbeit selbst aufgegeben hast droht erstmal eine Sperrzeit von 12 Wochen; es sei denn du kannst nachweisen, dass dir die weitere Arbeit wegen Mobbings nicht zumutbar ist. Das ist schwierig, da das Arbeitsamt hierzu auch den Arbeitgeber befragt.

Weiterhin besteht nur ein Arbeitslosengeldanspruch, wenn man dem Arbeitsamt auch zur Verfügung steht. Das ist im Falle eines Urlaubs nicht möglich. Meines Erachtens ist es hier unerheblich, dass der Urlaub bereits zuvor gebucht wurde, da hier dass Arbeitsverhältnis selbst gekündigt oder aufgehoben wurde. Es war für dich daher u.U. schon vorhersehbar, dass du während des gebuchten Urlaubs arbeitslos werden würdest.Etwas anderes könnte sich allerdings dann ergeben, wenn der Urlaub zu einem Zeitpunkt gebucht wurde, zu dem der Kündigungsgrund noch nicht vorlag.

Gruss Petra

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Skatze hat offensichtlich einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.07. Die Gefahr der Sperrung des Arbeitslosengeldes besteht daher nicht. Dazu müsste der AG dem Arbeitsamt schon mitteilen, dass er die Weiterbeschäftigung angeboten hat.

Der Urlaub muss dem Arbeitsamt mitgeteilt werden und auch vom Arbeitsamt genehmigt werden. Wenn Du aber bereits einen neuen Vertrag zum 01.09. in der Tasche hast, sehe ich darin kein Problem.

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#3
 Von 
Petra/Darmstadt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie Skatze schreibt hätte sie auch nach Ablauf der Befristung am 31.07. weiter beim alten Arbeitgeber arbeiten können. Dies könnte einem Arbeitslosengeldanspruch entgegenstehen; Skatze hätte nämlich bis zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses die Mögklichkeit gehabt zu arbeiten. Die Frage ist nur, ob ihr die Weiterarbeit wegen des Mobbings auch zumutbar gewesen wäre.

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